Success prospects for addiction treatment with preventive detention

BGH 3 StR 11/14Bgh / III. Strafkammer25.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant’s revision against the LG Hannover judgment. It upheld the order placing the defendant in an addiction treatment facility and preventive detention, as well as the prior enforcement of three years of the ten-year sentence. The court held that the prognosis for success under § 64 StGB was sufficiently concrete even though the expected closed treatment could exceed two years, because preparatory therapies in prison do not count toward that period and, in cases involving preventive detention, the prognosis threshold must not be set too strictly. The defendant was ordered to bear the costs and the necessary expenses of the private accessory prosecutors.

Regest

§ 64 S. 2 StGB, § 66 StGB, § 66c Abs. 2 StGB, § 67 Abs. 2 S. 2, 3 StGB, § 72 Abs. 3 S. 1 StGB; hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei zugleich angeordneter Sicherungsverwahrung. Für die Erfolgsaussicht nach § 64 S. 2 StGB kommt es grundsätzlich auf die voraussichtliche Dauer der geschlossenen Behandlung in der Maßregeleinrichtung an; vorbereitende Gruppen- oder sozialtherapeutische Maßnahmen im Strafvollzug werden nicht eingerechnet. Überspannte Anforderungen sind jedoch zu vermeiden, wenn neben § 64 StGB auch Sicherungsverwahrung angeordnet wird, weil eine erfolgreiche Therapie dann regelmäßig die einzige Möglichkeit sein kann, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden (vgl. auch § 66c Abs. 2 StGB).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 11/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-25

Aktenzeichen: 3 StR 11/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 S 2 StGB, § 66 StGB, § 66c Abs 2 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB, § 72 Abs 3 S 1 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 22. August 2013, Az: 39 Ks 4/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafurteil: Notwendige Erörterung der Erfolgsaussichten einer Entziehungskur bei daneben angeordneter Sicherungsverwahrung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) unter Voranstellung der Entziehungsanstalt (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB) und Vorwegvollstreckung von drei Jahren der zehnjährigen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Näherer Erörterung bedarf nur die Annahme der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB.

Der Sachverständige hat angesichts der ausgeprägten Dissozialität des Angeklagten eine Therapiedauer von zwei Jahren und neun Monaten für voraussichtlich notwendig erachtet. Er hat weiterhin ausgeführt, dass es im Strafvollzug im Rahmen von Gruppen- oder Sozialtherapien Möglichkeiten gebe, eine Therapie nach § 64 StGB vorzubereiten. Hierauf könne sodann im Maßregelvollzug aufgebaut werden, was die Behandlungszeit verkürzen könne. Das Landgericht hat mangels Kenntnis vom Betreuungsangebot in der für den Angeklagten zuständigen Justizvollzugsanstalt nicht mit Bestimmtheit vorhersagen können, dass sich die Behandlungsdauer auf zwei Jahre verkürzen könnte. Es hat trotzdem, ungeachtet der möglicherweise über zwei Jahre hinaus andauernden Behandlungszeit, die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht.

Dies ist in der hier gegebenen, besonderen Fallkonstellation nicht zu beanstanden. Hierzu im Einzelnen:

a) Im Grundsatz besteht die von § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB (zwei Jahre) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6, sowie vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7; Urteil vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698). Dabei kommt es auf die geschlossene Unterbringung in der Maßregeleinrichtung an. Notwendige ambulant durchzuführende Nachsorgemaßnahmen zählen nicht zu diesem Zeitrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698 (nur LS)). Nichts anderes gilt für Gruppen- oder sozialtherapeutische Maßnahmen, die die eigentliche Entwöhnungsbehandlung vorbereiten.

b) An die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB dürfen keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn - wie hier -neben der Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung in Frage steht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300). Sofern nämlich der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) vom Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verursacht ist - was die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, NStZ-RR 2011, 5, 6 und vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10, juris Rn. 15) -, bietet die erfolgreiche Suchttherapie die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden.

c) Hinzu kommt, dass durch die Regelung des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I, 2425) derjenige Angeklagte, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nunmehr einen Anspruch darauf hat, dass ihm bereits im Vollzug der vorangehenden Freiheitsstrafe eine intensive, in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB näher beschriebene Betreuung, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung angeboten wird (§ 66c Abs. 2 StGB). Ziel dieser Betreuung ist es, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst entbehrlich zu machen. Dem Beschwerdeführer wird deshalb diejenige therapeutische Betreuung anzubieten sein, die der vom Landgericht gehörte Sachverständige für notwendig gehalten hat, um die Behandlungsdauer in der Entziehungsanstalt zu verkürzen.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

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