Search warrant against company in cartel fine proceedings

BGH KRB 48/13Bgh / Kartellsenat23.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the company’s complaint against a search order in cartel fine proceedings. It held that § 81a GWB did not exclude a search where the authority could not concretely identify the necessary transaction data and the company had not cooperated. The search was also not a measure against non-suspect third parties under § 103 StPO, because the legal person itself can be subject to suspicion and the order could extend to employees acting in relevant corporate functions. The appeal was dismissed and the company was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 81a GWB, § 30 OWiG, § 102 f. StPO; search order in cartel fine proceedings against a legal person. § 81a GWB, although clarifying the duty of legal persons to furnish information and documents relevant to the determination of sanctions, does not displace the separate assessment whether a search is permissible. The decisive criteria are the reliability and completeness of the information expected and the concreteness of the documents sought; where the authority cannot sufficiently specify the relevant records and cooperation is lacking, a search may be ordered. A legal person subject to an administrative fine may itself be bearer of suspicion; employees acting in functions connected with the offence are not third parties within § 103 StPO. The functional limitation of the search to relevant corporate departments is unobjectionable if it rests on criminalistic probability (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — KRB 48/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: KRB 48/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 81a Abs 1 GWB, § 81a Abs 2 GWB, § 30 OWiG, § 102 StPO, § 103 StPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 12. April 2013, Az: VI-4 Kart 7/10 (OWi)

Spruchkörper: Kartellsenat

Titelzeile

Kartellbußgeldverfahren: Durchsuchungsbeschluss gegen Nebenbetroffenen zur Sanktionsbemessung

Tenor

Die Beschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Durchsuchungsbeschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2013 wird aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2013 als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ergibt sich für die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses aus der mit der 8. GWB-Novelle neu eingefügten Bestimmung des § 81a GWB nichts anderes. Sie verpflichtet juristische Personen zur Auskunft und Herausgabe von Unterlagen, die für die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung sind. Die Vorschrift, die allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht in Kraft war, dient der Klarstellung, dass juristische Personen insoweit nicht unter Berufung auf den Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, im Bußgeldverfahren ihnen nachteilige Auskünfte verweigern dürfen (vgl. BT-Drucks. 17/9852, S. 34 f.). Dies wird insbesondere durch die Regelung des Absatzes 3 verdeutlicht, wonach für den Betroffenen als natürliche Person weiterhin ein entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht gilt, über das er auch zu belehren ist.

Hiervon zu trennen ist die Frage, wann sich die Verfolgungsbehörde mit einem Auskunfts- und Herausgabeverlangen begnügen muss und wann sie eine Durchsuchungsanordnung ergreifen darf. Dies ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei, inwieweit die Verfolgungsorgane sich auf die Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Wahrhaftigkeit der Auskünfte und der hinzu überlassenen Unterlagen verlassen können. Dies hängt von der bisher gezeigten Kooperation und davon ab, ob und inwieweit die benötigten Unterlagen konkretisierbar sind oder lediglich abstrakt bezeichnet werden können. Steht - was insbesondere bei Informationen nach § 81a Abs. 1 Nr. 2 GWB häufig der Fall sein wird - nicht von vornherein fest, welche Unterlagen vorhanden sind und benötigt werden, werden bloße Auskunfts- und Herausgabeverlangen häufig nicht ausreichen, weil die Verfolgungsbehörden nicht einmal deren Vollständigkeit überprüfen können. Damit stünde die Entscheidung, was den Verfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden soll, in weitem Umfang im Belieben der Nebenbetroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 Rn. 26).

Im vorliegenden Fall konnte das Oberlandesgericht ersichtlich die für die Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses notwendigen Transaktionsdaten nicht näher konkretisieren. Hinzu kommt, dass die Nebenbetroffene bislang nicht kooperiert hat. Sie ist nicht geständig und hat auch das Entstehen eines Mehrerlöses bestritten. Obwohl ihr aus dem Parallelverfahren bekannt war, dass von den Nebenbetroffenen dort die notwendigen Unterlagen freiwillig vorgelegt worden waren, hatte sie keine entsprechende Bereitschaft bekundet. Bei einer solchen Sachlage musste sich das Oberlandesgericht nicht auf ein Herausgabeverlangen beschränken.

