Higher guardian fee requires relevant university-level training

BGH XII ZB 684/13Bgh / Civil Chamber 1217.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof dismissed the guardian's Rechtsbeschwerde against the Berlin Regional Court's refusal to set a higher hourly fee under § 4(1) sentence 2 no. 2 VBVG. The court held that the assessment whether an education qualifies and whether it provides guardianship-relevant special knowledge is primarily a matter for the trial judge and is only limitedly reviewable on appeal. The lower court was entitled to find that the claimant's training as a Rechtsökonom and Betriebswirt, including the later bachelor study, did not satisfy the statutory requirements. Costs of the appeal were imposed on the further participant 1.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG; erhöhter Stundensatz des Berufsbetreuers; die Bewilligung setzt neben einer abgeschlossenen Hochschul- oder vergleichbaren Ausbildung voraus, dass die dadurch vermittelten besonderen Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, beruht auf wertender tatrichterlicher Beurteilung und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt vollständig und fehlerfrei festgestellt, Rechtsbegriffe verkannt oder anerkannte Maßstäbe verletzt hat (vgl. consid. 3 f.). Eine Ausbildung genügt nicht, wenn ihr Kernbereich nicht auf betreuungsrelevante Kenntnisse ausgerichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 684/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-17

Aktenzeichen: XII ZB 684/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 28. Oktober 2013, Az: 87 T 244/13vorgehend AG Wedding, 22. August 2013, Az: 50 XVII 5444

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Erhöhter Stundensatz wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse durch den Abschluss als "Bachelor of Business Administration"

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 441 €

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

3 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 3 mwN).

4 Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten zu 1 berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117) und wird von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt.

5 Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte zu 1 nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of business administration" abgeschlossen hat, aufbauend auf die vorangegangene Ausbildung zum Betriebswirt bei der Verwaltungsakademie als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "Bachelor"-Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Wenn die Rechtsbeschwerde zudem meint, hierauf komme es nicht an, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, der für die beiden Erhöhungstatbestände jeweils darauf abstellt, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4).

6 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur

Schlagwörter

guardian remunerationhourly feespecial knowledgeuniversity educationstandard of reviewprofessional guardian

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the guardian was entitled to the higher hourly rate under § 4(1) sentence 2 no. 2 VBVG because of special knowledge acquired through his training.

Extrahierter Entscheid

No. The lower court could deny the higher rate because the asserted education did not establish qualifying special knowledge usable for guardianship.

Extrahierte Begründung

Entitlement to the higher rate requires both a university-level or comparable completed education and special knowledge useful for the guardianship. The appellate court's assessment that the cited training and the bachelor add-on did not meet these requirements was not legally flawed and is only limitedly reviewable on appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.