Insolvency avoidance: knowledge of insolvency and intent

BGH IX ZR 221/11Bgh / Civil Chamber 906.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the defendant's complaint against denial of leave to appeal in an insolvency avoidance dispute. It held that mutual knowledge of the debtor's insolvency can justify inference of the debtor's prejudicial intent and the creditor's knowledge even for a congruent payment. The alleged exception for indispensable consideration did not apply. The Court also found no reviewable error in the EUR 4,640 restitution award based on unjust enrichment and no violation of the right to be heard.

Omnilex-Regeste

Art. 133 Abs. 1 InsO; Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis des Gläubigers bei beiderseitiger Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auch bei kongruenter Deckung: Sind Schuldner und Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet, kann regelmäßig auf Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und auf die Kenntnis des Gläubigers geschlossen werden, weil der Schuldner weiß, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können, und der Gläubiger erkennt, dass die Leistung die Befriedigung anderer Gläubiger vereitelt oder erschwert. Dieser Erfahrungssatz gilt auch bei kongruenter Leistung; eine Ausnahme setzt voraus, dass die Leistung Zug um Zug gegen eine für die Unternehmensfortführung unentbehrliche Gegenleistung erfolgt (vgl. consid. 3). Für die Annahme einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit genügt es nicht, bloß auf eine Beratungstätigkeit abzustellen, wenn erhebliche, gegen § 64 GmbHG verstoßende Zahlungen nicht unterbunden werden. Bei der Geltendmachung eines Zeithonorars sind die Anforderungen an die Substantiierung und den Beweis nach ständiger Rechtsprechung zu beachten; eine sachverhaltsbezogene Beweiswürdigung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nur bei qualifiziertem Fehler (consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 221/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: IX ZR 221/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 GmbHG, § 133 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2011, Az: 18 U 99/10, Urteilvorgehend LG Köln, 16. April 2010, Az: 17 O 51/09

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen GmbH: Benachteiligungsvorsatz bei beiderseitiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und kongruenter Leistung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 25.442,38 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Soweit das Berufungsgericht der Klage auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO stattgegeben hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich.

3 Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15 mwN; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 16 f; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 25; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 25). Der Sonderfall, dass eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2), liegt im Hinblick auf die hier in Rede stehende Beratungstätigkeit nicht vor. Da der Beklagte die gegen § 64 GmbHG verstoßenden erheblichen Zahlungen der Geschäftsführung nicht unterbunden hat, kann von einer den Gläubigern nützlichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

4 Ebenso ist die Beschwerde nicht begründet, soweit das Oberlandesgericht dem Kläger aus § 812 BGB einen Erstattungsanspruch über 4.640 € zugebilligt hat.

5 Im Blick auf die Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Zeithonorars steht das angefochtene Urteil in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Oberlandesgericht das durch einen Zeugenbeweis unterlegte Beklagtenvorbringen als nicht hinreichend substantiiert erachtet hat.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

<Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 1. September 2014 ist in den Beschlusstext eingearbeitet worden.>

Schlagwörter

insolvency avoidancecongruent performanceknowledge of insolvencyintent to prejudice creditorsunjust enrichmentsubstantiationright to be heardGmbH duty to preserve capital

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal disclosed a ground for admission of revision under Section 133(1) InsO in view of both parties' knowledge of insolvency and a congruent transfer.

Extrahierter Entscheid

No admissible legal error was shown; where both parties know of the debtor's insolvency, debtor's intent to prejudice creditors and the creditor's knowledge may be inferred even for a congruent payment.

Extrahierte Begründung

The court held that the established rule on mutual knowledge of insolvency applies also to congruent performance. The supposed exception for an indispensable exchange transaction did not apply because the advisory services were not shown to be indispensable for continuing the business, and the defendant had not stopped substantial payments made in breach of Section 64 GmbHG.

Kernrechtsfrage

Whether the restitution award of EUR 4,640 under unjust enrichment law was open to review.

Extrahierter Entscheid

No; the appellate judgment was consistent with the Court's case law on proof of hourly fees, and there was no violation of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

The Court found the evidence assessment and the requirement of substantiation for the claimed time-based fee to be in line with prior case law. The appellate court was entitled to regard the defendant's witness-supported submission as insufficiently substantiated.

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