Merger control: market dominance through concentration

BGH KVZ 82/13Bgh / Kartellsenat23.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Betroffene zu 1 and 2 sought leave to appeal to the Federal Court against an OLG Düsseldorf cartel decision concerning merger control. The BGH found no admissible ground for leave: the attacks on geographic market definition, the use of self-supply quotas, and the assessment of dominance were all case-specific and raised no fundamental question. The Court also held that a dominant position in a merger is a standard example of a likely substantial impediment to effective competition under § 36(1) sentence 1 GWB. The complaint was dismissed, costs were imposed on the applicants, and the dispute value remained EUR 30 million.

Omnilex-Regeste

§ 74 Abs. 2 GWB; § 36 Abs. 1 S. 1 GWB; leave to appeal in merger-control matters; geographic market definition and dominant position as indicator of substantial impediment to competition. A complaint against denial of leave to appeal is inadmissible unless a ground for leave is sufficiently shown. Questions concerning the delimitation of the relevant geographic market, the weighting of self-supply quotas, capacity reserves, erosion effects, or divestiture commitments are ordinarily fact-specific and do not justify review if they raise only case-specific application issues (consid. 2-6). A dominant position created or strengthened by a concentration constitutes a statutory example of an appreciable impediment to effective competition; absent countervailing effects, a prospective significant impediment may be inferred without further abstract clarification (consid. 5). Failure to address every argument expressly does not establish a violation of the right to be heard (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — KVZ 82/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-23

Aktenzeichen: KVZ 82/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 S 1 GWB

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 25. September 2013, Az: VI-Kart 4/12 (V)

Spruchkörper: Kartellsenat

Titelzeile

Fusionskontrolle: Begründung einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Unternehmenszusammenschluss

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts werden den Betroffenen zu 1 und 2 auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffenen zu 1 und 2 keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 74 Abs. 2 GWB dargelegt haben. Weder ist eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch greift die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Rüge durch. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

2 1. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Obersatz aufgestellt, bei der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes sei das Liefergebiet des Zielunternehmens nicht zu berücksichtigen. Es ist bei der räumlichen Marktabgrenzung vielmehr in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem Bedarfsmarktkonzept ausgegangen und hat deshalb vorrangig, aber nicht ausschließlich, auf die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager abgestellt.

3 Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob die räumliche Marktabgrenzung ausschließlich nach industrieweit ermittelten Eigenversorgungsquoten vorzunehmen ist. Denn das Beschwerdegericht hat den räumlich relevanten Markt nicht ausschließlich nach Eigenversorgungsquoten abgegrenzt, sondern diesem Gesichtspunkt lediglich wesentliche Bedeutung für die Bestimmung der relevanten Marktkräfte beigemessen und im Übrigen unter anderem berücksichtigt, dass die in dem vom Beschwerdegericht als maßgeblich angesehenen Regionalmarkt Nord gelegenen Produktionsstätten 83 % ihres Umsatzes in diesem Markt erzielen.

4 Die übrigen Rügen zur räumlichen Marktabgrenzung betreffen die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhaltswürdigung. Soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt zu berücksichtigen wären, betreffen sie die Rechtsanwendung im Einzelfall und zeigen ebenfalls weder eine im Streitfall zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage noch eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende Divergenz auf. Insbesondere sind allgemeine Aussagen über eine "Erweiterung" oder "Verkleinerung" des räumlich relevanten Markts im Vergleich zu einer bei einer denkbaren anderen sachlichen Marktdefinition gebotenen räumlichen Abgrenzung weder erforderlich noch möglich.

5 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, welche Auswirkungen die Einführung des Untersagungstatbestands der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB in der Fassung der 8. GWB-Novelle auf die für die Feststellung der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung relevanten Kriterien hat, stellt sich im Streitfall nicht. Insbesondere ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb geboten, weil das Beschwerdegericht entscheidend auf den festgestellten Marktanteil der Betroffenen zu 1 und 2 von 50 % und den erheblichen Abstand zu den Wettbewerbern abgestellt hat. Denn eine marktbeherrschende Stellung der an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen stellt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ein Regelbeispiel für die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar. Es bedarf keiner Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, dass hieraus eine drohende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs jedenfalls dann abgeleitet werden kann, wenn - wie hier - keine Umstände festgestellt sind, aus denen sich gegenläufige Auswirkungen ergeben könnten.

