VAT evasion by omission under § 370 AO

BGH 1 StR 189/14Bgh / I. Strafkammer22.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the defendant’s revision against the Cologne Regional Court judgment. Although the lower court’s wording about not paying VAT was imprecise, the judgment as a whole showed tax evasion by omission: the defendant sold vehicles in Germany, owed VAT on the sales, was required to declare it in advance returns, and knowingly failed to do so. The court stressed that § 370(1) no. 2 AO punishes failure to disclose tax-relevant facts and is distinct from § 26c UStG, which targets non-payment of invoiced VAT at maturity. The defendant had to bear the costs of the revision.

Omnilex-Regeste

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen; die Steuerhinterziehung ist ein Erklärungsdelikt. Eine missverständliche Formulierung der tatrichterlichen Feststellungen, wonach Umsatzsteuer „nicht abgeführt“ worden sei, gefährdet den Schuldspruch nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig gegenüber der Finanzbehörde nicht offenbart wurden. Abzugrenzen ist dies von § 26c UStG, der an die Nichtentrichtung in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer anknüpft. Bei nachgewiesenen Inlandslieferungen von Fahrzeugen und erkannter Erklärungspflicht trägt der Schuldspruch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen (vgl. auch § 18 Abs. 1, § 10 UStG) die Verurteilung.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 189/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-22

Aktenzeichen: 1 StR 189/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 14 UStG, § 26c UStG

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 9. September 2013, Az: 109 KLs 17/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Umsatzsteuerhinterziehung: Tatbegehung durch Unterlassen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt worden ist.

Allerdings ist die vom Landgericht im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer Vielzahl von Fahrzeugverkäufen gegenüber dem Finanzamt zu veranschlagende Umsatzsteuer nicht abgeführt (UA S. 84), missverständlich. Denn sie erweckt den Eindruck, das Landgericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich angesehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht indes nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Delikt der Steuerhinterziehung ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich insoweit vom Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG), der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen gemäß § 14 UStG ausgewiesener Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt anknüpft.

Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen gleichwohl für die noch verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume November 2011, Februar 2012 und März 2012 den dem Tatvorwurf in der Anklageschrift entsprechenden Schuldspruch der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte Kraftfahrzeuge zu den auf UA S. 85 bis 88 festgestellten Rechnungsbeträgen an Abnehmer im Inland verkauft und geliefert hat. Damit schuldete er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG die anhand des Veräußerungsentgelts zu bemessende (§ 10 UStG) Umsatzsteuer und hatte diese in Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 18 Abs. 1 UStG aufzunehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Fahrzeugverkäufe zum Schein unter dem Namen verschiedener Firmen durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Einschaltung dieser Firmen lediglich zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) erfolgt ist. Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte auch seine Pflicht zur Anmeldung von Umsatzsteuer für die von ihm durchgeführten Fahrzeuglieferungen (UA S. 83).

Wahl Rothfuß Jäger

Cirener Radtke

Schlagwörter

tax evasionVATomissiondeclaration offensevehicle salesrevisioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for VAT evasion by omission under § 370(1) no. 2 AO was legally sustainable.

Extrahierter Entscheid

Yes. The conviction stands because the established facts showed taxable vehicle sales in Germany that had to be declared in VAT returns; the defendant knowingly failed to declare them.

Extrahierte Begründung

§ 370(1) no. 2 AO is an omission-based disclosure offense. The regional court’s wording about non-payment was imprecise, but the judgment as a whole showed that the defendant sold and delivered vehicles, owed VAT, had to include it in advance returns, and knowingly failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the reference to non-payment of VAT in the factual narrative invalidated the conviction.

Extrahierter Entscheid

No. The wording was misleading but not decisive, because the reasons for judgment made clear that the offense was based on failure to disclose taxable facts, not mere non-payment.

Extrahierte Begründung

The court distinguished tax evasion under § 370 AO from the offense in § 26c UStG, which concerns non-payment of VAT shown in invoices at maturity.

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