Sentencing may not follow a failed plea agreement

BGH 2 StR 393/13Bgh / II. Strafkammer22.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the prosecution's sentence appeal against a Mainz judgment convicting the defendant of multiple rapes and coercion. It held that the sentence was not shown to rest on material outside the trial record and that the fact that it corresponded to an unsuccessful plea proposal did not establish an impermissible prior commitment or a violation of § 46 StGB. The court also found the sentence, including probation, to remain within the permissible range of discretion. The appeal costs and the defendant's expenses were charged to the state treasury.

Omnilex-Regeste

§ 261 StPO, § 46 StGB; sentencing after failed plea negotiations: A sentence does not violate the principle of free judicial conviction merely because it corresponds to a plea proposal that was not accepted. Nor does such correspondence alone show an impermissible prior commitment of the court. A challenge alleging that the court oriented itself to an unconsummated understanding must demonstrate reliance on facts outside the hearing or an otherwise legally relevant self-binding. Review under § 46 StGB is limited; a sentence is upheld unless it falls outside the range of defensible judicial discretion, considering the nature and scope of the offenses, the overall period of offending, the defendant's conduct, and social integration.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 393/13, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: 2 StR 393/13

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 46 StGB, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mainz, 12. März 2013, Az: 3113 Js 9766/10 - 1 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Orientierung der Strafe an einer gescheiterten Verständigung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

2 1. Die Verfahrensrüge, der Strafausspruch beruhe nicht auf der freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Landgerichts (§ 261 StPO), dringt nicht durch. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass das Urteil auf Vorgängen beruht, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer entsprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 424/10). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe sich aufgrund des erfolgten Verständigungsvorschlags dem Angeklagten gegenüber in der Pflicht gesehen und daher keine schuldangemessene Strafe bestimmt, ist dies als möglicher Verstoß gegen § 46 StGB nur auf die Sachrüge zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648 mwN).

3 Das Vorliegen einer informellen Absprache zwischen dem Gericht und der Verteidigung, was einen Verstoß gegen § 257c StPO begründen könnte, wird nicht behauptet.

4 2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Ansicht der Revision beruht er nicht auf einer schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden Urteilsberatung vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts.

5 Allein der Umstand, dass sich die durch das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen des Verständigungsvorschlages hält, deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorher gemachte Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht schon, dass die seitens des Gerichts vorgeschlagene Verständigung gerade nicht zustande gekommen war. Auch hatte das Landgericht keine so genannte "Punktstrafe" von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe vorgeschlagen, sondern lediglich zu erkennen gegeben, dass der Angeklagte unter bestimmten Voraussetzungen mit einer "Bewährungsstrafe" rechnen könne.

6 Das Landgericht hat auch mit seiner Strafrahmenwahl, der Einzelstraf-und Gesamtstrafbemessung sowie Strafaussetzung zur Bewährung den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren noch nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums, des Prozessverhaltens des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde.

| Fischer | | Appl | | Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist aus tatsächlichen Gründen gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Fischer | | | Eschelbach | | Ott | |

Schlagwörter

sentencingplea agreementfree judicial convictionprobationappeal costsjudicial discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentence was based on material outside the trial record in violation of § 261 StPO.

Extrahierter Entscheid

No. The prosecution did not show that the judgment relied on facts not introduced at trial; the mere fact that the sentence matched an unsuccessful plea proposal did not prove a § 261 StPO violation.

Extrahierte Begründung

A sentence that corresponds to a proposed but unaccepted agreement is not, by itself, evidence of reliance on extrajudicial material or an impermissible prior commitment of the court.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence was unlawfully influenced by a failed plea discussion and was therefore too lenient under § 46 StGB.

Extrahierter Entscheid

No. The sentence was still within the permissible range of judicial discretion and was not unreasonably lenient in light of the offenses, total offense period, defendant's conduct, and social integration.

Extrahierte Begründung

The Court saw no indication that the trial court had merely honored a prior promise. The proposed understanding had not been reached, and the court had only indicated that a probationary sentence could be possible under conditions.

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