Insolvency release of property and claim against legal expenses insurer

BGH IX ZA 16/14Bgh / Civil Chamber 918.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice denied the plaintiff legal aid for a revision against the appellate judgment. The plaintiff, acting as insolvency trustee, had sought recovery from two Austrian lawyers of fees paid by the debtor's legal expenses insurer after the trustee released an Austrian property from the estate. The court held that German international jurisdiction under Art. 3(1) EIR was doubtful because the claim lacked the required close connection to the insolvency. In any event, the claim under § 816(2) BGB had no prospect of success because the release of the property also covered the related insurance claim, and the policy excluded insolvency-related disputes.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; § 816 Abs. 2 BGB; Wirkung der Freigabe eines Gegenstands aus dem Insolvenzbeschlag auf damit zusammenhängende Freistellungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung; internationale Zuständigkeit und Berechtigung des Herausgabeanspruchs. Eine Klage fällt nur dann unter Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang mit diesem steht. Gibt der Treuhänder einen Vermögensgegenstand aus dem Insolvenzbeschlag frei, erfasst die Freigabe regelmäßig konkludent auch die zur Durchsetzung der Rechte an diesem Gegenstand erforderlichen, daran anknüpfenden Versicherungsansprüche, sofern die Versicherung fortbesteht und die Nichtfreigabe der Masse keinen Nutzen brächte. In diesem Fall ist der Treuhänder jedenfalls nicht Berechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB; ein Anspruch scheidet aus. Für die Prozesskostenhilfe ist allein die Erfolgsaussicht der Sache maßgeblich; ein isolierter Erfolg des Rechtsmittels genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZA 16/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-18

Aktenzeichen: IX ZA 16/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 InsO, § 3 Abs 3 Buchst c ARB 2002, § 816 Abs 2 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 10. April 2014, Az: 6 S 23641/13vorgehend AG München, 18. September 2013, Az: 275 C 16469/12

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Wirkung der Freigabe eines Grundstücks durch einen Treuhänder hinsichtlich von Freistellungsansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Rückforderung von Rechtsanwaltshonorar durch den Treuhänder

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt von den beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung von Anwaltshonorar zur Masse, das die Beklagten von dem Rechtsschutzversicherer der Schuldnerin erhalten haben. Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 wurde vom Amtsgericht München über das Vermögen der Dr. J. (Schuldnerin) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Anfang Juni 2010 erteilte die Schuldnerin den Beklagten, Rechtsanwälten in Österreich, den Auftrag, sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines in Österreich gelegenen Grundstücks am Bezirksgericht Z. in Österreich zu vertreten. Die Beklagten, die keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren hatten, erholten die Kostendeckungszusage des deutschen Rechtsschutzversicherers der Schuldnerin für ihre Tätigkeit und übernahmen die Vertretung. In der Folgezeit erlangte der Beklagte zu 2 Kenntnis vom laufenden Insolvenzverfahren. Der Kläger gab das Grundstück aus einem eventuellen Insolvenzbeschlag frei. Die Honorarnote der Beklagten vom 1. Juli 2010 über 2400 € wurde am 16. Juli 2010 von dem Rechtsschutzversicherer, der seinerseits von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, an die Beklagten bezahlt. Der Kläger verlangt diesen Betrag nach § 816 Abs. 2 BGB heraus. Er hält die deutschen Gerichte für gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO international zuständig.

2 Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Kläger begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zugelassene Revision.

II.

3 Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO.

4 1. Das Landgericht hat wie das Amtsgericht die Klage als unzulässig angesehen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Diese ergebe sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Danach sei zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Zuständigkeit für alle Klagen begründet, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen oder in engem Zusammenhang damit stehen. Ein solcher enger Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren sei hier jedoch zu verneinen, weil der Kläger das Grundstück in Österreich aus einem eventuellen Insolvenzbeschlag freigegeben habe. Deshalb habe die Schuldnerin die Beklagten zur Vertretung in dem beim Bezirksgericht Z. anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beauftragen können. Der Rechtsschutzversicherer sei durch die Zahlung an die Beklagten freigeworden, weil er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens bleibe der Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt. Die von der Schuldnerin dadurch begründeten Verbindlichkeiten seien weder Insolvenzforderungen noch Masseverbindlichkeiten. Sie könnte ihren Anspruch nur aus dem insolvenzfreien Vermögen befriedigen.

5 Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO grundsätzliche Bedeutung habe.

6 2. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, selbst wenn die deutschen Gerichte international zuständig wären. Denn jedenfalls fehlte es dann an der Anspruchsvoraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB. Für die Entscheidung nach § 114 ZPO kommt es aber allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552, 1553; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 244/06 nv). Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 f mwN).

7 a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann sich vorliegend, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nur aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass die Klage unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangen ist und in engem Zusammenhang mit diesem steht (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 21; vom 19. April 2012 - C-213/07, Lietuvos-Aukseiausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 27; vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Schmid, ZIP 2014, 181 Rn. 30).

8 Läge diese Voraussetzung vor, hätte aber gegen die Rechtsschutzversicherung kein Freistellungsanspruch bestanden. In den für den Versicherungsvertrag nach dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung, das der Kläger im Schriftsatz vom 23. Mai 2013 in Bezug und sich zu eigen gemacht hat, vereinbarten ARB 2002 bestand nach § 3 Abs. 3 Buchst. c Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers, hier der Schuldnerin, eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Die Beklagten mögen dann Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB gewesen sein. Der Kläger war jedenfalls nicht Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift.

9 b) Jedenfalls war mit der erfolgten Freigabe des Grundstücks konkludent die Freigabe des damit verbundenen Freistellungsanspruchs wegen Rechtsstreitigkeiten das Grundstück betreffend gegen den Rechtsschutzversicherer verbunden, solange die Rechtsschutzversicherung fortbesteht. Der Kläger konnte die Rechtsschutzversicherung für die Masse bedingungsgemäß selbst ohne Freigabe nicht in Anspruch nehmen. Mit der Freigabe waren schlüssig die Rechte umfasst, die die Geltendmachung der Rechte am Grundstück tatsächlich erst ermöglichten. Die Nichtfreigabe des Anspruchs gegen die Rechtsschutzversicherung das Grundstück betreffend hätte der Schuldnerin geschadet, ohne der Masse zu nutzen. So kann die Freigabeerklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring

Schlagwörter

insolvencyinternational jurisdictionlegal expenses insurancerelease from estatereimbursement claimtrusteelegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether German courts had international jurisdiction under Art. 3(1) EIR for the reimbursement claim.

Extrahierter Entscheid

The claim was not sufficiently closely connected to the insolvency proceedings because the property had been released from the estate; therefore Art. 3(1) EIR did not establish jurisdiction.

Extrahierte Begründung

A claim based on the insurer's payment did not arise directly from insolvency once the property was freed from insolvency attachment and the debtor could validly instruct counsel for proceedings concerning that property.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant had a viable claim under § 816(2) BGB for payment of the lawyer's fee by the insurer.

Extrahierter Entscheid

No recoverable claim existed for the applicant; at any rate he was not the entitled person under § 816(2) BGB.

Extrahierte Begründung

Because the property release implicitly included the related legal-expenses coverage claim, the debtor's insurance rights concerning that property were not available to the estate; moreover, the insurer's policy excluded coverage for disputes causally connected with an opened insolvency under § 3(3)(c) ARB 2002.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the intended revision should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the revision had no sufficient prospect of success.

Extrahierte Begründung

Even assuming jurisdiction, the substantive claim failed, so the application did not satisfy § 114 ZPO.

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