Late appeal brief signature and reinstatement

BGH IV ZB 30/12Bgh / IV. Zivilkammer19.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the plaintiff's Rechtsbeschwerde as inadmissible. The case concerned a missed deadline after an unsigned appeal brief had been sent to the Court of Appeal. The plaintiff sought reinstatement, arguing that office staff and other lawyers in the firm regularly handled signatures and that the handling lawyer could rely on internal practice. The Court held that these facts were not timely and sufficiently substantiated within the reinstatement period and that no duty to give a § 139 ZPO warning arose. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2, 574 Abs. 2 ZPO; Wiedereinsetzung wegen verspäteter Einreichung eines nicht unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatzes; vollständige und fristgerechte Darlegung aller den fehlenden Verschuldensvorwurf tragenden Tatsachen erforderlich. Der Rechtsanwalt darf zwar einfache Büroaufgaben wie die Unterschriftskontrolle delegieren, muss sich aber bei besonderen Umständen nicht auf eine bloße Büroorganisation verlassen, wenn ihm bei Mitteilung der Fristerledigung auffallen musste, dass er den bestimmenden Schriftsatz selbst nicht unterzeichnet hatte. Nach Fristablauf sind nur klarstellende Ergänzungen, nicht aber neues Vorbringen zur Kanzleiorganisation zulässig; eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO besteht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien insoweit nicht (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZB 30/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-19

Aktenzeichen: IV ZB 30/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 139 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 27. August 2012, Az: 20 U 60/12, Beschlussvorgehend LG Aachen, 24. Februar 2012, Az: 9 O 571/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 188.366 €

Gründe

1 I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung geltend. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Februar 2012 zugestellt. Nachdem die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung der Berufung auf ihren Antrag um einen Monat verlängert worden. Die sodann am 30. Mai 2012 per Telefax an das Oberlandesgericht übermittelte Berufungsbegründungsschrift war ebenso wie das am folgenden Tage dort eingegangene Original nicht von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben.

2 Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Antrags ausgeführt:

3 In der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine, regelmäßig wiederholte Anweisung, sämtliche Schreiben vor der Versendung auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift zu überprüfen, sowie Fristangelegenheiten mit gesonderter Aufmerksamkeit zu überprüfen, bei den geringsten Zweifeln Rücksprache mit dem Sachbearbeiter oder bei dessen Abwesenheit mit einem anderen Rechtsanwalt sowie bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung mit dem Kanzleiinhaber zu halten. Diesen Anweisungen sei stets Folge geleistet worden, Beanstandungen hätten sich nie ergeben.

4 In diesem Fall jedoch habe die Rechtsanwaltsfachangestellte B. die Begründungsschrift ohne Unterschrift nach schriftlicher Ausfertigung zunächst per Fax übersandt, hierüber weisungsgemäß den Bürovorsteher unterrichtet, sowie danach das Original versandfertig gemacht und auf den Postweg gebracht und auch hierüber den Bürovorsteher unterrichtet. Anschließend habe dieser die Frist gelöscht und der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei über die Erledigung der Fristangelegenheit sowohl von Frau B. als auch vom Bürovorsteher unterrichtet worden. Da an diesem Tage sowohl der Kanzleiinhaber als auch alle angestellten Rechtsanwälte in den Kanzleiräumen anwesend gewesen seien, habe der Sachbearbeiter bei dieser Mitteilung davon ausgehen dürfen, dass einer der anderen Rechtsanwälte die Berufungsbegründung unterzeichnet habe.

5 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

6 Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliege, weil diesem bei der Mitteilung über die Erledigung der Fristangelegenheit hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet hatte. Tatsachen, die ein Vertrauen in die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt als ihn selbst rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Eine etwaige diesbezügliche Übung in der Kanzlei habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.

7 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

8 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit der Ablehnung der Wiedereinsetzung und der Verwerfung der Berufung hat das Berufungsgericht weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.

