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BGH 2 StR 4/14 ΓÇó Suspended sentence for drug offenses requires full overall assessment
BGH 2 StR 4/14Bgh / II. Strafkammer13.03.2014Partially Granted
The BGH partly upheld the defendant's revision. It set aside the Frankfurt Regional Court's refusal to suspend a two-year prison sentence for drug importation and aiding drug trafficking, because the court had not carried out the required overall assessment for special mitigating circumstances under § 56 Abs. 2 StGB. The BGH held that substantial post-offense cooperation, a clean record, and other personal factors had to be weighed and were not already exhausted by mitigation in sentencing. The remaining revision was rejected; the case was remitted for a new decision on probation and costs.
§ 56 Abs. 1, 2 StGB; besondere Umstände bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr: Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung setzt neben einer positiven Sozialprognose eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die die Vollstreckung der Strafe trotz des in der Strafhöhe zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht geboten erscheinen lassen. Dabei sind auch nach der Tat eingetretene Umstände, namentlich substanzielle Aufklärungshilfe, sowie die bisherige strafrechtliche Unbelastetheit zu berücksichtigen; sie sind nicht schon deshalb verbraucht, weil sie strafmildernd bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt wurden. Unzulässig ist es, die Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB mit der voraussichtlichen Vollstreckungsdauer oder einer nahen Entlassungsperspektive zu verknüpfen (vgl. consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2014-03-13
Aktenzeichen: 2 StR 4/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 31 BtMG
Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 25. September 2013, Az: 5/4 KLs 28/13
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Sozialprognose für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betäubungsmitteldelikten
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Das Landgericht hat angenommen, dass bei der Angeklagten trotz nicht näher ausgeführter positiver Sozialprognose keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Zwar seien die "Voraussetzungen des § 31 BtMG in einer beeindruckenden Weise" gegeben, doch sei dem bereits durch Verhängung einer relativ moderaten Strafe Rechnung getragen worden. Auch wenn die Angeklagte in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet und dadurch sogar zur Aufklärung einer weiteren Straftat beigetragen habe, habe man dies bereits im Rahmen des ermäßigten Strafrahmens sehr weitgehend in Rechnung gestellt. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nicht angezeigt.
3 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12, StV 2013, 85). Dabei ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen; zu den zu berücksichtigenden Faktoren können solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung waren sowie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 372; Fischer StGB, 61. Aufl. § 56 Rdn. 20, 21 m.w.N.).
4 Diesen Maßstäben wird die Ablehnung der Strafaussetzung nicht gerecht. Die Begründung des Landgerichts lässt besorgen, dass es rechtsfehlerhaft nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt des eigentlichen Tatgeschehens abgestellt hat, ohne die erforderliche Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Insoweit war der Gesichtspunkt, dass die Angeklagte "in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet hat" - die Benennung ihrer Auftraggeberin hatte zu deren Festnahme mit ca. 1 kg Kokainzubereitung geführt - entgegen der Ansicht der Kammer für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bereits durch die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gewissermaßen "verbraucht", sondern als nach der Tat eingetretener Umstand bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die unerwähnt gebliebene Tatsache, dass die Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft und bisher auch weder in der Dominikanischen Republik, noch in Italien polizeilich aufgefallen ist. Schließlich ist es rechtsfehlerhaft, bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte "noch nicht sehr lange in Untersuchungshaft befindet und eine nahe Entlassungsperspektive hat"; insoweit wird in unzulässiger Weise die mutmaßliche Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit der vorrangig und unabhängig davon zu prüfenden Frage verknüpft, ob die verhängte Strafe überhaupt zu vollstrecken ist.
5 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung ist mit der partiellen Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das Landgericht gegenstandslos.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng