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BGH 1 StR 55/14 ΓÇó Revision led to deletion of one single sentence
BGH 1 StR 55/14Bgh / I. Strafkammer11.03.2014Partially Granted
The Federal Court partially upheld the defendant’s revision against the LG Augsburg judgment. It held that the separate one-year-and-six-month sentence for the purchase of one kilogram of marijuana on 18 January 2013 was impermissible because that conduct was part of the unitary armed drug-trafficking offense already punished by the operative sentence. The Senate therefore deleted that individual sentence. It did not disturb the total prison term, the detention measure, or the asset-related measure, and it ordered the defendant to bear the costs of the revision because the success was minimal.
§ 52 StGB, § 54 StGB; separate sentencing is excluded where the trial court, in its legal assessment, treats several acts as one unitary offense and imposes one entry sentence for that composite act. If an individual act is already subsumed in the unitary offense underlying the principal sentence, a separate single sentence for that act must be omitted; the total sentence need not be set aside if the reviewing court can exclude that the lower court would have imposed a milder aggregate penalty absent the unlawful additional sentence (consid. 5 ff.). Minor success of the revision justifies imposing the full costs on the defendant under § 473 Abs. 1, 4 StPO.
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: 1 StR 55/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 StGB, § 54 StGB, § 349 Abs 2 StPO, § 354 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 11. November 2013, Az: 1 KLs 103 Js 121362/12
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Revisionsverfahren: Entfallen einer Einzelstrafe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die für die Tat B.II.1. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit einem Kilogramm Marihuana) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neunzehn Fällen sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie tateinheitlich damit begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Wertersatzverfall in sein Vermögen angeordnet.
2 Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Wegfall einer Einzelstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
I.
3 Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen neunzehn Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einem Fall des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
4 Allerdings hat das Landgericht für die insgesamt zwanzig ausgeurteilten Fälle einundzwanzig Einzelstrafen verhängt. Es hat zu B.II.1. der Urteilgründe drei Taten des Handeltreibens festgestellt, darunter den am 18. Januar 2013 erfolgten Ankauf von einem Kilogramm Marihuana von U. (UA S. 8). Der Angeklagte hatte das Rauschgift erworben, um dieses gewinnbringend weiterzuveräußern. Zudem hat es unter B.V. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte in einer von ihm als Betäubungsmittelbunker genutzten Garage 993g Marihuana verwahrte. Dieses Rauschgift, das er in einer Box gemeinsam u.a. mit einer Schusswaffe und einem Schießkugelschreiber verbarg, stammte aus dem Ankauf von U. am 18. Januar 2013 (UA S. 10).
5 Das Landgericht ist - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt - in seiner rechtlichen Würdigung von einer einheitlichen Tat des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen und hat dafür die Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Festsetzung einer (Einzel)Freiheitsstrafe für den Erwerbsakt am 18. Januar 2013 (UA S. 20) war dann ausgeschlossen. Der Senat lässt die entsprechende Einzelstrafe daher entfallen.
II.
6 Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt angesichts der sonst verhängten Einzelstrafen (UA S. 20 und 21), von denen neben der Einsatzstrafe (sechs Jahre und sechs Monate) fünf auf zwei Jahre und sechs Monate sowie weitere zehn auf zwei Jahre bzw. zwei Jahre und zwei Monate lauten, aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene Einzelstrafe nicht berücksichtigt hätte.
III.
7 Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke