Reversal of acquittal on defendant’s appeal

BGH 3 StR 271/14Bgh / III. Strafkammer05.08.2014Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a judgment of the LG Kleve. The court held that the psychiatric detention order under § 63 StGB could not stand because the findings did not sufficiently clarify whether the defendant was actually incapable of insight or control, or whether the conditions for § 20 or § 21 StGB were met. Relying on § 358(2) sentence 2 StPO, the court also set aside the acquittal despite only the defendant having appealed, so that a new trial could result in conviction and sentence if warranted. The objective factual findings were left intact and the case was remitted to another chamber, including on costs.

Omnilex-Regeste

§ 63 StGB; § 358 Abs. 2 S. 2 StPO; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Aufhebung eines Freispruchs auf Revision des Angeklagten. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt bei außergewöhnlicher Eingriffsintensität zweifelsfreie Feststellungen zu Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit wegen eines psychischen Defekts voraus. Bloße Erwägungen zu aufgehobener oder verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit genügen nicht, solange nicht geklärt ist, ob dem Täter die Unrechtseinsicht tatsächlich fehlte und ob ihm dies vorwerfbar ist. Nach § 358 Abs. 2 S. 2 StPO kann auf die Revision des Angeklagten auch ein Freispruch aufgehoben werden, damit in der neuen Hauptverhandlung statt einer Unterbringung erstmals Strafe verhängt werden kann; die objektiven Feststellungen bleiben bestehen, sofern sie vom Rechtsfehler nicht erfasst sind.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 271/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-05

Aktenzeichen: 3 StR 271/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 358 Abs 2 S 2 StPO, § 20 StGB, § 63 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 12. Februar 2014, Az: 220 KLs 10/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Aufhebung eines Freispruchs auf Revision des Angeklagten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Februar 2014, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte im Einvernehmen mit zwei Mittätern am 22. Oktober 2013 den Nebenkläger, hielt ihm ein Messer an die Kehle und ermöglichte so den Mittätern, das Opfer zu durchsuchen und Mobiltelefone und Geldbeutel wegzunehmen.

3 Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung "wegen aufgehobener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit" schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Von der erheblichen Verminderung der "Steuerungsfähigkeit und auch Einsichtsfähigkeit" war die Strafkammer überzeugt.

4 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5 Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war.

6 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, kann die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig nicht auf die erheblich verminderte "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" gestützt werden.

7 Bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit muss der Tatrichter sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich dazu geführt hat, dass dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat oder nicht. Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar.

8 Auf die diesbezügliche Klärung kann hier nicht verzichtet werden, da es für die Annahme eines Krankheitsbildes, bei dem sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit betroffen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168), an Feststellungen fehlt.

9 3. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann. Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 8 mwN).

10 4. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

| VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert, seine

Unterschrift beizufügen.PfisterSchäfer
Pfister
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Schlagwörter

psychiatric detentioninsanitydiminished responsibilityacquittalrevisionremandobjective findingscriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the psychiatric detention order under § 63 StGB could stand without clear findings on insanity or diminished responsibility.

Extrahierter Entscheid

No. The order required unequivocal findings that the defendant was insane or at least clearly diminished in culpability due to a psychiatric defect; those findings were missing.

Extrahierte Begründung

A § 63 StGB commitment is an exceptionally burdensome measure and needs certainty regarding the mental state at the offense. Mere reference to impaired insight and control is insufficient without clarifying whether insight was actually absent and, if so, whether that was attributable to the defendant.

Kernrechtsfrage

Whether the acquittal could be set aside on the defendant’s own appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under § 358 Abs. 2 sentence 2 StPO, the acquittal could also be annulled so that, in a new trial, conviction and punishment would be possible if the defendant turns out to be responsible.

Extrahierte Begründung

The 2007 legislative amendment allows a new trial to end with conviction and sentence instead of an isolated detention order, preventing the offense from remaining unsanctioned after a successful appeal against detention.

Kernrechtsfrage

Whether the findings on the objective facts had to be set aside.

Extrahierter Entscheid

No. The error did not affect the findings on the objective course of events, so they remained in force.

Extrahierte Begründung

Only the legal assessment of culpability and the detention order were flawed; the factual findings as to the robbery could survive and may be supplemented on retrial if consistent.

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