No waiver of hearing when guardian’s powers are expanded

BGH XII ZB 503/13Bgh / Civil Chamber 1226.02.2014Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court set aside a decision of the Landgericht Itzehoe that had upheld the extension of a guardian’s powers without a renewed personal hearing of the ward. It held that appeal proceedings in guardianship matters follow first-instance rules, including the duty to hear the ward. Dispensation from a renewed hearing requires a reviewable explanation and presupposes a proper prior hearing; neither was shown here. Because the earlier hearing itself had been procedurally defective, the hearing had to be repeated. The matter was remitted to the Landgericht for a new decision, including costs.

Omnilex-Regeste

§§ 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 S. 1, 293 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG; Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und persönliche Anhörung des Betroffenen. Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Verfahrensregeln des ersten Rechtszugs, namentlich die Pflicht zur persönlichen Anhörung. Von einer erneuten Anhörung darf nur abgesehen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Beschwerdegericht die Gründe hierfür in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt; dies kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich die Zulässigkeit des Absehens aus den übrigen Gründen eindeutig ergibt. § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG setzt jedenfalls voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist; fehlt es daran oder bleibt dies ungeklärt, ist die Anhörung nachzuholen (E. 4–7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 503/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-26

Aktenzeichen: XII ZB 503/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 3 FamFG, § 278 Abs 1 S 1 FamFG, § 293 Abs 1 S 1 FamFG, § 293 Abs 2 Nr 2 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Itzehoe, 19. August 2013, Az: 4 T 140/13, Beschlussvorgehend AG Itzehoe, 19. März 2013, Az: 81 XVII 592/11, Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit der Anhörung des Betroffenen bei der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Der 67jährige Betroffene leidet an Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen bei allgemeiner Hirnschädigung und Entwicklungsstörung, wegen derer er vor allem nicht imstande ist, notwendige Behandlungsmaßnahmen an fortgeschrittenen Entzündungen beider Beine mit Ödembildung zu ergreifen. Das Amtsgericht hat im Jahre 2012 eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge eingerichtet und den Beteiligten zu 2 als Berufstreuer bestimmt.

2 Durch Beschluss vom 19. März 2013 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis um die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden sowie Kranken- und Pflegekassen erweitert. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.

4 1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen.

5 Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 – FamRZ 2012, 968 Rn. 6 mwN).

6 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für das Unterbleiben der Anhörung des Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen und ist hier im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil bereits die vom Amtsgericht unter gewaltsamer Öffnung der Wohnung des Betroffenen durchgeführte Anhörung verfahrensfehlerhaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 -FamRZ 2013, 31 Rn. 11 ff.).

7 Zwar kann gemäß § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn die beabsichtigte Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nicht wesentlich ist. Das setzt aber zumindest voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist. Unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat, lässt sich dem angefochtenen Beschluss aber nicht entnehmen. Daher ist die Anhörung nunmehr zwingend nachzuholen.

Dose Weber-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Guhling

Schlagwörter

guardianshippersonal hearingappellate procedureprocedural defectwardscope of dutiesremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court could omit hearing the ward in proceedings expanding a guardian’s scope of duties

Extrahierter Entscheid

No. A renewed hearing may be omitted only under the statutory conditions, which were not shown here.

Extrahierte Begründung

The appeal procedure follows first-instance rules, including the duty to hear the ward. The appellate court may dispense with a new hearing only if the ward was already heard in the first instance and no new findings are to be expected, and the reasons must be reviewable. Those reasons were missing, and the earlier hearing was itself procedurally defective.

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for dispensing with a renewed hearing under § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG were met

Extrahierter Entscheid

Not established. The decision did not show that the ward had been properly heard before the original guardianship appointment or that the proposed expansion was not significant.

Extrahierte Begründung

The exception requires, at minimum, a procedurally proper prior hearing before the initial guardianship order. The challenged decision did not disclose how that hearing occurred or with what result; therefore a renewed hearing was mandatory.

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