Fee value in revision over omitted forfeiture order

BGH 1 StR 245/09Bgh / I. Strafkammer30.04.2014Confirmed

Zusammenfassung

The Federal Court fixed the subject value for the fee calculation of the defense counsel representing forfeiture participant F. in criminal revision proceedings. The prosecution had attacked the trial court's failure to order forfeiture of substitute assets in the amount of EUR 5.2 million. The court held that the relevant economic interest corresponded to that full amount because there were no indications that such a forfeiture order would be unenforceable. The proceedings were declared free of court fees and no costs were reimbursed.

Regest

§ 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG; Streitwertbemessung im Revisionsverfahren bei Anfechtung des Unterbleibens einer Verfallsanordnung durch die Staatsanwaltschaft. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Nebenbeteiligten an der Abwehr des Rechtsmittels. Wird mit der Revision beanstandet, das Tatgericht habe den Verfall von Wertersatz zu Unrecht nicht angeordnet, ist grundsätzlich der Wert des erstrebten Verfalls maßgebend. Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (vgl. consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 245/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-30

Aktenzeichen: 1 StR 245/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2008, Az: 620 KLs 5/04

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung

Tenor

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.

2 Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.

3 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.

Raum Wahl Rothfuß

Jäger Radtke

Schlagwörter

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