Extended forfeiture despite payment into court cashier

BGH 2 StR 20/14Bgh / II. Strafkammer23.07.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Landgericht Erfurt of multiple narcotics import and trafficking offenses and partly acquitted. The court had left open an extended forfeiture order for EUR 27,400, although the money came from drug sales and had been seized and deposited with the court cashier. On the prosecution's revision, the Federal Court of Justice held that the payment into the court cashier did not prevent forfeiture and ordered extended forfeiture. The defendant's revision, including his challenges to the procedure, conviction, sentence, and vehicle confiscations, was dismissed. He must bear the costs of both appeals.

Omnilex-Regeste

§§ 73d Abs. 1, 73d Abs. 2 StGB; § 33 Abs. 1 BtMG; extended forfeiture of proceeds from narcotics offenses notwithstanding payment into the court cashier. Seized cash originating from unlawful drug sales remains attributable to the offender even after deposit at the court cashier; such deposit merely substitutes a claim against the state for the banknotes and does not destroy the identity of the proceeds in the sense of forfeiture law (consid. 8-10). Where the proceeds are proven to derive from criminal transactions but cannot be allocated to individual acts, extended forfeiture is permissible. § 73c StGB does not bar the order if the proceeds are still deemed to remain with the offender under an everyday assessment.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 20/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-23

Aktenzeichen: 2 StR 20/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 73d Abs 1 S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 StGB, § 33 Abs 1 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 3. Juli 2013, Az: 6 KLs 506 Js 4739/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Anordnung des erweiterten Verfalls wegen Betäubungsmitteldelikts: Einzahlung des sichergestellten Verkaufserlöses bei der Gerichtszahlstelle

Tenor

  1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Juli 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass der Verfall des sichergestellten Betrages in Höhe von 27.400 Euro angeordnet wird.

  2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. Der Angeklagte trägt die durch sein Rechtsmittel und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen, u.a. hinsichtlich zweier Kraftfahrzeuge, getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein gegen ein Absehen von einer Verfallsentscheidung richtet, hat Erfolg. Das auf die Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht gestützte Rechtsmittel des Angeklagten bleibt dagegen erfolglos.

I.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in der Zeit zwischen der letzten Augustwoche des Jahres 2011 bis einschließlich 17. Januar 2012 in zehn Fällen auf dem "Vietnamesen"-Markt in K. (Tschechien) jeweils 2 Kilogramm Marihuana sowie am 18. Januar 2012 5,5 Kilogramm zum Kilogrammpreis von 3.800 Euro, verbrachte es in einem ihm gehörenden Fahrzeug der Marke BMW über die Grenze in die Wohnung seiner damaligen Freundin, wo er es verpackte und an die Adresse seiner Großmutter verschickte. Anschließend veräußerte er das dort wieder an sich genommene Rauschgift für 4.800 Euro pro Kilogramm weiter.

3 Am 23. April 2012 fuhr der Angeklagte mit einem ihm gehörenden Fahrzeug der Marke Audi erneut nach K. , bestellte dort 5 Kilogramm Marihuana, das er am 27. April 2012 dort abholte und in die Bundesrepublik verbrachte. Der Angeklagte, der von seiner ehemaligen Freundin zwischenzeitlich angezeigt worden war, wurde von der Polizei observiert. Als er dies bemerkte, gelang es ihm, sich von dem Polizeifahrzeug abzusetzen und in einem Waldstück das Marihuana zu verstecken. Dort wurde es später sichergestellt.

4 Der Angeklagte wurde auf der Fahrt nach Hause festgenommen, in seinem Fahrzeug wurden 350 Euro sichergestellt. Im Haus seiner Großmutter fand die Polizei in einem Schließfach in einer Schrankwand 27.050 Euro, die ebenfalls sichergestellt und wie auch das im Auto aufgefundene Geld einige Tage später bei der Gerichtszahlstelle eingezahlt wurden. Von der Anordnung erweiterten Verfalls (des sichergestellten Geldes bzw. von Wertersatz für die für den Verkauf des Marihuana erlangten Erlöse) hat das Landgericht gemäß § 73c StGB abgesehen, weil die bei der Gerichtszahlstelle eingezahlten Gelder nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden seien und ihm auch keine Auszahlungsansprüche gegen die Staatskasse zustünden.

II.

5 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

6 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist - ungeachtet des Wortlauts der Begründungsschrift, die beantragt, gemäß § 73a StGB auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.400 Euro zu erkennen - nicht auf das Unterbleiben der Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB beschränkt. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Staatsanwaltschaft - ohne Beschränkung auf eine bestimmte rechtliche Einordnung - eine Verfallsentscheidung anstrebt, die im wirtschaftlichen Ergebnis zur Abschöpfung des sichergestellten Bargeldbetrags führt (§ 300 StPO). Mit diesem Anfechtungsumfang - Überprüfung des Absehens jeglicher Verfallsentscheidung - ist die Rechtsmittelbeschränkung auch wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104).

