Fraud and forgery: multiple fake transfer orders as one act

BGH 4 StR 207/14Bgh / Criminal Chamber 411.09.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against the Essen Regional Court. It held that two forged transfer orders submitted on the same day to the same bank formed a natural unit of action, so the lower court had wrongly treated them as two separate offenses. The conviction was therefore reduced from 23 to 22 counts. One individual sentence of one year and three months fell away, but the total sentence of three years and eight months remained intact. The remainder of the revision was rejected, and the defendant was ordered to bear the appellate costs.

Omnilex-Regeste

§§ 52, 53 StGB; natural unit of action in the concurrence of forgery and attempted fraud: the simultaneous filing of several forged transfer orders at the same bank on the same day may constitute only one act in the legal sense. If the trial court fails to consider this and a separate act cannot be reliably excluded on retrial, the doubt rule applies; the appellate court may amend the conviction itself under § 354 Abs. 1 StPO. A correction affecting only one individual sentence does not necessarily require alteration of the total sentence where the remaining individual penalties and their weight exclude a lower overall sanction. Costs may be imposed on the appellant notwithstanding partial success of the appeal under § 473 Abs. 1, 4 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 207/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-11

Aktenzeichen: 4 StR 207/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB, § 267 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 11. Februar 2014, Az: 52 KLs 45/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Konkurrenzverhältnis bei Betrug und Urkundenfälschung: Einreichung mehrerer gefälschter Überweisungsträger am selben Tag in demselben Bankinstitut

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - unter Freispruch im Übrigen - der Urkundenfälschung in 22 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug, in 13 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug, in 14 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug sowie wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2 Nach den Feststellungen planten der Angeklagte sowie sein gesondert verfolgter Mittäter O. Anfang 2013, unter Vorlage gefälschter Personalpapiere und Lohnabrechnungen bei einer unbestimmten Zahl von Banken Konten zu eröffnen, um so Überziehungskredite eingeräumt zu erhalten und über Zahlungskarten verfügen zu können, sowie ferner, im Internet Waren zu bestellen und durch Einreichung gefälschter Überweisungsträger zu bezahlen. In Ausführung dieses Tatentschlusses legte der Angeklagte u.a. am 13. Mai 2013 zwei zuvor durch O. gefälschte, auf den Namen "J. " ausgestellte Überweisungsträger bei einer Filiale der Volksbank N. eG in M. vor, um die Übersendung zuvor bestellter Waren im Gesamtwert von mehr als 15.000 € zu bewirken. Zur Durchführung der Überweisungen und zur Versendung der Waren an den Angeklagten und den gesondert verfolgten O. kam es jedoch nicht, weil die Manipulationen beider Überweisungsträger auffielen (Fälle II.3 und 4 der Urteilsgründe).

II.

3 1. Das Landgericht hat - im Ausgangspunkt zutreffend - in beiden Fällen jeweils die Straftatbestände des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung als erfüllt angesehen. Jedoch hält die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, wonach beide Handlungen in Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB zueinander stehen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat in den genannten Fällen nicht erkennbar bedacht, dass bei Einreichung mehrerer gefälschter Überweisungsträger jeweils am selben Tag bei demselben Bankinstitut eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182 f.).

4 2. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe jeweils eine Verurteilung wegen einer materiell-rechtlich selbständigen Tat tragen könnten; insoweit gilt mithin der Zweifelsgrundsatz (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 aaO). Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

5 Damit entfällt eine der in den beiden genannten Fällen verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten. Im Hinblick auf die in zwei Fällen verhängte Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie die Vielzahl und die Höhe der weiter verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb Bestand.

6 3. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

Schlagwörter

forgeryfraudattemptconcurrencenatural unit of actiontransfer orderrevisioncriminal costssentencing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether submitting several forged transfer orders on the same day to the same bank constitutes multiple acts or a natural unit of action.

Extrahierter Entscheid

The two submissions formed a natural unit of action and therefore only one offense in the legal sense.

Extrahierte Begründung

Where several forged transfer orders are filed on the same day at the same banking institution, a natural unit of action may exist; the trial court had not sufficiently considered this and a separate conviction for two acts could not be sustained.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction must be reduced because one count falls away after correcting concurrence.

Extrahierter Entscheid

One of the sentences imposed for the two affected counts had to be eliminated, but the overall sentence remained in force.

Extrahierte Begründung

Because only one of the affected counts was removed and the remaining individual sentences and total sentence were still supported, a lower total sentence could be excluded.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the unsuccessful remainder of the appeal?

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the costs and necessary expenses of the appeal.

Extrahierte Begründung

Given the limited success of the appeal, it was not inequitable to impose the full appellate costs on the appellant.

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