Partial discontinuance of serial offenses need not be more specific than the conviction

BGH 2 StR 128/14Bgh / II. Strafkammer13.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant's revision against a Bonn Regional Court judgment convicting him of 20 counts of sexual abuse of a protected person and sentencing him to six years and six months' imprisonment. The court held that, in a case involving uniform and only generally individualizable serial offenses, the trial court could convict on the established minimum number of acts and discontinue the remaining charged acts under Section 154(2) StPO without creating uncertainty as to which acts were convicted and which were discontinued. The revision was therefore unfounded, and the defendant had to bear the costs and the complainant's necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 154 Abs. 2 StPO; § 200 StPO; serial offenses and partial discontinuance: In cases of uniform, not further individualizable series of acts, the trial court may, after determining a minimum number of proven offenses, discontinue the remaining charged acts in the corresponding number without a separate factual concretization of each discontinued act. The decisive criterion is that the scope of the convicted and discontinued conduct remains ascertainable from the indictment, the findings, and the discontinuance order as a whole. The requirements for distinguishing discontinued acts under Section 154(2) StPO are not stricter than those governing the concretization of serial acts in the indictment or in the judgment (consid. 10-12).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 128/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-13

Aktenzeichen: 2 StR 128/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154 Abs 2 StPO, § 200 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 3. Dezember 2013, Az: 28 KLs 3/13

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen: Konkretisierung der durch Verfahrenseinstellung ausgeschiedenen Serienstraftaten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3 1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 13. Mai 2013 wurde dem Angeklagten u.a. zur Last gelegt, im Zeitraum vom 29. Juni 2011 bis zum 11. September 2011 täglich - in 75 Fällen - mit der minderjährigen Geschädigten gegen deren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben.

4 Das Landgericht hat festgestellt, dass es "in mindestens 20 Fällen" zum vaginalen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten kam. Dabei ist es davon ausgegangen, dass es innerhalb des angeklagten Tatzeitraums dreimal wöchentlich, jedenfalls aber in mindestens 20 Fällen zu den abgeurteilten Straftaten kam.

5 Hinsichtlich der weiteren angeklagten 55 Fälle hat die Strafkammer das Verfahren mit in der Hauptverhandlung verkündetem Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, "um auch jedem Restzweifel im Hinblick auf die Anzahl der Übergriffe Rechnung zu tragen".

6 2. Diese Verfahrensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden; Entscheidungen des 4. Strafsenats stehen - anders als der Generalbundesanwalt meint - nicht entgegen.

7 Ausweislich des Beschlusses des 4. Strafsenats vom 29. Juli 2008 (4 StR 210/08) hatte das landgerichtliche Urteil keinen Bestand, weil sich die ursprünglich angeklagten sechs Betäubungsmitteltaten bereits hinsichtlich der Art und Menge der unerlaubt eingeführten Betäubungsmittel unterschieden und der landgerichtliche Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO - nicht näher konkretisierte - vier Taten umfasste. Danach war schon zweifelhaft, welche der angeklagten (unterschiedlichen) Taten eingestellt und welche abgeurteilt waren.

8 Im Beschluss des 4. Strafsenats vom 13. April 2011 (4 StR 7/11) ist entscheidend gewesen, dass das Landgericht der Verurteilung einen Tatzeitraum zu Grunde gelegt hat, dem es schon an einem hinreichend bestimmten Endzeitpunkt - und für einen Teil der abgeurteilten Straftaten zudem an einem Anfangszeitpunkt - fehlte, und der zudem gegenüber dem der Anklage zu Grunde liegenden Tatzeitraum verkürzt war, ohne dass die Gründe für die Verkürzung des Tatzeitraums dem Urteil zu entnehmen waren.

9 Entsprechendes gilt für den Beschluss des 4. Strafsenats vom 3. Dezember 2013 (4 StR 461/13); nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezog sich auch dort die Verurteilung hinsichtlich der übrigen Fälle auf einen gegenüber der Anklage nicht nachvollziehbar verkürzten Tatzeitraum.

10 Anders liegt der Fall hier: Das Landgericht hat hinsichtlich sämtlicher - gleichförmiger - nicht weiter konkretisierbarer Taten den gesamten angeklagten Tatzeitraum zu Grunde gelegt und diesen mit Verurteilung und Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO vollständig ausgeschöpft. Somit bleiben keinerlei Zweifel über den Umfang sowohl der abgeurteilten als auch der eingestellten Taten.

11 Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht nachvollziehbar, an die Unterscheidbarkeit von gleichförmigen Serientaten bei Einstellungsentscheidungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO höhere Anforderungen zu stellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - 1 StR 321/11, NStZ-RR 2012, 50, 51; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 5 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3) als bei Tatkonkretisierungen in Anklageschriften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 200 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 200 Rn. 9, jeweils mwN), im Verurteilungsfall in den Urteilsgründen (vgl. Kuckein in KK-StPO, aaO, § 267 Rn. 9a; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 267 Rn. 6a, jeweils mwN) oder bei Verurteilungen nebst Teilfreisprüchen, falls die Anzahl der festgestellten Taten die Anzahl der angeklagten Taten unterschreitet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 10 und vom 13. Dezember 2000 - 5 StR 540/00, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 13).

12 Eine bei gleichförmigen Serientaten vorzunehmende genaue zeitliche Eingrenzung aller Einzelfälle und deren Individualisierung und Differenzierung ist schon regelmäßig weder in der Anklage noch in den Urteilsfeststellungen möglich (vgl. Schneider, aaO mwN). Die Anzahl der - gegebenenfalls nach tatrichterlicher Schätzung - festgestellten Taten kann demnach nur der Gesamtzahl der angeklagten Taten gegenüber gestellt und eine Differenz - wie hier - ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt. Eine solche Verfahrensweise lässt auch keinen Zweifel darüber, in welchem Umfang Gesetzesverletzungen nicht weiterverfolgt werden sollen (vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 154a Rn. 8).

Appl Schmitt Eschelbach

Ott Zeng

Schlagwörter

sexual abuseserial offensespartial discontinuanceindictment specificityrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the partial discontinuance of 55 serial acts under Section 154(2) StPO was too vague and therefore unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. For uniform, non-individualizable serial offenses, the court may compare the total number of charged acts with the number established by proof and discontinue the remaining acts in that amount.

Extrahierte Begründung

The trial court used the full charged time span and exhausted it through conviction plus discontinuance, so the scope of both the convicted and discontinued acts remained clear. The requirements for distinguishing discontinued acts need not exceed those for indictment and judgment findings in serial-offense cases.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's revision against the regional court judgment had merit.

Extrahierter Entscheid

No. The revision was unfounded under Section 349(2) StPO.

Extrahierte Begründung

The challenged discontinuance and the conviction did not reveal any legal error warranting reversal.

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