Non-admission complaint dismissed; no mass debt for weak preliminary insolvency administrator

BGH IX ZR 166/14Bgh / Civil Chamber 904.12.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant's complaint against denial of leave to appeal in an insolvency dispute. It held that payments were not mass liabilities under § 55(2) sentence 2 InsO because the preliminary insolvency administrator had no power of disposition and had not been specially authorized to incur precisely defined obligations. The court also found no admissible challenge to the appellate ruling upholding avoidance under § 130(1) sentence 1 no. 2 alternative 2 InsO. Costs were imposed on the defendant, and the value of the dispute was set at EUR 79,774.66.

Regest

§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO; Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis: Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen werden nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn der vorläufige Verwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung für die künftige Masse in Anspruch nimmt; bei fehlender Verfügungsbefugnis findet die Norm weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (vgl. BGHZ 151, 353). Ausnahmsweise erfasst sie den schwachen vorläufigen Verwalter nur bei besonderer Ermächtigung durch das Insolvenzgericht zum Eingehen einzelner, im Voraus genau festgelegter Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Masse. Ein Vertrauensschutz gegen eine Insolvenzanfechtung scheidet aus, wenn die Schuldnerleistung als mittelbare Zuwendung unter Einschaltung eines Leistungsmittlers erbracht wird (vgl. BGHZ 193, 129).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 166/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-04

Aktenzeichen: IX ZR 166/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 2 S 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Zweibrücken, 4. Juli 2014, Az: 2 U 30/13vorgehend LG Kaiserslautern, 18. Oktober 2013, Az: 4 O 229/13

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Befugnisse des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juli 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 79.774,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die erbrachten Zahlungen nicht die Tilgung von Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Gegenstand hatten.

3 a) Forderungen aus von dem Schuldner abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen bilden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis die Gegenleistung des Vertragspartners für die künftige Masse in Anspruch genommen hat. Nach der Senatsrechtsprechung ist § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden ist, auf den - wie im Streitfall - die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übergegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 357 ff). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzugehen.

4 b) Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09, NZI 2011, 143 Rn. 9). Das trifft hier nicht zu.

5 2. Soweit das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) stattgegeben hat, greift ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht durch. Zum einen kann sich die Beklagte nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 322). Zum anderen ist die Deckungsanfechtung gegen die Beklagte begründet, weil die Schuldnerin eine mittelbare Zuwendung unter Einschaltung des Klägers als Leistungsmittler an die Beklagte bewirkt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9).

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvencymass liabilitiespreliminary insolvency administratoravoidanceindirect transfertrust protectionnon-admission complaintcosts