  1. Es wurde keine Durchsuchung bei nicht tatverdächtigen Dritten (§ 103 StPO) angeordnet. Tatverdächtig ist nämlich die Nebenbetroffene, die durch ihre Organe oder durch die von diesen Beauftragten handelt. Aus der eigenständigen Ahndungsmöglichkeit gemäß § 30 OWiG ergibt sich zugleich, dass die juristische Person wie ein Täter zu behandeln ist und damit auch Träger eines Tatverdachts sein kann (Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., Vor § 81 Rn. 222; a.A. Hadamitzky in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 102 Rn. 7). Insoweit sind diejenigen Personen, die in Funktionen in dem Unternehmen tätig sind, die im Zusammenhang mit der Kartellordnungswidrigkeit stehen können, keine nicht tatverdächtigen Dritten im Sinne des § 103 StPO. Der Senat muss hier nicht entscheiden, wie weit der Kreis der für die juristische Person handelnden Mitarbeitern gezogen werden darf, auf die sich entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken dürfen. Die im Durchsuchungsbeschluss vorgenommene Eingrenzung auf den Personenkreis, der für "Aufsicht, Einkauf, Disposition, Kalkulation, Preisfestsetzung, Vertrieb und Controlling verantwortlich ist", begegnet jedenfalls keinen Bedenken. Die Durchsuchung darf diese nach ihrer Funktion bestimmten Unternehmensangehörigen einbeziehen, weil bei diesen aufgrund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann, ohne dass bereits eine Beschuldigten- (bzw. Betroffenen-) Stellung in ihrer Person gegeben sein muss (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 102 Rn. 3; Hegmann in Graf, StPO, 2. Aufl., § 102 Rn. 1).

Der hinreichende Verdachtsgrund liegt in dem Tatverdacht gegen die juristische Person, aus dem sich eine bestimmte Auffindewahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich bei den für sie handelnden natürlichen Personen entsprechende Beweismittel finden lassen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2669, 2670). Diese Voraussetzung beachtet die angefochtene Entscheidung. Die Erstreckung des Durchsuchungsbeschlusses auf die "dort befindlichen Privaträume" der Mitarbeiter ist offensichtlich so zu verstehen, dass der Durchsuchung auch ein privater Bereich der mittelbar Verdächtigen in den Geschäftsräumen des Unternehmens unterliegt. Dies begegnet wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Tätigkeit dieses Personenkreises gleichfalls keinen Bedenken.

Meier-Beck Raum Strohn

Schlagwörter

cartel fine proceedingssearch warrantlegal persondocument productioncooperationthird partysuspicionsanction assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the search order was unlawful because § 81a GWB required the authority to rely only on requests for information and documents.

Extrahierter Entscheid

No. The authority may resort to a search order depending on the circumstances of the case; here the necessary transaction data could not be sufficiently specified and the company had not cooperated.

Extrahierte Begründung

§ 81a GWB clarifies that legal persons must provide information and documents relevant to sanction assessment, but it does not eliminate the separate question whether a search is justified. That depends on reliability, completeness, and cooperation. Because the needed documents were not concretely identifiable and the company had refused cooperation, the court was not limited to a mere request for production.

Kernrechtsfrage

Whether the search order unlawfully targeted non-suspect third parties under § 103 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The company itself was treated as the suspect in the cartel fine proceedings, and the search could extend to employees acting for the company within the described functional areas.

Extrahierte Begründung

A legal person subject to an administrative fine under § 30 OWiG can itself be treated like a perpetrator and thus be the bearer of suspicion. Employees acting in functions connected with the cartel offense are not non-suspect third parties in the sense of § 103 StPO. The functional limitation to personnel responsible for supervision, purchasing, disposition, calculation, pricing, sales, and controlling was unobjectionable.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.