Fraud conviction set aside for inadequate proof of non-payment intent

BGH 3 StR 316/14Bgh / III. Strafkammer20.08.2014Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court set aside the Oldenburg Regional Court’s fraud conviction of an employee of E. GmbH who had ordered unnecessary goods in the company’s name and diverted them. The court held that the findings did not sufficiently support the assumption that he had acted on the premise that the company lacked willingness to pay or that the suppliers’ claims were economically worthless for that reason. The case was remitted for a complete retrial before another criminal chamber, including the costs of the appeal. The court also noted that the new trial should clarify the defendant’s duties within the company and consider possible embezzlement.

Omnilex-Regeste

§ 263 Abs. 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO; requirements for proving intent in a so-called Eingehungsbetrug. A conviction for fraud by entering into contracts on behalf of another entity requires findings that the accused, at the time of contract formation, assumed or at least accepted the non-performance of the payment obligation in a legally relevant sense. A mere motive to obtain goods without economic loss, or the expectation that the principal would not pay, is insufficient unless the judgment explains how, according to the accused’s conception, the creditor’s claim was to be rendered worthless or unenforceable. The reasoning must close evidentiary gaps under the standards of § 261 StPO and § 267 StPO; otherwise the conviction cannot stand. If the fraud findings fall, the entire judgment may be set aside and remanded for new fact-finding, including clarification of a possible breach of trust under § 266 Abs. 1 StGB (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 316/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-20

Aktenzeichen: 3 StR 316/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 17. Dezember 2013, Az: 2 KLs 12/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Eingehungsbetrug: Feststellungen zur fehlenden Zahlungswilligkeit bei Bestellungen durch einen Angestellten einer GmbH

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 23 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen, von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen bestehender Ansprüche von Verletzten abgesehen und den Wert des vom Angeklagten Erlangten mit 291.815,53 € bezeichnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

2 1. Der Schuldspruch wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) hat keinen Bestand.

3 a) Der unter einer Aliaspersonalie auftretende Angeklagte war bei der E. GmbH als "Einkäufer" angestellt. Um sich eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen, bestellte er von August bis Oktober 2010 in insgesamt 23 Fällen jeweils namens der GmbH für deren Betrieb nicht benötigte Materialien und Arbeitsmittel, entfernte diese nach der Anlieferung seiner vorgefassten Absicht entsprechend vom Betriebsgelände und verwertete sie sodann auf eigene Rechnung. Von der finanziellen Lage der GmbH, über deren Vermögen bereits am 25. November 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte der Angeklagte zwar keine Kenntnis; so rechnete er nicht damit, dass diese schon mangels Zahlungsfähigkeit nicht in der Lage sein würde, die Rechnungen der Lieferanten zu bezahlen. Jedoch täuschte er bei Abschluss der Verträge "vorsätzlich die Lieferanten - zumindest konkludent - darüber, dass weder die E. GmbH bzw. deren Verantwortliche noch er selbst bereit waren, die nach den Lieferungen fälligen Kaufpreise zu bezahlen". Wegen dieser fehlenden Zahlungsbereitschaft waren die Ansprüche der Lieferanten auch "wirtschaftlich nicht werthaltig".

4 b) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei den Vertragsschlüssen namens der GmbH jeweils von deren fehlender Zahlungswilligkeit ausgegangen, entbehrt einer sie tragenden lückenlosen Beweiswürdigung.

5 Zwar wurden die bestellten Gegenstände von der GmbH nicht benötigt, auch waren die vereinbarten Preise teilweise überhöht. Auf welche Weise sich die GmbH (rechtlich begründeten) Zahlungsansprüchen der Lieferanten nach der Vorstellung des Angeklagten letztlich entzogen hätte oder hätte entziehen können, teilt das Landgericht jedoch nicht mit. Soweit es darauf verweist, dass der Angeklagte mit der Benutzung des Aliasnamens nicht nur seine persönliche Inanspruchnahme, sondern auch die Inanspruchnahme der GmbH habe erschweren wollen, überzeugt dies deshalb nicht, weil sein (nach den Feststellungen im Außenverhältnis berechtigtes) Handeln namens der GmbH für deren Verantwortliche gleichwohl offenkundig blieb. Zum innerbetrieblichen Gang der durch Bestellungen des Angeklagten veranlassten Rechnungen schweigt das Urteil ebenso wie zu etwaigen Willensäußerungen Verantwortlicher, aus denen der Angeklagte auf eine (der Rechtslage widersprechende) nachhaltige Zahlungsverweigerung hätte schließen können.

6 Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

7 2. Der neue Tatrichter wird auch die sich nach Sachlage aufdrängende nähere Klärung der Pflichtenstellung des Angeklagten innerhalb der E. GmbH nachzuholen und danach zu entscheiden haben, ob dessen Verhalten den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) erfüllt. Allein das Vertrauen darauf, die E. GmbH würde eine zu ihren Lasten begründete Forderung ohnehin nicht begleichen, ließe einen auf die Herbeiführung eines Vermögensnachteils gerichteten Vorsatz nicht entfallen, denn der Nachteil ist anhand der objektiven Vermögenslage zu ermitteln.

Becker Pfister Hubert

Mayer Spaniol

Schlagwörter

fraudintentcontract formationproof assessmentremandbreach of trustcompany employee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the fraud convictions under § 263 Abs. 1 StGB could stand on the findings about the accused’s intent and the suppliers’ non-payment expectations.

Extrahierter Entscheid

The conviction could not stand because the factual findings did not sufficiently support a finding that the accused, when concluding the contracts on behalf of the company, assumed the company lacked willingness to pay.

Extrahierte Begründung

The judgment failed to explain how the company would have evaded legally founded payment claims, and it did not sufficiently establish any basis for concluding that the accused inferred a sustainable refusal to pay from company representatives.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for a new trial and decision, including costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The entire matter had to be heard again by another criminal chamber, including the costs of the appeal.

Extrahierte Begründung

Because the fraud findings were set aside, the case required a full retrial; the appellate court therefore remanded the matter in its entirety.

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