Adhesion damages must match individual participation in assault

BGH 3 StR 372/13Bgh / III. Strafkammer08.01.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision. The Regional Court had ordered him, together with two co-defendants, to pay EUR 8,000 pain and suffering in the adhesion procedure after a robbery with dangerous bodily harm. The BGH held that the amount could not be imposed on the defendant in the same way as on the main perpetrators, because the especially severe mistreatment that influenced the amount was not intentionally attributable to him. The adhesion ruling was therefore set aside as to him, and the court declined to decide the civil claim itself. The remaining revision was rejected.

Omnilex-Regeste

§ 403 StPO, §§ 403ff. StPO; Bemessung des Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren bei mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit unterschiedlicher Tatbeteiligung. Die Adhäsionsentscheidung hat sich an der dem einzelnen Angeklagten zurechenbaren Verletzungshandlung und an den für die Höhe maßgeblichen Umständen zu orientieren. Wird das Schmerzensgeld wesentlich mit der Genugtuungsfunktion bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten begründet, dürfen dem einzelnen Täter nur die von ihm vorsätzlich verwirklichten und zurechenbaren Tatbeiträge zugrunde gelegt werden. Eine Gleichbehandlung mit Mittätern scheidet aus, wenn die besonders schweren Verletzungshandlungen der anderen Täter ihm nicht als vorsätzlich zuzurechnen sind. Fehlt es an einer tragfähigen Bemessungsgrundlage, kann das Revisionsgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag absehen, wenn eine Zurückverweisung nur den Zivilteil beträfe (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 372/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 3 StR 372/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 830 BGB, § 840 BGB, § 403 StPO, §§ 403ff StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 27. Juni 2013, Az: 140 KLs 2/13nachgehend BGH, 8. Januar 2014, Az: 3 StR 372/13, Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Adhäsionsverfahren: Bemessung des Schmerzensgeldes bei mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit unterschiedlicher Tatbeteiligung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen zwei Mitangeklagte hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt. Darüber hinaus hat es die drei Angeklagten dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen. Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand.

3 Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte dem Adhäsionskläger zur Ermöglichung eines mittäterschaftlich geplanten Raubes einen Faustschlag gegen die Schläfe, so dass dieser ins Taumeln geriet. Dieser Schlag war Auftakt zu dem folgenden Tatgeschehen, in dessen Verlauf die beiden Mitangeklagten den Adhäsionskläger schwer misshandelten und ihm schließlich seine Geldbörse entwendeten. Die schweren und lebensgefährlichen Misshandlungen des Adhäsionsklägers durch die Mitangeklagten wollte der Angeklagte indessen nicht, weshalb das Landgericht sein Verhalten lediglich als Raub, nicht als besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b StGB wertete. Dennoch soll er nach Ansicht des Landgerichts dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe wie die beiden Mittäter schulden, weil er haftungsrechtlich für die "besonders üble Behandlung" des Geschädigten durch die Mitangeklagten einzustehen habe, die ihm zwar nicht als vorsätzlich, wohl aber als fahrlässig begangen zuzurechnen seien.

4 Diese Begründung für ein von dem Angeklagten in voller Höhe von 8.000 € in Gesamtschuldnerschaft mit den beiden Mitangeklagten zu zahlendes Schmerzensgeld ist mit den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt hat, nicht in Einklang zu bringen. Die Strafkammer hält ein Schmerzensgeld von 8.000 € unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für den Geschädigten, maßgeblich aber wegen der besonderen Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten für angemessen. Damit hat sie zur Bemessung des Schmerzensgeldes weniger auf die Tatfolgen als auf das vorsätzlich verwirklichte Handlungsunrecht abgestellt. Gerade aber die besonders schweren und lebensgefährlichen Angriffe gegen Kopf und Körper des Adhäsionsklägers sind dem Angeklagten nicht als vorsätzlich begangen zuzurechnen. Soweit das Landgericht auch ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, betrifft dies lediglich den ausgeführten Faustschlag, nicht die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs gemachte "besonders üble Behandlung" des Geschädigten durch die Mitangeklagten. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten kann deshalb nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, den Angeklagten in gleicher Höhe wie seine Mittäter zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen.

5 Darüber hinaus kann die Adhäsionsentscheidung auch deshalb keinen Bestand haben, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).

6 Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab.

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

adhesion proceedingspain and sufferingjoint liabilityco-perpetrationbodily injurycriminal appealcostsvictim compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the adhesion award of EUR 8,000 against the defendant could stand despite his lesser participation in the assault

Extrahierter Entscheid

No. The pain-and-suffering award was set aside as to the defendant because the lower court had based the amount mainly on intentional severe mistreatment by the co-defendants, which was not imputable to him as intentional conduct.

Extrahierte Begründung

The lower court linked the amount primarily to the satisfaction function of pain and suffering in intentional bodily injury cases. That reasoning could not justify charging the defendant in the same amount as the principal perpetrators, since the especially severe and life-threatening attacks were not attributable to him as intentional acts.

Kernrechtsfrage

Whether the court should decide the adhesion claim itself after setting aside the award

Extrahierter Entscheid

The Federal Court of Justice declined to decide the adhesion claim and left the civil claim open.

Extrahierte Begründung

A remittal solely on the civil part was not appropriate, so the court abstained from deciding the adhesion application.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the adhesion proceedings and the remaining appeal costs

Extrahierter Entscheid

The court ordered the judicial costs of the adhesion proceedings to be borne by the state treasury, with the parties bearing their own remaining adhesion expenses; the defendant had to bear the remaining costs of his appeal and the victim's necessary appellate expenses.

Extrahierte Begründung

These cost consequences followed from the partial success of the appeal and the setting aside of the adhesion ruling.

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