Calculation of interruption period in criminal trial

BGH 3 StR 408/13Bgh / III. Strafkammer20.03.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the accused's revision against a Hanover conviction. The defense had argued that the maximum interruption period of the main hearing had expired because certain hearing dates did not involve proceedings on the merits. The court held that the interruption periods under Section 229 StPO are not calculated according to Sections 42 and 43 StPO; neither the day of interruption nor the day of resumption is counted. On that basis, the hearing was resumed in time, and no legal error to the accused's detriment was found. The accused also had to pay the costs and the private complainant's necessary expenses.

Regest

§ 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO; Berechnung der Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung; Die Fristen des § 229 StPO sind keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch der Tag der Wiederaufnahme der Hauptverhandlung sind in die Frist einzurechnen. Fällt der letzte Tag der zulässigen Unterbrechung auf einen Samstag, ist die Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO erst am nächsten Werktag fortzusetzen. Für die Wirksamkeit der Wiederaufnahme kommt es nicht darauf an, ob an einzelnen Terminen tatsächlich zur Sache verhandelt worden ist, sofern die gesetzliche Höchstdauer der Unterbrechung gewahrt bleibt (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 408/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-20

Aktenzeichen: 3 StR 408/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 StPO, § 43 StPO, § 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 5. Juli 2013, Az: 58 KLs 6/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Berechnung der Frist für die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO bleibt ohne Erfolg. Denn selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - an den Hauptverhandlungstagen vom 30. Mai 2013 und 7. Juni 2013 nicht zur Sache verhandelt worden wäre, wäre die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bei Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht abgelaufen gewesen. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn 6). Vor dem 30. Mai 2013 war zuletzt am Donnerstag, den 16. Mai 2013, verhandelt worden, so dass die Unterbrechungsfrist am Freitag, den 17. Mai 2013, zu laufen begann und am Freitag, den 7. Juni 2013, endete. Da der 8. Juni 2013, an dem nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, ein Samstag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Montag, den 10. Juni 2013, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

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