Sentencing may not penalize mere denial or lack of remorse

BGH 1 StR 589/13Bgh / I. Strafkammer29.01.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially upheld the accused's appeal against a juvenile sentence for aggravated robbery and dangerous bodily harm. The conviction itself remained undisturbed, but the sentencing decision was set aside because the Regional Court had aggravated the punishment by relying on the accused's denial of being the decisive informant and on her alleged lack of remorse. The Court held that such a denial may not be used to the defendant's detriment unless the defence conduct itself reveals special hostility or dangerousness. It also indicated that the lower court must reassess whether the partial payment and apology amounted to responsibility-taking or victim-offender mediation.

Omnilex-Regeste

§ 46 Abs. 2 StGB; sentencing may not be aggravated by a defendant's mere denial of participation, denial of a specific incriminating circumstance, or lack of remorse where these are simply elements of the defence. Such post-offence conduct may be considered only if it manifests, in view of the offence and offender's personality, special hostility to the law or dangerousness (consid. 4-6). Where the sentencing court relied on an impermissible aggravating factor and a more lenient sanction cannot be excluded, the sentence must be set aside and the matter remitted for resentencing; the factual findings may otherwise stand. In juvenile matters, the court must independently examine whether payment and apology amount to assumption of responsibility or victim-offender settlement, irrespective of the label used by counsel (consid. 8-9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 589/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 1 StR 589/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 3. Mai 2013, Az: 404 Js 138869/12 Jug KLs

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Bewertung des Leugnens der Tatbeteiligung sowie des Fehlens von Mitgefühl und Schuldeinsicht

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihr Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte zusammen mit den ebenfalls verurteilten Mitangeklagten Kö. , G. , K. und A. den Plan gefasst hatte, den Geschädigten B. , einen Dealer, bei dem die Angeklagte kurz zuvor vorgeblich 6 Gramm Marihuana erworben hatte, tatsächlich waren es aber nur 4 Gramm, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihm die nach Aussage der Angeklagten dort noch befindlichen weiteren 20 Gramm Cannabis - notfalls auch mit Gewalt - abzunehmen. Unter Mitnahme einer ungeladenen Pistole gelangten sie in die Wohnung. Sie bedrohten B. mit der Pistole und durchsuchten den Raum, fanden jedoch nur eine geringe Menge von etwa 1 Gramm Marihuana. Als B. den einen der Täter ansprang, wurde von anderen auf ihn eingeschlagen. Als seine in der Wohnung anwesende Mutter hinzukam, flohen die Täter, nahmen aber Betäubungsmittel und seine Geldbörse mit 200 € Bargeld sowie seine EC-Karte mit.

3 2. Der Strafausspruch hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 a) Die Jugendkammer hat der Angeklagten straferschwerend angelastet, dass sie die Einsicht vermissen lässt, den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben zu haben. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

5 aa) Einer Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bestimmte Tatbeteiligungen oder auch Tatveranlassungen bestreitet und infolgedessen bspw. keine Einsicht darin zeigt, dass möglicherweise nur auf ihre Hinweise hin die Angeklagten sich zur Tat entschlossen. Zum Nachteil eines bestreitenden Angeklagten darf bspw. nicht verwertet werden, dass er kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt hat (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 - 2 StR 124/88, StV 1989, 199) oder nach Rechtskraft eines Schuldspruchs auch noch weiterhin die Tat leugnet (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 121/12). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein Angeklagter bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125).

6 bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Angeklagte war von Rechts wegen nicht gehindert, zu leugnen, dass sie den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben hatte. Jedenfalls war die Jugendkammer bei diesem Prozessverhalten der Angeklagten gehindert, straferschwerend zu berücksichtigen, dass sie insoweit die Einsicht darin vermissen lasse, den entscheidenden Tipp gegeben zu haben.

7 b) Es ist nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung auf eine niedrigere Sanktion erkannt hätte.

8 2. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

9 3. Außerdem wird die Jugendkammer Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Zahlung von 150 € an den Geschädigten in der Hauptverhandlung und die Entschuldigung der Angeklagten dafür, „wie es gelaufen ist", als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG, § 46a Nr. 1 StGB anzusehen ist. Ob ein solcher „Täter-Opfer-Ausgleich" vorliegt, ist nicht von der verwendeten Benennung durch den Verteidiger abhängig, sondern vom Tatgericht eigenverantwortlich zu prüfen. Selbst wenn die Qualifizierung durch den Verteidiger insoweit unzutreffend sein sollte, ist deshalb die Annahme eines standeswidrigen oder gar strafrechtlich relevanten Verhaltens - wie der Vermerk des Berichterstatters der Jugendkammer vom 14. August 2013 nahelegt - abwegig.

Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher

Schlagwörter

sentencingremorsedenialjuvenile lawremittalrobberyvictim-offender settlement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentence could be aggravated because the accused denied being the key informant for the robbery and showed no remorse.

Extrahierter Entscheid

No. A defendant may not be penalized for maintaining a factual denial or for lacking remorse where such denial is part of the defence; only exceptional defence conduct showing special hostility or dangerousness may be considered.

Extrahierte Begründung

The youth chamber improperly treated the accused's denial of the decisive tip as an aggravating factor. Established case law bars drawing adverse sentencing consequences from a mere denial, lack of remorse, or continued denial after conviction unless the defence behaviour itself reveals special unlawfulness or dangerousness.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be set aside and the case remitted for resentencing.

Extrahierter Entscheid

Yes. It could not be excluded that the juvenile chamber would have imposed a milder sanction without the error.

Extrahierte Begründung

The improper aggravating consideration may have influenced the severity of the juvenile sentence, while the factual findings themselves remained unaffected and could stand.

Kernrechtsfrage

Whether the payment of CHF 150 and apology could amount to responsibility-taking or a victim-offender settlement.

Extrahierter Entscheid

The lower court must make further findings on that question; the Supreme Court did not decide it.

Extrahierte Begründung

Such qualification depends on the court's own assessment of the conduct, not on the label used by counsel; calling it a victim-offender settlement is not determinative.

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