Need to hear parties before using expert report in guardianship case

BGH XII ZB 221/14Bgh / Civil Chamber 1210.09.2014Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a guardianship case concerning the appointment of a guardian for property matters. The lower courts relied on an expert report, but the ward complained that she had not been given the report and thus no chance to comment. The Bundesgerichtshof held that § 37(2) FamFG requires giving the parties, and generally the ward personally, an opportunity to comment on the full report unless disclosure may be omitted under § 288(1) FamFG. Because the file did not show such disclosure and no health risk was indicated, the procedural defect required setting aside the appellate decision and remanding the case.

Omnilex-Regeste

§ 37 Abs. 2 FamFG; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt grundsätzlich voraus, dass den Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zum vollständigen Gutachten eingeräumt wird; dies gilt im Betreuungsverfahren wegen der Verfahrensfähigkeit des Betroffenen regelmäßig auch für dessen persönliche Bekanntgabe. Von der Bekanntgabe kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Fehlt es daran, beruht die Entscheidung regelmäßig auf einem Verfahrensfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Verfahren anders entschieden hätte (vgl. insb. consid. 7–9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 221/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-10

Aktenzeichen: XII ZB 221/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 Abs 2 FamFG, § 275 FamFG, § 288 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Paderborn, 20. März 2014, Az: 5 T 83/14, Beschlussvorgehend AG Brakel, 6. Februar 2014, Az: 4 XVII Z 4016

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme der Beteiligen bei Verwertung eines Sachverständigengutachtens

Tenor

Auf ihre Gegenvorstellung wird der Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Die 75jährige Betroffene leidet unter einer organisch wahnhaften Störung mit chronifiziertem Wahn. Unter Ausnutzung ihrer Wahnvorstellungen wurde sie von einem Betrüger über einen längeren Zeitraum mit Wahrsagung manipuliert. An ihn zahlte die Betroffene mehrfach Geldbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 3.500 €, wodurch sie sich zu verschulden drohte.

2 Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht in ihrem Einverständnis eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einschließlich Empfang und Öffnen der Post eingerichtet und die Beteiligte zu 1 (Betreuerin) als Berufsbetreuerin bestimmt.

3 Dagegen hat die Betreuerin im Namen der Betroffenen Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Betroffene ihr Einverständnis mit der Betreuung widerrufen habe. Das Landgericht hat die Beschwerde nach erneuter Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betroffene infolge einer psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in den übertragenen Aufgabenkreisen selbst zu besorgen. Die Einrichtung der Betreuung sei daher auch gegen den Willen der Betroffenen erforderlich, da diese zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage sei.

6 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist.

7 Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 -FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).

8 Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten der Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Ebenso wenig enthält das Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntgabe an sie Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte.

9 Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Verfahrensfehler. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßem Verfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>

Schlagwörter

guardianshipexpert reportright to be heardprocedural defectwardprocedural capacityremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the expert report could be used without giving the ward an opportunity to comment

Extrahierter Entscheid

No. Before relying on the expert report, the court had to give the participants, including the ward personally where she was procedurally capable, an opportunity to comment; disclosure of the full report could be omitted only under the exceptions of § 288(1) FamFG.

Extrahierte Begründung

Section 37(2) FamFG requires a chance to comment on the expert report as a basis for decision. The file did not show disclosure of the report to the ward, and the report did not indicate health disadvantages justifying non-disclosure under § 288(1) FamFG.

Kernrechtsfrage

Whether the land court's guardianship order had to be set aside and the matter remitted

Extrahierter Entscheid

Yes. The procedural defect could have affected the result, so the challenged decision had to be quashed and the case sent back for a new hearing and decision, including costs of the Rechtsbeschwerde.

Extrahierte Begründung

It could not be excluded that the land court would have decided differently if the procedure had been proper.

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