projekte
BGH 5 StR 395/14 ΓÇó Fresh-caught status in aggravated robbery after theft
BGH 5 StR 395/14Bgh / Criminal Chamber 508.10.2014Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal against a Chemnitz Regional Court judgment convicting him of aggravated robbery in concurrence with intentional bodily injury and sentencing him to one year and six months’ imprisonment. The court held that the theft had not yet been completed because the defendant had not secured the stolen goods and was still under immediate pursuit. He was also caught in flagrante delicto within the meaning of Section 252 StGB, since the spatial and temporal link to the theft remained close, even though the threat with the screwdriver occurred only after pursuit had begun. The appeal was therefore unsuccessful, and the defendant had to bear the costs.
§ 252 StGB; fresh-caught status and unfinished theft: A theft is not completed until the offender has consolidated and secured possession of the stolen property. The offense remains fresh so long as there is a close temporal and spatial connection to the theft and the offender is perceived shortly after the act in the immediate vicinity, even if the victim or a third party first confronts him after pursuit has commenced. It is sufficient that the offender is still exposed to the risk of immediate recovery of the loot through prompt nacheile; the later use of a coercive means does not preclude Section 252 StGB if it serves to retain the stolen goods (consid. 6-7).
Entscheidungsdatum: 2014-10-08
Aktenzeichen: 5 StR 395/14
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 252 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 29. April 2014, Az: 610 Js 23439/13 - 6 KLs
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafverfahren wegen schweren räuberischen Diebstahls: Betroffensein des Angeklagten auf frischer Tat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2014 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten richtet sich primär gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 252 StGB. In dieser Hinsicht wird sie vom Generalbundesanwalt als begründet erachtet, bleibt jedoch insgesamt ohne Erfolg.
2 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen steckte der vielfach wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte in einem Einkaufsmarkt Lebensmittel in seinen Rucksack und verließ das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen. Er begab sich - aufgrund eines fünffachen Trümmerbruchs des nunmehr u.a. mittels eines Gestells von außen stabilisierten rechten Beins humpelnd - zu einer 100 bis 150 m entfernten Haltestelle, um von dort mit dem Bus nach Hause zu fahren.
3 Die Inhaberin des Marktes hatte den Diebstahl bemerkt, kurz nachdem der Angeklagte die Kasse passiert hatte. Sie nahm die Verfolgung auf, sah ihn - nachdem sie zunächst in die Tiefgarage geschaut hatte - an der Haltestelle sitzen, begab sich sofort dorthin und forderte ihn auf, das Diebesgut zurückzugeben, dann sei die Sache erledigt. Nachdem der Angeklagte zwar zwei Fächer seines Rucksacks, nicht aber das dritte, in dem sich die Lebensmittel befanden, geöffnet hatte und daraufhin vom ebenfalls an der Haltestelle wartenden P. zur Öffnung aufgefordert worden war, ergriff er die Flucht. Als P. ihn festzuhalten versuchte, schlug der Angeklagte ihm mit der Faust schmerzhaft ins Gesicht, wodurch die Lippe leicht aufplatzte. Nachdem ihm P. und die Marktinhaberin weiter gefolgt waren, holte der Angeklagte aus seinem Rucksack einen etwa 20 cm langen Schraubendreher mit angebrochenem und daher spitzem Werkzeugende, hielt diesen in Richtung des Verfolgers und sagte „Alter, lass mich in Ruhe", um sich im Besitz der entwendeten Waren zu halten. Die Drohung nahm P. jedoch nicht wahr.
4 Nachdem ihn ein weiterer Mann hierzu aufgefordert hatte, ließ der Angeklagte den Schraubendreher los. Er wurde wenig später von der herbeigerufenen Polizei festgenommen; die Waren wurden der Marktinhaberin zurückgegeben.
5 2. Die Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Landgericht plausibel dargetan, weshalb es sich von der Beutesicherungsabsicht des Angeklagten überzeugt hat. Auch die rechtliche Würdigung erweist sich als fehlerfrei. Hierbei ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Danach hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung des schweren räuberischen Diebstahls schuldig gemacht. Insofern bedarf im Hinblick auf das Revisionsvorbringen nur Folgendes der Erörterung:
6 a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Diebstahl noch nicht beendet war. Denn hierfür hätte der Angeklagte den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen bereits gefestigt und gesichert haben müssen (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1965 - 1 StR 73/65, BGHSt 20, 194, 196; vom 8. Oktober 1975 - 2 StR 404/75); dies war nach den insofern maßgeblichen Umständen des Einzelfalls noch nicht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Zwar hatte der Angeklagte den Einkaufsmarkt und damit den unmittelbaren Herrschaftsbereich der Bestohlenen bereits verlassen. Er befand sich aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin - worauf das Landgericht richtigerweise abgestellt hat - einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 StR 97/87, BGHR StGB § 252 Frische Tat 2; Beschluss vom 18. Februar 1988 - 4 StR 28/88, BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; siehe auch BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84). Hieran ändert nichts, dass bereits wenige Minuten vergangen waren, als er tatsächlich zur Herausgabe der entwendeten Lebensmittel aufgefordert wurde.
7 b) Der Angeklagte war auch auf frischer Tat betroffen worden. Eine Tat ist „frisch", solange mit ihr noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 3 StR 381/78, BGHSt 28, 224, 229). Daher reicht es aus, wenn der Täter zwar den Tatort schon verlassen hat, aber noch in dessen unmittelbarer Nähe und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird (vgl. BGH, aaO S. 230; Urteil vom 8. Juni 1956 - 2 StR 206/56, BGHSt 9, 255, 257). Ist dies - wie hier - der Fall, spielt es auch für dieses Tatbestandsmerkmal keine Rolle, wenn es zum Einsatz eines Nötigungsmittels erst kommt, nachdem der Täter verfolgt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 517/52, NJW 1952, 1026).
Basdorf Sander Dölp
König Berger