6 Insoweit hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung eine Vielzahl von Gesichtspunkten erörtert, insbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde adressierten Kapazitätsreserven, den Vortrag der Betroffenen zu den zu erwartenden Abschmelzungseffekten beim Marktanteil der Betroffenen und die Frage, ob die angebotenen Veräußerungszusagen der Betroffenen zu 1 und 2 geeignet sind, die wettbewerbsschädlichen Folgen des Zusammenschlusses auszugleichen. Der Stellenwert, der diesen und gegebenenfalls weiteren Gesichtspunkten zukommt, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen; allgemeine Grundsätze über das Gewicht eines einzelnen Kriteriums lassen sich nicht aufstellen.

7 Insoweit greift auch die Gehörsrüge nicht durch. Aus dem Umstand allein, dass das Gericht sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens einer Prozesspartei ausdrücklich auseinandersetzt, kann nicht geschlossen werden, dass es das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

8 3. Der Anregung der Nichtzulassungsbeschwerde, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 10 Mio. € herabzusetzen und den Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend festzusetzen, folgt der Senat nicht. Auch wenn die Betroffene zu 3 ihren weltweiten Umsatz nur zu etwa 27% in Deutschland erzielt, hängt das Schicksal des gesamten Zusammenschlussvorhabens - auch - von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Dass der Zugang zu Gericht für die Betroffenen durch die Wertfestsetzung unzumutbar erschwert würde, ist nicht ersichtlich.

Limperg Meier-Beck Raum

Strohn Deichfuß

Schlagwörter

merger controlmarket definitiondominancecompetition impedimentleave to appealhearing rightcostsdispute value

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted based on a fundamental legal question or procedural rights violation.

Extrahierter Entscheid

No ground for leave was shown; no fundamental question, no procedural rights violation, and no need for legal development or uniformity review.

Extrahierte Begründung

The complaint challenged market definition and the merger test, but these objections concerned case-specific fact assessment and did not raise a reviewable abstract legal question.

Kernrechtsfrage

How the relevant geographic market must be defined in merger control.

Extrahierter Entscheid

The OLG correctly applied the demand-side concept and did not exclude the target undertaking's supply area from consideration.

Extrahierte Begründung

Geographic market definition follows the demand-side concept and primarily, but not exclusively, the buyers' substitution options.

Kernrechtsfrage

Whether geographic market definition must be based exclusively on industry-wide self-supply quotas.

Extrahierter Entscheid

No. Self-supply quotas were only one significant factor among others.

Extrahierte Begründung

The court relied additionally on the fact that production sites in the relevant regional market derived 83% of their sales from that market.

Kernrechtsfrage

Whether the introduction of the substantial lessening of competition test in § 36(1) sentence 1 GWB changed the criteria for finding dominance or its strengthening.

Extrahierter Entscheid

The issue did not arise in the case; in any event, a dominant position in a merger is a standard example of a likely substantial impediment to effective competition.

Extrahierte Begründung

Where a merger creates or strengthens dominance and no countervailing effects are established, a likely substantial impediment can be inferred.

Kernrechtsfrage

Whether the submissions on capacity reserves, expected erosion effects, and divestiture commitments required a different result.

Extrahierter Entscheid

No. These factors are assessed case by case and did not justify leave to appeal.

Extrahierte Begründung

Their weight depends on the individual case; no general rule can be formulated.

Kernrechtsfrage

Whether the right to be heard was violated because not every argument was expressly addressed.

Extrahierter Entscheid

No. Failure to mention every aspect of a party's submission does not show it was disregarded.

Extrahierte Begründung

The court may be presumed to have considered the parties' arguments even if not expressly discussed line by line.

Kernrechtsfrage

Whether the disputed amount for the leave-to-appeal proceedings should be reduced to EUR 10 million.

Extrahierter Entscheid

No. The value in dispute remained EUR 30 million.

Extrahierte Begründung

The fate of the entire concentration project depended in part on the outcome of the proceeding, and no undue impediment to access to court was shown.

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