Dismissal of appeal against non-admission of revision

BVerwG 4 BN 23/14Bverwg / 4. Abteilung20.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the respondent's complaint against the non-admission of revision. It found neither a divergence under § 132(2) No. 2 VwGO nor a reason of fundamental significance under § 132(2) No. 1 VwGO. In particular, the OVG had not set a conflicting legal rule on standing in a planning-control case; it had merely applied existing case law. The complaint also relied on an alternative factual view, which cannot justify admission. Costs were imposed on the respondent; the dispute value was set at EUR 30,000.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO; Anforderungen an die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz widerspricht; die bloße fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes im Einzelfall oder eine abweichende Sachverhaltswürdigung genügt nicht (vgl. auch § 137 Abs. 2 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung fehlt, wenn die aufgeworfene Frage auf einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt zielt oder lediglich die tatrichterliche Würdigung angreift. Die Bindung an die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen schließt es aus, die Revision mit einer eigenen abweichenden Sachverhaltsauffassung zu eröffnen.

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 BN 23/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-20

Aktenzeichen: 4 BN 23/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 133 VwGO

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 14. Mai 2014, Az: 12 KN 29/13, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 4.00 - (Buchholz 406.27 § 12 BBergG Nr. 1) zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung widerspricht.

3 Der Antragsgegner entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2001 (a.a.O.) den Rechtssatz, die Antragsbefugnis stehe einem Unternehmen zu, das die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan habe, in dem betroffenen Plangebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches von der streitgegenständlichen Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde. Diesem Rechtssatz habe sich das Oberverwaltungsgericht verweigert, indem es die Antragsbefugnis auch für den Fall bejahe, dass die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit, auf dem Grundstück das Vorhaben zu realisieren, nicht gegeben sei. Die vom Antragsgegner konstruierte Divergenz liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die zivilrechtliche Möglichkeit, ein beabsichtigtes Vorhaben auf dem planbetroffenen Grundstück zu verwirklichen, spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Normenkontrollantrag gesichert sein muss, sondern knüpft die Antragsbefugnis - wie der Antragsgegner selbst einräumt - daran, dass der Antragsteller zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit haben wird, seine Absichten in die Tat umsetzen. Diesem rechtlichen Ansatz ist das Oberverwaltungsgericht gefolgt (UA S. 16). Ob seine Subsumtion richtig ist, ist für die Beurteilung der Divergenzrüge ohne Belang; denn der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht erfüllt, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

4 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.

5 Der Antragsgegner hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Aufstellung eines regionalen Raumordnungsprogramms, mit dem Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, auch dann zwischen sog. harten und weichen Tabukriterien unterschieden werden muss, wenn es sich bei den verbleibenden harten Kriterien um offensichtliche, allgemeine Selbstverständlichkeiten handelt. Die Frage führt unabhängig von Zweifeln an ihrem Sinngehalt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, der dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Antragsgegner nur die Bereiche des Planungsraums als harte Tabuzonen eingestuft hat, deren mangelnde tatsächliche oder rechtliche Eignung für die Nutzung der Windenergie auf der Hand liegt. Vielmehr hat es dem Antragsgegner u.a. vorgehalten, bei der Festlegung von „Ausschlussgebieten mit Pufferzonen" den Anschein erweckt zu haben, die in diese Kategorie fallenden Räume insgesamt als harte Tabuzonen angesehen zu haben, obwohl diese Zuordnung etwa hinsichtlich der „Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 m)" oder für „Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 m)" unzutreffend sei (UA S. 18 f.). Der Antragsgegner sieht sich missverstanden und meint, es spreche nichts dafür, dass er die Mindestabstände zu Vorbehaltsgebieten Wald und zu Natura 2000-Gebieten im Planungsprozess als harte Tabukriterien behandelt habe (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Er setzt damit der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, seine eigene, davon abweichende Sachverhaltswürdigung entgegen. Zur Zulassung der Grundsatzrevision führt das nicht.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schlagwörter

non-admission complaintrevisiondivergencefundamental significancestandingnorm controlplanning lawfact findingcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted for divergence under § 132(2) No. 2 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No divergence existed because the OVG did not create a conflicting legal rule; it only applied the cited case law to the facts.

Extrahierte Begründung

The Federal Administrative Court held that the lower court followed the same legal approach on standing under § 47(2) sentence 1 VwGO. A mere erroneous application of a precedent or faulty fact assessment does not constitute divergence.

Kernrechtsfrage

Whether revision had to be admitted for fundamental significance under § 132(2) No. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No, because the proposed question was not decisive for the case and was directed at a factual scenario not found by the OVG.

Extrahierte Begründung

The complaint attacked the OVG's factual assessment, which is binding under § 137(2) VwGO. Such disagreement with the lower court's findings cannot establish fundamental significance.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.