Failure to disclose plea discussions did not affect the judgment

BGH 1 StR 523/13Bgh / I. Strafkammer29.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant’s revision against a conviction for drug import and trafficking. It held that even if the chairman had failed to disclose possible plea discussions under § 243(4) StPO, the judgment did not rest on that defect. The panel established in an evidentiary inquiry that no plea discussions involving the trial court had occurred and that the trial judges were unaware of the separate exchange between the prosecutor and defense counsel. The appeal was therefore unfounded, and the defendant was ordered to pay the costs.

Omnilex-Regeste

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; Beruhen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche; ein Urteil beruht nicht auf dem Unterlassen der Mitteilung, wenn feststeht, dass keine Gespräche unter Beteiligung des Gerichts stattgefunden haben und das Gericht von einem bloßen Austausch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Kenntnis erlangt hat. Die Zulässigkeit der Rüge setzt zudem substantiierten Vortrag dazu voraus, dass überhaupt Erörterungen i.S.d. Norm stattgefunden haben (consid. 4 ff., 7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 523/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: 1 StR 523/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Weiden, 22. April 2013, Az: 1 KLs 23 Js 8672/12

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22. April 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:

3 1. Der Angeklagte macht geltend, der Kammervorsitzende habe in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht bekanntgegeben, ob vor der Hauptverhandlung mündliche oder schriftliche Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist.

4 2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, denn der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 58, 315).

5 3. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Es kann letztlich dahinstehen, ob hier ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorliegt. Das Urteil könnte in der festgestellten Sachverhaltskonstellation nicht darauf beruhen, dass das Protokoll kein entsprechendes Negativattest enthält.

6 Der Senat hat im Freibeweisverfahren von den beteiligten Berufsrichtern und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dienstliche Äußerungen sowie von der Verteidigerin eine Erklärung dazu eingeholt, ob ihnen Erörterungen i.S.v. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bekannt geworden sind. Auch dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von den Berufsrichtern wurden derartige Erörterungen unter ihrer Beteiligung verneint. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, dass er vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Verteidigerin die jeweiligen Strafvorstellungen ausgetauscht habe, dass es aber zu keinem Gespräch mit der Strafkammer gekommen sei. Der Senat versteht die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dahingehend, dass diese von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Kenntnis erlangt hatten. Auch die Verteidigerin behauptet nicht, dass unter ihrer Beteiligung Gespräche mit der Strafkammer stattgefunden haben. Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, ob gegebenenfalls Gespräche zwischen Strafkammer und Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich gleichfalls aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.

7 Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Verfahrensbeteiligten abgegebenen Erklärungen. Es steht somit fest, dass es keine Gespräche unter Beteiligung der Strafkammer gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, und dass die Strafkammer auch keine Kenntnis von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung erlangt hat (vgl. zur Offenlegung und Dokumentation BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353 m. Anm. Kudlich; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11, NStZ 2012, 347). Mithin schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Umstand aus, dass der Kammervorsitzende in der Hauptverhandlung nicht öffentlich mitgeteilt hat, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (zum Ausschluss des Beruhens vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, StV 2013, 740; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., Rn. 98, NStZ 2013, 295).

Raum Wahl Graf

Jäger Mosbacher

Schlagwörter

plea discussionsdisclosure dutyberuhenrevisionnarcoticsprocedural errorminutescosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trial judge's failure to announce possible plea discussions under § 243(4) StPO invalidated the conviction.

Extrahierter Entscheid

Even assuming a breach of the disclosure duty, the judgment did not rest on that omission because no discussions involving the trial court took place and the court had no knowledge of the separate exchange between prosecution and defense.

Extrahierte Begründung

The court obtained service statements from the judges and prosecutor plus a statement from defense counsel. These showed that only prosecution and defense exchanged sentencing views before trial; the trial panel was not involved and was unaware of the exchange. Therefore any missing negative attestation in the minutes could not have influenced the judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the revision based on procedural and substantive errors should succeed overall.

Extrahierter Entscheid

The revision was unfounded.

Extrahierte Begründung

Independent review under the revision submissions revealed no legal error adverse to the defendant.

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