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BGH XI ZR 38/13 ΓÇó Value of dispute in settlement-termination litigation
BGH XI ZR 38/13Bgh / Civil Chamber 1116.04.2014Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed defense counsel's objection against the dispute-value assessment in proceedings about whether a lawsuit had been ended by settlement. It held that the value of such litigation is not determined by the settlement's economic value, but by the amount of the originally asserted claim. Since the case concerned only the question of termination of the pending payment action and no independent claim under the settlement was asserted, the original claim amount of EUR 362,798.60 controlled. The objection was considered admissible and timely, but unsuccessful on the merits.
§ 3 ZPO; Streitwert eines Rechtsstreits über die Beendigung eines anhängigen Verfahrens durch Vergleich: Der Wert richtet sich nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse am Bestand des Vergleichs, sondern nach dem Wert des ursprünglich verfolgten Antrags. Maßgeblich ist, ob im Prozess über Ansprüche aus dem Vergleich oder lediglich über die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs gestritten wird. Wird nur die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich in Frage gestellt und keine selbständige Feststellung oder Durchsetzung von Vergleichsansprüchen begehrt, bleibt der Wert des ursprünglichen Streitgegenstands entscheidend (vgl. auch die Erwägungen zur Abgrenzung in den Gründen).
Entscheidungsdatum: 2014-04-16
Aktenzeichen: XI ZR 38/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Braunschweig, 2. Oktober 2007, Az: 7 U 150/06vorgehend LG Göttingen, 29. September 2006, Az: 4 O 1/05
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Streitwert eines Rechtsstreits über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.
1 1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - II ZR 196/08, juris Rn. 1, vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF).
2 2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2014 zutrifft.
3 a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zwischen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs haben, das mit 2 Mio. € anzusetzen sein könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das um einen Zahlungsantrag von 362.798,60 € geführte Verfahren beendet worden ist. Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt worden.
4 b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5 mwN). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Berufungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60 € abgewiesen worden ist, ist deren Wert auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
Joeres Ellenberger Maihold
Menges Derstadt