Weapon offenses: concurrency and effect on sentence

BGH 4 StR 71/14Bgh / Criminal Chamber 417.06.2014Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's revision against a Bielefeld Regional Court judgment for multiple firearm offenses. It corrected the concurrence assessment: the offenses in the possession phase of the converted pistols were not in multiple concurrence but in unity. The Schuldspruch was amended accordingly. However, the correction did not justify reducing the aggregate sentence, because the remaining individual penalties were substantial and the court excluded a lower total sentence. The remainder of the revision was dismissed, and the defendant had to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 52 StGB; § 52 Abs. 1 Nr. 2b, 2c WaffG; concurrence of several weapon offenses during simultaneous possession of several firearms; correction of concurrence does not automatically affect the aggregate sentence. If a defendant simultaneously exercises actual control over several weapons, all weapon-law violations committed in that possession phase are linked by concurrence. Where the appellate court corrects only the legal concurrence without changing the factual findings, the conviction may be amended even under § 265 StPO if the defense would not have been impaired. The aggregate sentence remains intact if, in view of the remaining individual sentences, it can be excluded that the trial court would have imposed a milder overall penalty (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 71/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-17

Aktenzeichen: 4 StR 71/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 StGB, § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst c WaffG

Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 6. November 2013, Az: 4 KLs 676 Js 367/12 - 43/13

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Waffendelikte: Konkurrenz mehrerer Waffendelikte; Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts durch Korrektur des Konkurrenzverhältnisses

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. November 2013 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in zwei tateinheitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in vier tateinheitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in acht Fällen sowie unerlaubten Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen verurteilt ist.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Besitz halbautomatischer Kurzwaffen" in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Annahme von Tatmehrheit hält in den Fällen 2a) und b) sowie 2c), e), f) und g) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 a) Der waffenkundige Angeklagte machte auf Bestellung dauerhaft unbrauchbar gemachte halbautomatische Pistolen (Dekorationswaffen i.S.v. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG) wieder vollständig funktionsfähig und verkaufte sie anschließend gewerbsmäßig an seine Kunden weiter. Das Landgericht hat darin zutreffend jeweils ein unerlaubtes Herstellen von Schusswaffen (zum Begriff des Herstellens vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl., § 1 WaffG Rn. 190 mwN) und ein unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG gesehen. Da sich der Angeklagte vom Abschluss des Herstellungsprozesses bis zur Weitergabe der Pistolen tateinheitlich auch des Besitzes an einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG schuldig gemacht hat, stehen - wie das Landgericht ebenfalls nicht verkannt hat - Herstellen, Besitz und Handeltreiben zueinander in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 4 StR 273/95, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Bei der Beurteilung der Konkurrenzen zwischen den einzelnen Taten hat das Landgericht jedoch übersehen, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu Tateinheit verbunden werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322; Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 mwN). Dies hat hier zur Folge, dass die in den Fällen 2a) und b) und die in den Fällen 2c), e), f) und g) begangenen waffenrechtlichen Verstöße nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in Tateinheit zueinander stehen.

4 b) Nach den Feststellungen wurden die halbautomatischen Pistolen der Fälle 2c), e), f) und g) aus Dekorationswaffen hergestellt, die der Angeklagte am 23. Januar 2013 bei verschiedenen Händlern bestellt hatte. Da die Strafkammer selbst mitteilt, dass der Angeklagte die Waffen (zunächst) umbaute und (anschließend) veräußerte (UA S. 11), waren alle Herstellungsvorgänge vor der ersten Veräußerung abgeschlossen und der Angeklagte hatte diese Pistolen in der Phase zwischen der letzten Umbaumaßnahme bis zum ersten Verkauf gleichzeitig in Besitz. Nichts anderes gilt für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der in den Fällen 2a) und b) der Urteilsgründe begangenen Waffendelikte. Die in diesen beiden Fällen verkauften halbautomatischen Pistolen wurden von dem Angeklagten aus am 16. Oktober 2009 bei seinem Lieferanten bestellten Dekorationswaffen hergestellt, sodass auch insoweit von einer Phase zeitgleichen Besitzes auszugehen ist.

5 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den abweichenden Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung führt zum Wegfall von vier Einzelstrafen in Höhe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, Rn. 8; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 StR 537/12, Rn. 12; Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von drei Mal zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, sieben Mal zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe die Gesamtstrafe milder als geschehen zugemessen hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin

Schlagwörter

weapon offensesconcurrencepossession phasefirearmsrevisionsentencingaggregate sentencecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the weapon offenses in the possession phase were in multiple concurrence or in unity of action

Extrahierter Entscheid

The offenses committed while exercising actual control over several weapons in the possession phase merged into one another by concurrence, not multiple concurrence.

Extrahierte Begründung

When several weapon-law violations relate to weapons over which the offender exercises simultaneous actual control, all offenses committed during that possession phase are connected by concurrence. The trial court had overlooked this for the groups of cases 2a/b and 2c/e/f/g.

Kernrechtsfrage

Whether the corrected concurrence required setting aside the sentence

Extrahierter Entscheid

No. The correction of concurrence alone did not reduce the overall wrongfulness or culpability to an extent requiring a lower total sentence.

Extrahierte Begründung

Although four individual sentences fell away, the remaining individual sentences made it impossible to conclude that the trial court would have imposed a lighter aggregate sentence.

Kernrechtsfrage

Costs of the defendant's remedy

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the costs of his legal remedy.

Extrahierte Begründung

Because the revision was only successful in part, the costs were imposed on the appellant.

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