7 2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht von einer Verfallsentscheidung hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 27.400 Euro abgesehen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.

8 Das beim Angeklagten bzw. seiner Großmutter sichergestellte Geld im Wert von 27.400 Euro stammte - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - aus strafbaren Verkäufen von Betäubungsmitteln, wobei der Erlös konkreten Taten, insbesondere den angeklagten Taten, nicht zugeordnet werden konnte. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung eines erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 BtMG i.V.m. 73d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vor (UA S. 98).

9 Dieser ist auch nicht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - deshalb ausgeschlossen, weil der sichergestellte Betrag bei der Gerichtskasse eingezahlt worden ist. Dadurch ist nämlich die Verfallsanordnung im Sinne von § 73d Abs. 2 StGB (mit der Maßgabe, dass allenfalls der Verfall von Wertersatz im Sinne von § 73a StGB angeordnet werden könnte) nicht unmöglich geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das für die Tat oder aus ihr Erlangte damit nicht mehr als solches "bei dem Angeklagten" vorhanden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85). Davon aber ist nicht auszugehen. Die strafprozessuale Sicherstellung von aus Drogengeschäften erlangten Kauferlösen als solche bewirkt nicht die Aufhebung der unmittelbaren Zuordnung von sichergestellten Geldern zum Täter. Aber auch die Einzahlung bei der Gerichtskasse führt diese Wirkung nicht herbei. Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 zum vergleichbaren Problem bei der Einziehung).

10 Schließlich steht auch § 73c StGB der Anordnung des erweiterten Verfalls nicht entgegen, wenn - wie dargelegt - das aus Betäubungsmittelgeschäften Erlangte auch nach Einzahlung der sichergestellten Geldscheine auf der Gerichtskasse nach maßgeblicher Anschauung des täglichen Lebens beim Angeklagten als Täter verblieben ist. Dies gibt dem Senat Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden und den (erweiterten) Verfall selbst anzuordnen.

III.

11 Die Revision des Angeklagten bleibt hingegen erfolglos.

12 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegten Gründen nicht begründet.

13 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Er beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler auf die Angaben der ehemaligen Freundin des Angeklagten gestützt, die hinreichende, durch andere Umstände bestätigte Angaben zu den einzelnen Taten gemacht hat.

14 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern.

15 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Einziehungsentscheidung der Kraftfahrzeuge, bei denen das Landgericht (noch) nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie im Eigentum des Angeklagten standen. Soweit der Angeklagte den PKW der Marke Audi am 23. April 2012 benutzt hat, um in K. Betäubungsmittel für den 27. April 2012 zu bestellen, genügt dies (noch), um eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen. Es handelt sich bei der Nutzung des Fahrzeugs entgegen der Ansicht der Revision nicht lediglich um eine gelegentliche Verwendung im Zusammenhang mit der Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7), auch wenn der Angeklagte, der nach der Bestellung nicht zugleich ins Bundesgebiet zurückkehrte, offensichtlich noch andere Dinge erledigte.

16 Es gilt aber auch im Hinblick auf den Strafausspruch, bei dem das Landgericht ausdrücklich den Entzug des gesamten Vermögens aufgrund der Verurteilung berücksichtigt (UA S. 94, 100 f.) und damit erkennbar in (noch) genügender Weise die (strafähnliche) Wirkung der die Kraftfahrzeuge betreffenden Einziehungsentscheidungen in seine Strafzumessungsentscheidung eingestellt hat.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

Schlagwörter

extended forfeituredrug proceedscourt cashieridentity of cashconfiscationrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether extended forfeiture of the seized EUR 27,400 had to be ordered despite payment into the court cashier.

Extrahierter Entscheid

Yes. The seizure and later payment into the court cashier did not make forfeiture impossible; the money remained attributable to the defendant in the sense of the forfeiture provisions.

Extrahierte Begründung

The seized proceeds stemmed from unlawful drug sales and could not be linked to specific offenses, so the conditions for extended forfeiture were met. Payment into the court cashier merely replaced the cash with a claim against the state; under everyday understanding, this does not break the identity of the proceeds.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's revision succeeded.

Extrahierter Entscheid

No. The procedural complaints were unfounded, the conviction was supported by the evidence, and the sentence and confiscation measures were free of legal error.

Extrahierte Begründung

The General Federal Prosecutor's submissions were followed; the lower court's findings and legal assessment, including the vehicle forfeitures, were upheld.

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