Insolvency court lacks jurisdiction over P-account reversal claim

BGH IX ZB 91/12Bgh / Civil Chamber 913.02.2014Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor in consumer insolvency asked the insolvency court to release €1,114.01 that had been transferred from his bank account to the trustee before the account was treated as a P-account. The Federal Court held that the insolvency court lacked jurisdiction to decide a repayment claim based on a P-account conversion, because § 36 Abs. 4 InsO only covers matters assigned to the enforcement court and the conversion under § 850k Abs. 7 ZPO is a contractual matter between debtor and bank. The complaint decision was set aside and remanded. The court also noted that § 765a ZPO may apply in insolvency proceedings in principle.

Omnilex-Regeste

§ 36 Abs. 4 InsO; § 850k Abs. 7 ZPO; § 765a ZPO; jurisdiction of the insolvency court for claims relating to a P-account and for insolvency protection: The insolvency court is competent only where the incorporated ZPO provision assigns a matter to the enforcement court. The conversion of a giro account into a Pfändungsschutzkonto is effected by agreement between customer and credit institution; no enforcement-court decision is envisaged. Accordingly, the insolvency court may neither determine bindingly the validity nor the effective date of such conversion, nor order repayment of funds transferred to the trustee on that basis (consid. 8-10). By contrast, § 765a ZPO applies analogously in insolvency proceedings, and the insolvency court is competent to decide protection requests under that provision (consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 91/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: IX ZB 91/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 765a ZPO, § 850k Abs 1 ZPO, § 36 Abs 4 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Ingolstadt, 27. Juni 2012, Az: 13 T 1183/12vorgehend AG Ingolstadt, 13. Juni 2012, Az: 4 IK 123/12

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit für Entscheidungen über eine Rücküberweisung von einem Pfändungsschutzkonto

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Am 15. März 2012 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist abhängig beschäftigt und verdient monatlich etwa 1.100 € (netto). Er hat ein Kind, mit dessen Mutter er zusammenlebt. Sein monatliches Einkommen wird auf sein Girokonto bei der S. überwiesen. Am 30. März 2012 beantragte er bei der S. die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Die S. stellte sich auf den Standpunkt, der Treuhänder müsse der Umwandlung zustimmen. Am 27. April 2012 überwies sie das Kontoguthaben von 1.114,01 € an den Treuhänder. Seit dem 30. April 2012 wird das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt.

2 Am 9. Mai 2012 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Freigabe des im April 2012 zur Masse gezogenen, seiner Ansicht nach unpfändbaren Guthabens beantragt. Der Treuhänder hat dem Antrag widersprochen. Er hat die Ansicht vertreten, der Girovertrag zwischen dem Schuldner und der S. sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, 116 InsO beendet worden. Das Konto habe deshalb nicht nach § 850k Abs. 7 ZPO in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden können. Das Konto, das seit dem 4. Mai 2012 als Pfändungsschutzkonto geführt werde, sei als ein neu eröffnetes Konto anzusehen. Er, der Treuhänder, habe dem Schuldner zur Deckung der Lebenshaltungskosten darlehensweise einen Betrag von 1.000 € zur Verfügung gestellt.

3 Am 13. Juni 2012 hat das Insolvenzgericht folgenden Beschluss gefasst:

"Dem Schuldner wird das vom Treuhänder zur Masse eingezogene Guthaben vom Girokonto des Schuldners bei der S. in Höhe eines Betrages von Euro 1.114,01 aus der Insolvenzmasse freigegeben gemäß § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO."

4 Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder den Antrag auf Abweisung des Freigabeantrags des Schuldners weiter.

II.

5 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573, 567 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 5 mwN). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

6 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:

7 a) Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Problem der Umwandlungsmöglichkeit eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren trotz §§ 115, 116 InsO noch nicht ergangen sei. Die Entscheidung der Rechtssache hängt jedoch nicht von der Beantwortung von Rechtsfragen ab, die sich im Zusammenhang mit der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto stellen könnten. Für den auf eine wirksame oder mit Rückwirkung zu fingierende Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gestützten Antrag, den Treuhänder zur Rücküberweisung des an ihn ausgekehrten Guthabens zu veranlassen, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig.

8 aa) Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung, darunter diejenige des § 850k ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Insolvenzgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Es trifft diejenigen Entscheidungen, für die außerhalb des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Voraussetzung einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO ist deshalb, dass die in Bezug genommene Vorschrift der Zivilprozessordnung überhaupt eine Maßnahme oder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12, ZVI 2013, 64 Rn. 5 mwN).

9 bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Das Vollstreckungsgericht ist daran nicht beteiligt. Für ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts gibt es deshalb keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist das Insolvenzgericht nicht befugt, die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Umwandlung einschließlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO) für die Verfahrensbeteiligten bindend festzustellen. Die Auszahlung des Guthabens an den Treuhänder beruhte ebenfalls nicht auf einer Maßnahme oder einem Beschluss des Insolvenzgerichts. Auch sie kann deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 InsO sein.

10 cc) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beanspruchen konnte (vgl. hierzu etwa LG Verden, ZIP 2013, 1954, 1955; AG Verden, ZVI 2013, 196, 197; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 36 Rn. 76; Günther, ZInsO 2013, 859, 861 f; Sudergat, ZVI 2013, 169, 170 ff), wäre im Wege der Klage gegen die S. zu klären gewesen, notfalls unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes (§ 935 ZPO). Die Rückzahlung des an den Treuhänder ausgekehrten Guthabens unter Berufung auf § 850k ZPO kann der Schuldner allenfalls im Wege einer (Zahlungs-)Klage gegen den Treuhänder erreichen.

11 b) Die Vorschrift des § 765a ZPO ist im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, NZI 2009, 48 Rn. 14 ff). Zuständig für die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag ist das Insolvenzgericht (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06, NZI 2008, 93 Rn. 10; zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 765a ZPO vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, WM 2011, 134 Rn. 9). Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende ganz besondere Härte könnte darin liegen, dass das Kontoguthaben am Tag nach dem Eingang des Arbeitslohns auf dem Konto an den Treuhänder ausgezahlt worden ist, so dass dem Schuldner - möglicherweise - keinerlei Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben sind.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring

Schlagwörter

insolvencyP-accountjurisdictionreturn of fundsenforcement protectionspecial hardshipbank accounttrustee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insolvency court was competent to decide on the debtor's request for return of transferred account funds under § 36 Abs. 4 InsO and § 850k ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The insolvency court is not competent because the P-account conversion under § 850k Abs. 7 ZPO is a matter between debtor and bank, not a measure of the enforcement court.

Extrahierte Begründung

§ 36 Abs. 4 InsO only transfers to the insolvency court matters that the ZPO assigns to the enforcement court. Since no enforcement-court decision is provided for the contractual conversion of a giro account into a P-account, the insolvency court cannot bind the parties by determining the validity or effective date of such conversion or order repayment from the trustee on that basis.

Kernrechtsfrage

Whether § 765a ZPO can justify insolvency-court protection against transfer of the account balance to the trustee.

Extrahierter Entscheid

Yes, in principle § 765a ZPO applies mutatis mutandis in insolvency proceedings and the insolvency court is competent to decide such a protection request.

Extrahierte Begründung

The court reiterated that insolvency-court protection under § 765a ZPO is available in insolvency proceedings; a special hardship could exist if wages are transferred to the trustee immediately after receipt and the debtor is left without means of subsistence.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.