Tenant objections to utility charges are precluded after one year

BGH VIII ZR 83/13Bgh / Civil Chamber 818.02.2014Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dealt with a tenant’s revision against judgments awarding additional heating and utility charges for 2007 and 2008. The court held that objections to a utility statement are precluded after one year under § 556(3) sentence 6 BGB even where no allocation agreement exists or where the parties agreed on a flat-rate charge. The defendant’s first-time objection in the lawsuit was therefore too late. The court stated that the appeal had no prospect of success and announced its intention to reject it by unanimous order, but the revision proceedings were later ended by withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB; Einwendungsausschluss gegen Betriebskostenabrechnung auch bei fehlender Umlagevereinbarung oder vereinbarter Pauschale; der Mieter muss Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben. Die Abrechnung wird durch die Geltendmachung nicht formell unwirksam, wenn Kosten ohne Umlagevereinbarung oder trotz Pauschale abgerechnet werden; maßgeblich ist, dass der Mieter aufgrund des Mietvertrags und etwaiger Nebenabreden prüfen kann, ob die Kosten vertraglich umlagefähig sind (vgl. Erw. 2 und 4). Später erhobene Einwendungen sind präkludiert.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 83/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: VIII ZR 83/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 556 Abs 3 S 6 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 28. Februar 2013, Az: 21 S 112/12, Urteilvorgehend AG Düsseldorf, 28. Februar 2012, Az: 42 C 2296/11

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Präklusion von Mietereinwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung trotz vereinbarter Betriebskostenpauschale

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Rechtsfrage, inwieweit der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch in den Fällen eingreift, in denen eine Übernahme von Betriebskosten überhaupt nicht oder als Pauschale vereinbart ist und der Vermieter gleichwohl abgerechnet hat, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als bisher offen geblieben angesehen hat. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

2 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen führt und der Mieter dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen muss, dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 335/10, GE 2012, 543 Rn. 2; Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn. 12 f.). Dabei ist es unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien getroffen worden ist. In beiden Fällen kann der Mieter anhand des Mietvertrags und gegebenenfalls weiterer mietvertraglicher Abreden überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten nach den vertraglichen Vereinbarungen abrechenbar sind.

3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.

4 Das Berufungsgericht hat zu Recht den erst im Prozess erhobenen Einwand des Beklagten, eine Abrechnung der Heizkosten sei nicht vereinbart, da dieser Betrag in der Pauschale für die Betriebs- und Nebenkosten von 100 € monatlich enthalten sei, in Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats als nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB präkludiert angesehen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorprozessual keine Einwendungen gegen die Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 geltend gemacht. Die vom Beklagten im Prozess vorgebrachten Beanstandungen sind erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB vorgebracht worden und daher ausgeschlossen. Dem Kläger steht daher gegen den Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 eine Heizkostennachzahlung in Höhe von insgesamt 2.720,50 € zu, desgleichen die von der Revision nicht angegriffenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €.

5 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Kosziol

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

tenancyutility chargesheating costspreclusionflat rateone-year deadlinerevisionformal validity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether objections to a utility charge statement are precluded under § 556(3) sentence 6 BGB when no allocation agreement or only a flat-rate agreement exists.

Extrahierter Entscheid

Yes. The tenant must object within twelve months after receipt of the statement; this applies even if the contract provides no allocation agreement at all or only a flat-rate arrangement.

Extrahierte Begründung

The court relied on its prior case law: billing such costs does not make the statement formally invalid. The tenant can verify from the lease whether the charged items are contractually billable, so the statutory objection deadline applies.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant’s late objection that heating costs were included in the monthly flat rate could defeat the landlord’s claim for additional payment.

Extrahierter Entscheid

No. The objection was raised only after expiry of the one-year period and was therefore barred.

Extrahierte Begründung

The defendant raised no pre-litigation objections to the 2007 and 2008 statements. Under § 556(3) sentence 5 and sentence 6 BGB, objections raised after the one-year period are excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the landlord is entitled to the claimed heating cost balance and pre-litigation legal fees.

Extrahierter Entscheid

The court stated that the landlord would be entitled to EUR 2,720.50 in heating cost arrears and EUR 316.18 in out-of-court lawyer’s fees if the appeal were decided on the merits.

Extrahierte Begründung

These amounts were not challenged in the appeal and followed from the barred objection to the utility statements.

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