Drug trafficking conviction set aside for lack of findings on self-interest

BGH 2 StR 563/13Bgh / II. Strafkammer20.02.2014Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court allowed the defendants' revisions. It held that convictions for principal drug trafficking require findings that the accused acted self-interestedly to promote or facilitate drug turnover. The Regional Court had made no concrete findings on motive, expected profit, or other benefit for any of the three defendants, and the facts also left open whether some of them merely assisted another person's deal or acted for a hidden principal. The judgment, including the factual findings, was therefore set aside and the case remitted to a different criminal chamber.

Omnilex-Regeste

§ 25 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erforderlich sind eigene eigennützige Bemühungen des Handelnden, die auf Ermöglichung oder Förderung des Umsatzes gerichtet sind; bloße Förderung des Eigennutzes eines anderen genügt nicht. Bei größeren Betäubungsmittelgeschäften kann Eigennützigkeit nicht ohne konkrete Feststellungen vermutet werden; es bedarf insbesondere Aussagen zu Gewinnstreben, erwartetem Vorteil und Tatinteresse als Abgrenzungskriterium zwischen Täterschaft und Beihilfe (vgl. consid. 4-6). Unterbleiben solche Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn ergänzende Feststellungen möglich erscheinen (consid. 7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 563/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: 2 StR 563/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 12. Juni 2013, Az: 540 Js 60030/12 - 7 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Betäubungsmittelhandel: Voraussetzungen des täterschaftlichen Handeltreibens

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten Hi. , B. und Ha. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juni 2013, soweit es sie betrifft und sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten Hi. , B. und Ha. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Angeklagten im Übrigen - wie auch den Mitangeklagten D. - freigesprochen. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf gleichzeitig erhobene Verfahrensrügen nicht ankommt.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Angeklagten Hi. und B. vom Mitangeklagten Ha. ca. ein Kilogramm Methamphetamin (Crystal) zu einem Preis von 10.000 € zum Zwecke des Wiederverkaufs. Nach der Übergabe der Betäubungsmittel in zwei Plastiktüten an den Angeklagten Hi. und der Entgegennahme des Geldes durch den Angeklagten Ha. in dessen Pkw wurden beide von observierenden Polizeibeamten festgenommen, Geld und Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Der Mitangeklagte B. , der den Angeklagten Hi. von C. nach W. gefahren und das Rauschgiftgeschäft auch im Vorfeld der eigentlichen Übergabe abgesichert und überwacht hatte, wartete in seinem Pkw in einer Nebenstraße auf den Mitangeklagten Hi. . Als er einige Zeit später feststellte, dass sich dieser nicht in dem von einem Polizeibeamten gesteuerten Fahrzeug des Ha. befand, entfernte er sich. Er wurde erst einige Tage später festgenommen.

3 Das Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 Eine Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH NStZ-RR 2013, 282).

5 Ausdrückliche Feststellungen des Landgerichts zur Motivation der Angeklagten, zu einer Gewinnerwartung oder zu einem sonstigen Vorteil, den sie erwarteten, und damit zur Eigennützigkeit des Handelns fehlen hinsichtlich aller drei Angeklagten. Sie waren auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil es sich bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt um ein Geschäft mit einer gewissen Größenordnung handelte. Auch in einem solchen Fall ist nicht regelmäßig davon auszugehen, dass sie von einem Streben nach Gewinn geleitet sind. Vielmehr sind auch insoweit konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns vonnöten; sie dienen im Übrigen als Gradmesser für das Tatinteresse eines Angeklagten, welches maßgebliche Bedeutung für die Frage erlangt, ob er als Mittäter oder Gehilfe zu bestrafen ist (BGH aaO).

6 Es ist aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, ob die Angeklagten in Gewinnerzielungsabsicht ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft durchführen, lediglich ein fremdes unterstützen wollten und welche Vorteile sie sich davon versprochen haben. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Angeklagten B. , der vor allem als Fahrer eingesetzt und an dem eigentlichen Austauschgeschäft nicht beteiligt war, sondern auch in Bezug auf den das Rauschgift entgegennehmenden Angeklagten Hi. , der das Geschäft auch für einen Hintermann, etwa den insoweit mitangeklagten (aber freigesprochenen) D. , abgewickelt haben könnte. Aber auch hinsichtlich des Angeklagten Ha. bleibt offen, welche Rolle ihm in dem Rauschgiftgeschäft zukam. Allein der Umstand, dass er das Geschäft auf Verkäuferseite abwickelte und das Geld nach Entgegennahme zählte, belegt eigennütziges Handeln nicht.

7 II. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung und Zurückverweisung und nicht lediglich - wie vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des Angeklagten Hi. beantragt - zu einer Schuldspruchänderung. Der Senat hält es für möglich, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen können.

Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

Schlagwörter

drug traffickingprincipal liabilityself-interestco-perpetrationaiding and abettingremanddrug offenses

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the convictions for principal drug trafficking under § 25 StGB and § 29a BtMG were supported by findings of self-interested conduct.

Extrahierter Entscheid

Principal liability for drug trafficking requires the defendant's own self-interested efforts to promote drug turnover; assisting another's profit is not enough. The judgment lacked findings on motive, expected gain, or other benefit for all three defendants.

Extrahierte Begründung

The lower court did not establish that the defendants acted from their own profit motive. Even in a large-scale drug deal, self-interest cannot be presumed. The overall reasoning also left open whether some defendants only facilitated another person's deal or acted for a hinterman.

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