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BGH IX ZR 223/13 ΓÇó Insolvency avoidance: knowledge of debtor's intent to prejudice
BGH IX ZR 223/13Bgh / Civil Chamber 903.04.2014Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the complaint against denial of leave to appeal in an insolvency avoidance case. It held that the alleged ground of safeguarding uniform case law was not made out because the lower courts' assessment of a payment transaction was fact-specific. It also found no violation of the right to be heard, as the appellate court had expressly addressed the parties' agreement of 15 February 2007. Finally, the complaint failed because the claimant did not substantiate that the recipient knew of any intent by the debtor to prejudice creditors under § 133(1) sentence 2 InsO.
§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO; hearing rights under Art. 103 Abs. 1 GG; leave to appeal on the ground of safeguarding uniform case law under § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO: Knowledge of the debtor's intent to prejudice cannot be inferred from the mere increase of a contribution claim, if no collection measures were taken whose failure would reveal a negative asset situation. The creditor's awareness of at least threatened illiquidity requires concrete indicia beyond the growth of the claim; where correspondence permits the assumption that realizable payment claims existed, substantiation of knowledge is lacking. A hearing violation is not established where the appellate court has expressly taken note of the party submission and merely draws different legal conclusions.
Entscheidungsdatum: 2014-04-03
Aktenzeichen: IX ZR 223/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 Abs 1 S 2 InsO
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 29. August 2013, Az: I-27 U 39/13vorgehend LG Essen, 27. Februar 2013, Az: 20 O 3/12
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 107.881,71 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2 1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) zugrunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene, nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung eines Zahlungsvorgangs.
3 2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Berufungsgericht habe die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 15. Februar 2007 nicht zur Kenntnis genommen.
4 Ausweislich des Tatbestandes hat das Berufungsgericht diese Abrede ausdrücklich berücksichtigt. Dass es daraus keine dem Kläger günstigen Rechtsfolgen hergeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
5 3. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich, weil es an einem substantiierten Vortrag fehlt, dass die Beklagte zu 2 einen etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
6 Das Wissen um eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann nicht aus dem allein geltend gemachten Umstand hergeleitet werden, dass die Beitragsforderung der Beklagten zu 2 gegen die Schuldnerin im Zeitraum von Oktober 2006 bis Februar 2007 von 75.621,63 € auf 107.881,71 € angewachsen war. Die Beklagte zu 2 hatte keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattete. Aufgrund des mit der Schuldnerin geführten Schriftverkehrs konnte die Beklagte zu 2 von Anfang an davon ausgehen, dass die Schuldnerin zur Tilgung der Beitragsforderung in der Lage war, weil ihr aus dem fraglichen Bauvorhaben werthaltige, jederzeit realisierbare Zahlungsansprüche in Höhe der Beitragsforderung gegen die Beklagte zu 1 zustanden.
Vill Gehrlein Fischer
Grupp Möhring