Sentencing after withdrawal from attempted homicide and robbery

BGH 3 StR 372/13Bgh / III. Strafkammer08.01.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly allowed M.'s criminal appeal. It held that the trial court had improperly treated the withdrawn intent to kill as an aggravating factor when sentencing for aggravated robbery, and this error also required setting aside B.'s sentence under Section 357 StPO. The treatment order under Section 64 StGB was also set aside because the findings did not sufficiently support the asserted dissocial personality disorder and future dangerousness. Finally, the pain-and-suffering award in the adhesion proceedings was annulled because the reasoning did not show consideration of the offenders' personal and financial circumstances. The matter was remitted for a new hearing and decision; the remainder of the appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 24 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 357 StPO; withdrawn attempt and sentencing for the completed offense: intent directed solely at the attempted offence may not be used to aggravate the sentence for the remaining completed offence after a legally effective withdrawal; otherwise the court violates the prohibition on double use of sentencing factors and the judgment cannot stand (consid. 2-4). An order under § 64 StGB requires a sufficiently substantiated prognosis of future serious unlawful acts; a personality disorder and dangerousness may not rest on bare assumptions but need concrete factual support (consid. 5-7). In adhesion proceedings, the reasoning for non-pecuniary damages must show the relevant personal and economic circumstances were considered (consid. 8-10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 372/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 3 StR 372/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 StGB, § 46 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 250 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 27. Juni 2013, Az: 140 KLs 2/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung bei Rücktritt vom Versuch eines Tötungsdelikts und Vollendung eines schweren Raubs: Strafschärfende Berücksichtigung von Tatwille und Tatumständen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit es ihn und den Mitangeklagten B. betrifft, im Strafausspruch,

b) soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch und im Adhäsionsausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. sowie den Mitangeklagten B. , der keine Revision eingelegt hat, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Darüber hinaus hat es die Angeklagten sowie einen weiteren Mitangeklagten dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen. Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zur Aufhebung der gegen den Mitangeklagten B. verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat keinen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes angenommen. Dabei hat sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Angriffen auf den Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer vom Versuch der Tötung strafbefreiend zurückgetreten ist. Der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz durfte deshalb nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; S/S-Eser, StGB, 28. Aufl., § 24 Rn. 114 mwN). Allein auf diesen Vorsatz und - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht auf das sowohl dem vollendeten besonders schweren Raub wie dem bedingten Tötungsvorsatz zugrundeliegende Tatmotiv hat das Landgericht abgehoben. Schon deshalb kann der Senat offenlassen (s. bereits BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144), ob in einem Fall, in dem sich der auf das weitergehende versuchte Delikt gerichtete Vorsatz mit dem Motiv für die verbleibende vollendete Tat überschneidet, im Einzelfall etwas anderes gelten könnte. Im Übrigen dürfte das hier dem Tötungsvorsatz zugrundeliegende Motiv der Beuteerlangung dem Angeklagten aber ohnehin nicht strafschärfend angelastet werden; denn da der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist, wäre eine solche Erwägung mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar.

3 Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht die gegen den Angeklagten verhängte Strafe; denn da die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles "maßgeblich" mit Hinweis auf den Tötungsvorsatz abgelehnt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Berücksichtigung dieses Umstandes sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der konkreten Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

4 Die damit veranlasste Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auch auf die gegen den Mitangeklagten B. verhängte Freiheitsstrafe (§ 357 StPO); denn auch bei diesem hat das Landgericht den Tötungsvorsatz in gleicher Weise rechtsfehlerhaft bei der Strafzumessung berücksichtigt.

5 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

6 Die Verhängung dieser Maßregel setzt unter anderem die Gefahr voraus, dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine solche Gefahr hat das Landgericht vorliegend bejaht. Es hat sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen gemacht, der darauf abgestellt hat, die bei dem Angeklagten diagnostizierte Polytoxikomanie werde in Kombination mit der vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er erneut Gewaltdelikte verüben werde. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird durch die Feststellungen indes nicht belegt. Diesen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte zwar weder über einen Schulabschluss noch über einen beruflichen Abschluss verfügt, aber, wenn auch mit Unterbrechungen, immer wieder gearbeitet hat. Auch ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentral-registers bislang unbestraft. Danach liegt die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres auf der Hand. Ebenso wenig versteht es sich aufgrund der genannten Umstände von selbst, dass der Angeklagte in Zukunft erneut straffällig werden wird. Beides hätte daher näherer Darlegung bedurft.

7 Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb neu zu befinden. Sollte die Beweisaufnahme eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten belegen, so wird diese nicht nur bei der für eine Unterbringung geforderten Gefahrprognose, sondern auch bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt zur Berechnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) die voraussichtliche Therapiedauer bestimmt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, juris Rn. 16).

8 3. Schließlich ist auch der Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagten rechtsfehlerhaft.

9 Das Landgericht hat die Höhe des von dem Angeklagten in Gesamtschuldnerschaft mit den beiden Mitangeklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes von 8.000 € unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der besonderen Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten bemessen. Diese Begründung der Adhäsionsentscheidung hat schon deshalb keinen Bestand, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).

10 Da die Sache auch aus anderen Gründen zurückverwiesen wird, wird der neue Tatrichter auch über den Adhäsionsanspruch gegen den Angeklagten M. nochmals zu befinden haben. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten B. kommt jedoch nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil der Aufhebung der Adhäsionsentscheidung gegen den Angeklagten M. keine Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, StV 2004, 61, 62; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).

Becker Hubert Schäfer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

sentencingwithdrawal from attemptaggravated robberydangerous bodily injurytreatment orderdangerousness prognosisadhesion proceedingspain and sufferingjoint liabilityappellate extension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the attempted-homicide intent after a legally effective withdrawal could be used to aggravate sentence for aggravated robbery

Extrahierter Entscheid

No. A punitive reference to the intent of the withdrawn attempt was impermissible; the sentence could not stand.

Extrahierte Begründung

Because M. had withdrawn from the attempted homicide in a manner excluding punishment, the intent directed at the attempted offense could not be weighed against him at sentencing. The same error also affected B.'s sentence under the equality rule.

Kernrechtsfrage

Whether the order placing M. in a treatment institution under Section 64 StGB could stand

Extrahierter Entscheid

No. The dangerousness prognosis and the alleged personality disorder were insufficiently supported by the findings.

Extrahierte Begründung

The record did not adequately establish a dissocial personality disorder or the required likelihood of further serious unlawful acts. Further fact-finding was required.

Kernrechtsfrage

Whether the amount of non-pecuniary damages in the adhesion proceedings could stand

Extrahierter Entscheid

No. The reasoning did not show that the court considered the offenders' personal and economic circumstances.

Extrahierte Begründung

For a pain-and-suffering award, the court must normally address the parties' personal and financial situation; this was not apparent from the judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining parts of M.'s appeal were well founded

Extrahierter Entscheid

No. Beyond the set-aside portions, the appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

The challenged judgment survived in all other respects.

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