9 1. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen - wie die Kontrolle der Unterschriftsleistung in Schriftsätzen vor deren Versendung - einer entsprechend geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen darf (BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 12; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285 unter 2) und im Allgemeinen auch nicht verpflichtet ist, sich im Einzelfall über die ordnungsgemäße Ausführung einer durch allgemeine Weisung danach zulässigerweise einer Bürokraft übertragenen Aufgabe zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, iuris Rn. 8; vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 11).

10 2. Rechtsfehlerfrei ist aber auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser Grundsatz hier aufgrund besonderer Umstände nicht gilt, weil dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bei der Mitteilung, dass die Fristangelegenheit erledigt sei, hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben hatte.

11 a) Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, dass es in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ständige Übung gewesen sei, dass Schreiben, insbesondere auch fristgebundene Eilsachen wie Berufungsbegründungen, gegebenenfalls trotz Anwesenheit des Sachbearbeiters durch einen anderen Rechtsanwalt unterschrieben würden, nachdem der sachbearbeitende Anwalt die angewiesene Ausfertigung zuvor inhaltlich am PC überprüft habe, so dass der Unterzeichner sich auf diese Prüfung verlassen könne.

12 b) Mit diesem Vorbringen kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Angaben zur kanzleiinternen Organisation erst im Rahmen der Beschwerde und nicht schon innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO erfolgt sind. Nach diesen Vorschriften müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der genannten Antragsfrist vorgetragen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen ausnahmsweise noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - IV ZB 21/12, juris Rn. 12 m.w.N.).

13 Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten bei der Mitteilung seiner Büroangestellten über die Löschung der Frist hätte auffallen müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht unterschrieben hatte, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es hätte vielmehr zur schlüssigen Darlegung eines fehlenden Verschuldens gehört mitzuteilen, warum der sachbearbeitende Rechtsanwalt von einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Berufungsbegründung hätte ausgehen dürfen, obwohl ein Vertretungsfall - z.B. infolge von Abwesenheit - nicht vorlag.

14 Dies lag ohne weiteren Vortrag schon deshalb nicht auf der Hand, weil die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss, was im Anwaltsprozess unter anderem voraussetzt, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 9). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Erforderlich ist, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5 m.w.N.). Eine nur "formelle Unterschrift" genügt nicht (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 1).

15 Darauf, dass die Umstände, die zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebracht werden, vollständig vorgetragen werden müssen, braucht eine anwaltlich vertretene Partei nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, juris Rn. 10; vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 8).

16 c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das zusätzliche Vorbringen in der Beschwerdeinstanz aus den vorstehenden Gründen auch in der Sache nicht zur Darlegung fehlenden Verschuldens geeignet wäre.

17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Schlagwörter

reinstatementappeal briefsignature requirementlawyer negligenceadmissibilityprocedural deadlineduty to inquirecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement into the prior state was justified after the appeal brief was filed unsigned and the deadline expired.

Extrahierter Entscheid

No reinstatement. The appellant failed to substantiate, within the statutory time limit, facts showing absence of fault; additional explanations came too late and were not merely clarifying an unclear submission.

Extrahierte Begründung

A lawyer may delegate simple checks, but here the case-specific circumstances meant the handling lawyer should have noticed that he had not signed the brief himself. A party represented by counsel need not be prompted under § 139 ZPO to fully present the facts excusing a missed deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the Rechtsbeschwerde was admissible against the appellate court's decision refusing reinstatement and dismissing the appeal as inadmissible.

Extrahierter Entscheid

No. The statutory requirements for admissibility were not met, and there was no need to secure uniform case law or to correct a violation of hearing or effective judicial protection.

Extrahierte Begründung

The appellate court correctly applied the rules on delegated office checks and on the need for complete, timely substantiation of reinstatement facts; the later reliance on an alleged internal office practice was insufficient.

Kernrechtsfrage

Costs of the unsuccessful Rechtsbeschwerde.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows the outcome of the inadmissible remedy.

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