Juvenile court transfer requires change of residence after indictment

BGH 2 ARs 7/14Bgh / II. Strafkammer18.03.2014Modified

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice resolved a juvenile jurisdiction dispute between the juvenile courts in Neuss and Hannover. It held that a transfer under § 42(3) JGG requires a change of the accused's residence or habitual abode after indictment. Because the accused already lived in Hannover before the indictment and no later change occurred, the statutory precondition was missing. The transfer order of the Neuss juvenile judge was therefore set aside, and the Amtsgericht Neuss - Jugendrichter - was held competent.

Regest

§ 42 Abs. 3 JGG; Verfahrensabgabe wegen Aufenthaltswechsels nach Anklageerhebung: Die Abgabe eines Jugendstrafverfahrens setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort erst nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Bestehen Wohnsitz oder tatsächlicher Aufenthalt bereits bei Anklageerhebung im anderen Gerichtsbezirk und tritt danach keine Änderung ein, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Abgabe. Der Zuständigkeitsstreit ist dann zugunsten des ursprünglich befassten Jugendgerichts zu entscheiden (consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 ARs 7/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-18

Aktenzeichen: 2 ARs 7/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 Abs 3 JGG

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Zuständigkeit des Jugendgerichts: Verfahrensabgabe wegen Aufenthaltswechsels

Tenor

  1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -Neuss vom 30. Oktober 2013 wird aufgehoben.

  2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Neuss - Jugendrichter -.

Gründe

1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Neuss (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Hannover (OLG-Bezirk Celle) streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11 und vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13). Das ist vorliegend nicht der Fall; die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 24. Januar 2012 ging am 1. Februar 2012 bei dem Amtsgericht Neuss - Strafrichter - ein (Bl. 38 d.A.), der das Verfahren mit Beschluss vom 21. Mai 2012 an das Amtsgericht Hannover - Jugendgericht - abgab. Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte die Angeklagte indessen ausweislich des Vermerks des Polizeikommissariats Hannover-Südstadt vom 4. Januar 2012 (Bl. 26 d.A.) bereits seit dem 23. Dezember 2011 in Hannover. Eine Änderung dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten. Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."

2 Dem schließt sich der Senat an.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

Schlagwörter

juvenile jurisdictiontransfer of proceedingschange of residenceindictmentterritorial competence