Accessory liability for attempted home burglary: sentencing range

BGH 2 StR 83/14Bgh / II. Strafkammer24.06.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision. The Landgericht Darmstadt had convicted him of aiding attempted home burglary and imposed 150 daily rates. The BGH held that the trial court applied the wrong sentencing range by using § 244(3) StGB instead of the mandatory mitigated range under §§ 27(2) sentence 2 and 49(1) StGB in conjunction with § 244(1) StGB. The sentence was therefore set aside and the case remitted to the Amtsgericht Offenbach am Main for a new sentencing decision; the conviction otherwise stood.

Omnilex-Regeste

§§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB; Strafrahmen bei Beihilfe zu einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl: Für die Strafzumessung ist der nach dem Delikt des Haupttäters zu bestimmende und sodann zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen maßgeblich; ein besonders normierter Strafrahmen des Qualifikationstatbestands kommt nicht ohne Weiteres in Betracht, wenn dessen Mindestmaß für den Gehilfen ungünstiger wäre. Wird bei der Geldstrafe von einer zu hohen Untergrenze ausgegangen, liegt ein Wertungsfehler vor, der die Strafe insgesamt zu Fall bringen kann (vgl. insb. consid. 3 f.). Reine Wertungsfehler erfordern regelmäßig keine Aufhebung der getroffenen Feststellungen; der neue Tatrichter bleibt an diese nur insoweit gebunden, als sie nicht widersprochen werden.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 83/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: 2 StR 83/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 Abs 2 S 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 244 Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 19. November 2013, Az: 1120 Js 91105/12 - 15 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Strafrahmen für Beihilfe zu einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. November 2013, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Offenbach am Main - Strafrichter - zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2 1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:

3 Der Generalbundesanwalt hat wie folgt ausgeführt:

"Das Landgericht hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Angeklagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB von einem Mindestmaß von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt.

Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB. Da das Mindestmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die Strafkammer sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersichtlich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90 Tagessätzen orientiert hat, wird der Senat nicht ausschließen können, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte.

Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass die Bewertung des Gewichts der bei dem Geschädigten eingetretenen Tatfolgen durch das Landgericht widersprüchlich ist (UA S. 47 i.V.m. S. 18)."

4 Dem schließt sich der Senat an.

5 2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Strafrichter - Offenbach am Main (§ 354 Abs. 3 StPO).

6 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um reine Wertungsfehler des Landgerichts handelt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Appl Schmitt Krehl

Eschelbach Ott

Schlagwörter

sentencingaccessory liabilityattemptdaily rateshome burglarymandatory mitigationremittalrevision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentence was based on the correct reduced sentencing range for aiding an attempted aggravated burglary offence.

Extrahierter Entscheid

The sentencing range was incorrectly determined; for aiding the attempted offence, the mandatory reduction under §§ 27(2) sentence 2, 49(1) StGB had to be applied to the normal range of § 244(1) StGB, which was more favorable than § 244(3) StGB.

Extrahierte Begründung

The trial court failed to account for the mandatory mitigation of the principal offence's normal statutory range. Because the minimum fine corresponded to 30 daily rates under the correct range, the court's reliance on a 90-daily-rate minimum could have affected the sentence.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction beyond the sentencing issue should be disturbed.

Extrahierter Entscheid

No; the conviction itself raised no legal objections.

Extrahierte Begründung

The revision was only successful as to sentencing, while the remainder of the complaint was obviously unfounded.

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