Revision dismissed; omitted single sentence added

BGH 1 StR 6/14Bgh / I. Strafkammer26.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant's revision against the Landshut Regional Court judgment was rejected as unfounded. The Federal Court of Justice found that the conviction for various drug-trafficking offences was otherwise error-free, but the lower court had inadvertently omitted a single sentence for count B.4. In analogous application of § 354(1) StPO, the court supplied the missing sentence and fixed it at the minimum of one month. The prohibition of reformatio in peius did not prevent this correction. The defendant was ordered to bear the costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Einzelstrafe durch das Revisionsgericht. Unterlässt das Tatgericht trotz erkennbar gegebener Strafzumessungserwägungen die Festsetzung einer Einzelstrafe versehentlich, kann das Revisionsgericht die Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen, sofern der Strafrahmen rechtsfehlerfrei bestimmt ist. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, wenn lediglich eine unterbliebene, vom Tatgericht ersichtlich gewollte Sanktion ergänzt wird; das Revisionsgericht darf dabei das Mindestmaß innerhalb des zutreffend ermittelten Strafrahmens festsetzen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 6/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-26

Aktenzeichen: 1 StR 6/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 S 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Landshut, 23. September 2013, Az: 4 KLs 45 Js 19216/12 (3)

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Gesamtstrafenbildung: Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. September 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall B.4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall B.4. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2014 genannten Gründen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2 1. Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall B.4. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen hat, eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Es hat zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafrahmenwahl ausgeführt, die Strafe für diese Tat dem über § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und über § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - zweifach gemilderten Strafrahmen von § 29 Abs. 1 BtMG entnehmen zu wollen (UA S. 31). Diesen Strafrahmen hat das Landgericht mit einem Monat bis zu zwei Jahren und neun Monaten angegeben. Es hat aber weder in der Auflistung der verhängten Einzelstrafen (UA S. 34) noch an sonstiger Stelle des Urteils eine Einzelfreiheitsstrafe für die Tat festgesetzt. Angesichts der Ausführungen zur Strafrahmenwahl ist dies ersichtlich versehentlich unterblieben.

3 2. Der Senat holt im Fall B.4. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß von einem Monat innerhalb des von dem Landgericht ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens (vorstehend 1.) fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 3 StR 505/12; vom 15. März 2011 - 4 StR 74/11 jeweils mwN).

Raum Wahl Graf

Cirener Radtke

Schlagwörter

revisionomitted sentencedrug traffickingaiding and abettingtotal sentencereformatio in peiusappellate correction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's revision against the Landshut judgment was well-founded

Extrahierter Entscheid

The revision was unfounded; no legal error to the defendant's detriment was found in the challenged judgment.

Extrahierte Begründung

The Federal Court of Justice adopted the reasons stated in the General Federal Prosecutor's motion.

Kernrechtsfrage

Whether the omitted single sentence for count B.4 could be added by the appellate court

Extrahierter Entscheid

The omitted one-month single custodial sentence was added by the Federal Court of Justice in analogous application of § 354(1) StPO.

Extrahierte Begründung

The lower court had clearly and inadvertently failed to impose a sentence although it had determined the applicable reduced sentencing range; the minimum term within that range was imposed.

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