Sentencing in attempted extortion requires full mitigation review

BGH 3 StR 7/14Bgh / III. Strafkammer17.02.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's own request for reinstatement as inadmissible. On the merits, the revision succeeded in part: the individual sentences in three attempted-extortion counts and the aggregate sentence were set aside because the trial court had not properly weighed the sentencing factors for attempts and had given insufficient reasons, especially under § 267 Abs. 3 StPO. The conviction, the other individual sentences, and the confiscation order remained intact. The case was remitted to another chamber of the Regional Court for a new sentencing decision and a new ruling on revision costs.

Omnilex-Regeste

§§ 22, 23 Abs. 2, 46, 49 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 3 StPO; sentencing for attempted robbery extortion: where the offense remains at the attempt stage, the choice of the penalty range and the fixing of the individual sentence require a comprehensive assessment of all culpability-related circumstances. The court must weigh, in particular, the offender's personality, the proximity to completion, the dangerousness of the attempt, and the criminal energy displayed, in an overall appraisal (consid. 5). If the trial court assumes a mitigated case but refuses further mitigation under the attempt provisions without sufficient reasons, the sentence cannot stand. Reasons for sentence selection must also permit review why different statutory ranges lead to the same sentence (consid. 7-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 7/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-17

Aktenzeichen: 3 StR 7/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Neubrandenburg, 27. Mai 2013, Az: 61 KLs 19/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafrahmenwahl beim Versuch der räuberischen Erpressung

Tenor

  1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

  2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle B. I. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 I. Der Wiedereinsetzungsantrag, den der Angeklagte selbst mit dem Ziel der Erhebung verfahrensrechtlicher Beanstandungen zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht hat, nachdem seine Verteidiger die Revision fristgemäß mit der Sachrüge begründet hatten, ist aus den vom Generalbundesanwalt in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen unzulässig.

3 II. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche in den Fällen B. I. 1. und 5. der Urteilsgründe sowie die Einziehungsentscheidung halten materiellrechtlicher Überprüfung stand. Demgegenüber können die Einzelstrafaussprüche in den Fällen B. I. 2., 3. und 4. nicht bestehen bleiben; dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

4 1. In den Fällen B. I. 2. und 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung bzw. versuchter räuberischer Erpressung jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt. Dabei hat es minder schwere Fälle gemäß § 250 Abs. 3 StGB bzw. § 249 Abs. 2 StGB angenommen, ohne den vertypten Milderungsgrund des Versuchs zu berücksichtigen. Eine weitere Milderung der Strafrahmen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer ohne hinreichende Begründung abgelehnt.

5 a) Die Strafrahmenwahl bei einem Versuch ist unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 mwN). Hieran fehlt es.

6 Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, die Taten hätten nahe vor ihrer Vollendung gestanden; die kriminelle Energie des Angeklagten habe nicht nachgelassen, die Versuche seien vielmehr fehlgeschlagen. Somit hat es die Persönlichkeit des Täters überhaupt nicht und die konkreten Tatumstände nur teilweise in den Blick genommen. Bei der Bewertung der kriminellen Energie des Angeklagten hat es etwa nicht bedacht, dass dieser allein aufgrund der Bekundungen der potentiellen Opfer, diese hätten kein Geld, von der weiteren Ausführung der Taten Abstand nahm und im Fall B. I. 3. der Urteilsgründe keine konkrete Drohung aussprach.

7 b) Den Urteilsgründen lässt sich daneben nicht entnehmen, weshalb die Strafkammer in den beiden genannten Fällen auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hat, obwohl der Angeklagte nur im Fall B. I. 2. der Urteilsgründe die Schreckschusspistole verwendete und die Strafrahmen der § 250 Abs. 3 StGB und § 249 Abs. 2 StGB deutlich voneinander abweichen.

8 2. Im Fall B. I. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Zur Begründung hat es allein angegeben, diese Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen zu haben. Dies ist mit Blick auf die in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO gesetzlich geregelten Anforderungen an die Gründe eines Strafurteils betreffend die Zumessung der Strafe ungenügend (vgl. etwa Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 267 Rn. 18 ff. mwN).

9 III. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1a StPO kam nicht in Betracht; die Sache bedarf vielmehr im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungstatsachen können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

attemptsentencingmitigationextortionreasoning requirementsaggregate sentencerevisionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement against the missed deadline for the revision statement was admissible

Extrahierter Entscheid

The request for reinstatement was inadmissible and had to be rejected at the defendant's cost.

Extrahierte Begründung

It was filed by the defendant himself after timely revision grounds had already been submitted by counsel; for the reasons stated by the General Federal Prosecutor it was not admissible.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence in cases B.I.2, 3, and 4 could stand

Extrahierter Entscheid

The individual sentences in cases B.I.2, 3, and 4 could not stand because the trial court did not adequately assess sentencing factors for the attempted offenses and gave insufficient reasons for the chosen terms.

Extrahierte Begründung

For attempts, sentencing requires an overall assessment of culpability, including proximity to completion, danger of the attempt, criminal energy, and the offender's personality. The court failed to consider the defendant's personality and only partially considered the circumstances. It also failed to explain why the same sentence was imposed in cases with different weapons and different penalty ranges, and in case B.I.4 the reasons for selecting the sentence were insufficient under § 267 Abs. 3 StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the aggregate sentence could remain in force

Extrahierter Entscheid

The aggregate sentence could not remain in force because it depended on the annulled individual sentences.

Extrahierte Begründung

Once the individual sentences in cases B.I.2, 3, and 4 were set aside, the legal basis for the total sentence fell away.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and remaining individual sentence and confiscation order should be disturbed

Extrahierter Entscheid

The conviction, the sentences in cases B.I.1 and 5, and the confiscation order were upheld.

Extrahierte Begründung

Those parts of the judgment survived material review.

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