Revision likely insufficiently reasoned under § 551 ZPO

BGH IV ZR 371/13Bgh / IV. Zivilkammer29.07.2014Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a household insurance dispute, the Federal Court did not decide the merits but indicated that the revision may be inadmissibly insufficiently reasoned. It held that a proper revision must address the appellate court’s decisive reasons. The appellant had only argued the insurer’s duty to warn about spontaneous obligations, while failing to confront the Court of Appeal’s main holding that the obligation to file a stolen-property list with the police was a loss-mitigation duty not covered by § 28 Abs. 4 VVG. The appellant was given three weeks to comment on the admissibility concerns.

Omnilex-Regeste

§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO; a revision must identify the challenged legal error and engage with the decisive reasons of the appealed judgment. It is insufficient to attack only a subsidiary or expressly left-open issue while leaving unchallenged the independent, dispositive reasoning of the appellate court (consid. 4 f.). The revision’s admissibility depends on a self-contained, targeted critique of the ratio decidendi; a merely general assertion that the attack is directed against the judgment does not satisfy the statutory reasoning requirement.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 371/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-29

Aktenzeichen: IV ZR 371/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 Abs 4 VVG, § 82 VVG, § 551 ZPO, § 552 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 15. Oktober 2013, Az: I-9 U 69/13, Urteilvorgehend LG Köln, 27. Februar 2013, Az: 20 O 360/12, Urteilnachgehend BGH, 22. September 2014, Az: IV ZR 371/13, Revision verworfen

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Anforderungen an die Begründung einer Revision: Sachrüge hinsichtlich der Belehrungsobliegenheit des Versicherers und der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall der Hausratversicherung

Tenor

Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen

drei Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe

1 1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistungen nach einem Wohnungseinbruch.

2 Das Berufungsgericht hält den beklagten Hausratversicherer für berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 VVG zu kürzen, weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff VHB 2008). Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Kl ä-gerin nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt habe. Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorzubeugen. Sie erweise sich mithin unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG, für die das Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG nicht gelte. Es bedürfe deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.

3 2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die dagegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.

4 a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.

5 b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussichtlich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG. Der Hinweis, "hiergegen" richte sich die Revision, reicht für die Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Auffassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.

| VRi'inBGH Mayen ist im Urlaub und deswegen an

einer Unterschrift gehindert.WendtFelsch
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LehmannDr. Brockmöller

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision met the reasoning requirements of § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO.

Extrahierter Entscheid

The Court expressed doubts that the revision was properly reasoned because it addressed only a secondary question and not the appellate court’s decisive ground.

Extrahierte Begründung

A revision must engage with the challenged judgment’s essential reasons and identify the legal error precisely. The appellant’s submissions dealt only with whether the insurer had to warn about spontaneous obligations, but not with the appellate court’s main view that the duty to submit a stolen-property list to the police was a loss-mitigation obligation outside § 28 Abs. 4 VVG.

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