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BGH 2 ARs 388/14 ΓÇó Competent enforcement chamber after only temporary prison stay
BGH 2 ARs 388/14Bgh / II. Strafkammer05.11.2014Confirmed
The Federal Court of Justice decided a territorial jurisdiction dispute over the revocation of a suspended prison sentence. It held that a prisoner is only 'admitted' to a prison under § 462a Abs. 1 sentence 1 StPO if the stay there is actual and non-transitory. Because the offender's presence in JVA Zwickau was only temporary before transfer to JVA Hohenleuben, competence did not shift to the Regional Court of Zwickau. The Regional Court of Gera remained competent for the probation revocation decision.
§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO; Begriff der „Aufnahme“ in eine Strafanstalt für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; ein Verurteilter ist nur dann aufgenommen, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend aufhält. Ein bloßer, etwa durch Verschubung oder medizinische Gründe bedingter Zwischenaufenthalt begründet keine Zuständigkeit. Unerheblich ist, ob die Anstalt nach dem Vollstreckungsplan zuständig ist oder eine spätere Verlegung bereits feststeht; ein kurzfristiger Aufenthalt während der Überstellung vermag die Zuständigkeit der zuvor oder nachfolgend zuständigen Strafvollstreckungskammer nicht zu verändern (vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2014-11-05
Aktenzeichen: 2 ARs 388/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Entscheidung über den Bewährungswiderruf: Begriff der "Aufnahme" im Rahmen der Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer
Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oschatz vom 5. April 2011 - Ds 253 Js 4109/11 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig.
1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:
2 "Die Aufsicht über die Bewährung in diesem Verfahren hat das zunächst damit befasste Amtsgericht Oschatz zu Recht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera abgegeben, denn in deren Zuständigkeitssprengel, der JVA Hohenleuben, [...] begann die Vollstreckung der Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau ist nicht etwa wegen des vorangegangenen Aufenthalts des Verurteilten in der JVA Zwickau mit der Sache im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst worden.
3 'Aufgenommen' in eine Strafanstalt im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; [.])
4 Nach Maßgabe dessen liegt eine Aufnahme in die JVA Zwickau unter den konkreten Umständen hier nicht vor. Der Sachverhalt ist Fällen vergleichbar, in denen sich ein Verurteilter entgegen einer Ladung zum Strafantritt in einer unzuständigen Vollzugsanstalt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 -2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653). Es rechtfertigt in der Bewertung keinen Unterschied, dass sich der Verurteilte hier bei den Polizeibehörden anstelle der Strafanstalt gemeldet hat, welchen ihn unter fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens in die örtlich nächstgelegene Vollzugsanstalt gebracht haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Gera bedarf auch der Berücksichtigung, dass der Verurteilte in die JVA Hohenleuben verschubt werden musste und nicht zehn Tage bis zur Aufnahme dort verblieben ist. Im Übrigen könnte selbst ein Verbleib über eine Dauer von zehn Tagen eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO unter diesen Umständen nicht begründen, den die Verschubung Gefangener bedarf regelmäßig angemessener Organisation unter Berücksichtigung der bestehenden Verschubungswege und -zeiten. Es lag damit in jedem Fall ein nur vorübergehender Aufenthalt in der JVA Zwickau vor, welcher die Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht berührt."
5 Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| | Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit verhindert seine Unterschrift beizufügen. | Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach ist wegen Krankheit verhindert seine Unterschrift beizufügen. | | --- | --- | --- | | Schmitt | Schmitt | Schmitt | | | Ott | Zeng |