Specialty principle bars inclusion of extradition-proof sentences

BGH 4 StR 499/13Bgh / Criminal Chamber 427.01.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld S.K.'s appeal. It held that the Spanish extradition, granted only for the offenses described in the European Arrest Warrants, triggered the specialty principle, so the penalty-order fines from 2010 could not be included in a new aggregate sentence without Spain's consent. The aggregate sentence of five years and six months was therefore set aside and remanded for a new post-judgment aggregate-sentence decision. The appeals of Kn. and O., and the remainder of S.K.'s appeal, were dismissed. Procedural complaints and the challenge to the attempted-fraud sentencing were rejected.

Omnilex-Regeste

§ 55 Abs. 1 StGB; extradition specialty and post-judgment aggregation of sentences: Sentences that are not yet eligible for aggregation because their inclusion is barred by the specialty principle cannot be taken into account in a new aggregate sentence. Such non-includable sentences do not create a catenary effect for later aggregation. The sentencing court must then form the aggregate sentence only from the includable penalties; if excluded sentences later become enforceable for aggregation, a subsequent aggregate sentence may be formed under §§ 460, 462 StPO, taking account of § 358 Abs. 2 StPO (consid. 9-12).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 499/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-27

Aktenzeichen: 4 StR 499/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 9. Juli 2013, Az: 4 KLs 414 Js 28405/06

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gesamtstrafenbildung: Wahrung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes; Zäsurwirkung nicht einbeziehungsfähiger Strafen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten S. K. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Juli 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

  2. Die Revisionen der Angeklagten Kn. und O. gegen das oben genannte Urteil und die weiter gehende Revision des Angeklagten S. K. werden verworfen.

  3. Die Angeklagten Kn. und O. tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels; die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. K. bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 verhängten Geldstrafen und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen eines weiteren Betrugs hat es ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung von Auslieferungshaft getroffen. Der Angeklagte wurde aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen wegen der verfahrensgegenständlichen Taten am 21. Januar 2013 in Spanien festgenommen und am 31. Januar 2013 nach Deutschland überstellt.

2 Die Angeklagte Kn. ist wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr, wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs in drei Fällen und wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 8. Mai 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen die Angeklagte O. ist wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr und wegen versuchten Betrugs in drei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten erkannt worden.

3 Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten Kn. und S. K. beanstanden zudem das Verfahren.

4 Das Rechtsmittel des Angeklagten S. K. führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, im Übrigen bleibt es wie die Rechtsmittel der Angeklagten Kn. und O. ohne Erfolg.

5 1. Die Verfahrensbeschwerden greifen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 13. November 2013 nicht durch.

6 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt hinsichtlich der Angeklagten Kn. und O. insgesamt und hinsichtlich des Angeklagten S. K. zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

7 Zwar hat das Landgericht in den drei Fällen des versuchten Betrugs bei allen drei Angeklagten eine Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwogen. Es hatte aber den Umstand, dass der Betrug nur versucht war, bei allen drei Angeklagten im Blick. Die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB wurde jeweils ausdrücklich „unter weiterer Berücksichtigung insbesondere des Umstandes, dass die Tat nicht vollendet wurde" bejaht. Die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen liegen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten, mithin jeweils deutlich über dem Mindestmaß und weit unter dem Höchstmaß beider Strafrahmen. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es die Untergrenze des Strafrahmens mit einem Monat statt mit sechs Monaten und die Obergrenze mit sieben Jahren sechs Monaten statt mit zehn Jahren bestimmt hätte.

8 3. Bei dem Angeklagten S. K. gibt die Gesamtstrafenbildung Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

9 Der Angeklagte ist vom Königreich Spanien aufgrund Europäischer Haftbefehle nur zur Verfolgung der in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Dresden vom 2. November 2012 und vom 17. Dezember 2012 dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden mangels Zustimmung der spanischen Behörden in eine neue zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7 jeweils mwN). Das führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.

10 Solange die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, ist aus allen hier verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77). Urteile, deren Strafen nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähig sind, entfalten keine Zäsurwirkung (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 10 mwN).

11 Der Senat verweist die Sache daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurück. Der Aufhebung der Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen bleiben zulässig.

12 Sollten die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Anschluss an ein Nachtragsersuchen, vollstreckbar werden, so ist nach § 460 StPO aus diesen Strafen und aus den im vorliegenden Verfahren für die vor dem 17. August 2010 begangenen Taten festgesetzten Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 358 Abs. 2 StPO nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

Schlagwörter

specialty principleaggregate sentenceextraditionattemptfraudprocedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the procedural complaints raised by S.K., Kn., and O. succeeded

Extrahierter Entscheid

The procedural complaints did not succeed.

Extrahierte Begründung

They failed for the reasons stated in the Federal Prosecutor General's submissions.

Kernrechtsfrage

Whether the trial court erred in sentencing for attempted fraud without expressly discussing the mitigated attempt range

Extrahierter Entscheid

No reversible error was found for the convictions and individual sentences.

Extrahierte Begründung

The court had the attempt in mind and expressly considered that the offenses were not completed; the imposed sentences were far above the minimum and well below the maximum of either range, so lower sentences were excluded.

Kernrechtsfrage

Whether S.K.'s aggregate sentence could include fine sentences from the 17 August 2010 penalty order despite extradition specialty

Extrahierter Entscheid

Those fine sentences could not be included because Spain had not consented.

Extrahierte Begründung

The extradition specialty principle bars incorporating sentences from the penalty order into a new executable aggregate sentence without consent of the Spanish authorities.

Kernrechtsfrage

How the aggregate sentence for S.K. must be dealt with once the excluded sentences cannot be included

Extrahierter Entscheid

A new aggregate sentence must be determined in separate post-judgment proceedings under the StPO.

Extrahierte Begründung

Until the penalty-order sentences become available for aggregation, an aggregate sentence must be formed only from the sentences imposed in the present case; later, a new aggregate sentence may be formed under §§ 460, 462 StPO, taking account of § 358(2) StPO.

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