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BGH IV ZR 332/13 ΓÇó Streitwert for information and accounting claims
BGH IV ZR 332/13Bgh / IV. Zivilkammer13.10.2014Dismissed
The plaintiff challenged the dispute value set in the BGH's earlier order after her action for information and accounting concerning two estates had been dismissed. The Senate treated the filing as a counter-application, found it time-barred, and in any event saw no reason to reduce the value from EUR 10,000 to EUR 900. For actions seeking information and accounting, the value is based on a fraction of the economic value of the substantive claim pursued with the information, not on the effort required from the defendant.
§ 3 ZPO; Streitwert einer auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klage: Maßgeblich ist ein Bruchteil des Werts des mit der Auskunft verfolgten Hauptanspruchs; der für die Auskunftserteilung erforderliche Zeit- und Kostenaufwand betrifft nur das Abwehrinteresse des Beklagten und ist für das Angriffsinteresse des Klägers unerheblich (vgl. consid. II). Eine verfristete Streitwertbeschwerde kann als Gegenvorstellung behandelt und dennoch zurückgewiesen werden, wenn kein Anlass zur Abänderung der Vorentscheidung besteht.
Entscheidungsdatum: 2014-10-13
Aktenzeichen: IV ZR 332/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. Februar 2014, Az: IV ZR 332/13vorgehend OLG Karlsruhe, 23. August 2013, Az: 17 U 7/11vorgehend LG Karlsruhe, 22. Dezember 2010, Az: 3 O 99/05
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Streitwertbemessung: Klage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
1 I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900 € herabzusetzen.
2 II. Die als Gegenvorstellung auszulegende - verfristete (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) – Beschwerde ist unbegründet. Der Streitwert einer auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klage ist gemäß § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, der aufgrund der Auskunft und Rechnungslegung durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 den ihr nach Abrechnung für den Zeitraum ab 1990 zustehenden Betrag mit vorläufig 21.000 € beziffert. Da sie mit der Klage teilweise auch Ansprüche aus der Zeit vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000 € bewertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr Angriffsinteresse auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist. Dieser betrifft lediglich das Abwehrinteresse des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891).
Auch die weiteren Eingaben geben dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung seiner Beschlüsse.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller