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BGH 2 StR 616/13 ΓÇó Drug trafficking sentence partly overturned for double counting
BGH 2 StR 616/13Bgh / II. Strafkammer29.04.2014Partially Granted
The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a Marburg judgment for three counts of narcotics trafficking in a non-negligible amount. It ordered the judgment supplemented by a partial acquittal for the unproven remaining counts and associated costs. It set aside the sentence because the trial court had aggravated punishment by referring to profit motive, which is inherent in the offense, and by treating the absence of mitigating factors as aggravating. The value-based forfeiture order was also defective because the likely co-disposal power of the defendant’s wife could require joint and several liability. The case was remitted for a new sentencing and forfeiture decision.
§ 46 Abs. 3 StGB; drug offenses and sentencing: circumstances constituting elements of the offense may not be used again to aggravate punishment, and the mere absence of mitigating factors may not be treated as an independent aggravating factor. Where the judgment shows that not all charged counts were proven, a partial acquittal must be included in the operative part, with the corresponding costs consequences. In value-based forfeiture, if the facts suggest co-disposal by a third person, the tenor must address possible joint and several liability (consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2014-04-29
Aktenzeichen: 2 StR 616/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 3 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
Vorinstanz: vorgehend LG Marburg, 22. August 2013, Az: 1 KLs 2 Js 3793/13
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafverfahren wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln: Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei strafschärfender Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals
a) im Tenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat,
b) im Rechtsfolgenausspruch, mit Ausnahme der Einziehungsentscheidung, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und Wertersatzverfall in Höhe von 291.000 € angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch weist - wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings ist hinsichtlich der Tat der Urteilsgründe ein Teilfreispruch nachzuholen, da die Strafkammer insoweit von den 16 tatmehrheitlich angeklagten Fällen lediglich neun (zu einer Bewertungseinheit verbundene) Taten für erwiesen erachtet hat und im Übrigen Feststellungen zu weiteren Fällen nicht treffen konnte (UA S. 7 f.).
3 2. Der Strafausspruch hält entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten dessen hohe kriminelle Energie berücksichtigt, "zumal hier nicht eigener Suchtdruck oder massive finanzielle Nöte Triebfeder des Handelns waren, sondern reines Gewinnstreben" (UA S. 14). Diese Formulierung lässt nicht nur besorgen, dass die Kammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 24). Sie deutet darüber hinaus darauf hin, dass das Landgericht das bloße Fehlen genannter strafmildernder Umstände strafschärfend berücksichtigt hat (Senat, NStZ 2013, 46). Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Würdigung trotz der großen Mengen von Betäubungsmitteln, mit denen Handel getrieben wurde, angesichts zahlreicher zu Gunsten wirkender Umstände einen minder schweren Fall angenommen oder bei Anwendung des Normalstrafrahmens jedenfalls zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre.
4 3. Der Ausspruch über den Wertersatzverfall erweist sich insoweit als fehlerhaft, als die nach den Feststellungen nahe liegende Mitverfügungsgewalt seiner gesondert verfolgten Ehefrau zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit ihr führen müsste. Dies wird der neue Tatrichter gegebenenfalls im Tenor zum Ausdruck zu bringen haben (BGH StraFo 2013, 77).
5 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich bei den aufgezeigten Rechtsfehlern um Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrichter kann neue ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Appl Krehl Eschelbach
Ott Zeng