Insolvency avoidance: creditor’s knowledge at time of transfer

BGH IX ZR 148/13Bgh / Civil Chamber 906.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the complaint against the refusal to grant leave to appeal. It held that a creditor’s knowledge under § 133 InsO must relate to the debtor’s avoidance-relevant act and be present when the transfer is completed under § 140 InsO. On the factual findings of the appellate court, the defendant did not know of the debtor’s payments at the relevant time and therefore lacked knowledge of both the prejudicial act and the debtor’s intent. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 140 InsO; die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung müssen sich auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners beziehen und im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sind zeit- und handlungsbezogen zu bestimmen; maßgeblich ist der Abschluss des Rechtserwerbs, mit dem die Masse endgültig geschmälert wird. Fehlt dem Leistungsempfänger im Vollendungszeitpunkt die Kenntnis von der Rechtshandlung und ihrem benachteiligenden Charakter, scheidet eine Anfechtung nach § 133 InsO aus.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 148/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: IX ZR 148/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 140 InsO

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 4. Juni 2013, Az: 11 U 58/12, Urteilvorgehend LG Hamburg, 22. März 2012, Az: 413 HKO 91/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 56.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 InsO) nicht erkannt hat.

2 1. Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 13). Der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 140 InsO) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 426), also der Akt, durch den die Masse endgültig geschmälert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 274 f). Die anfechtungsrechtliche Schwäche des Rechtserwerbs wird dadurch gerechtfertigt, dass wenigstens im abschließenden Erwerbszeitpunkt ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorliegt und der Leistungsempfänger das auch weiß (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, 153). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 20; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 133 Rn. 20).

3 2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten die Kaufpreiszahlungen der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bekannt. Bei dieser Sachlage hat sie nicht um die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst.

4 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Schlagwörter

insolvency avoidancecreditor knowledgedebtor intenttiming of knowledgeprejudicial transactionleave to appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against denial of leave to appeal should be admitted.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for leave to appeal was shown.

Extrahierte Begründung

The appellate court correctly applied settled case law on § 133 InsO and § 140 InsO; the defendant did not know of the debtor’s prejudicial act when it was completed.

Kernrechtsfrage

Whether the transfer was avoidable under § 133(1) sentence 1 InsO because the defendant knew of the debtor’s intent to prejudice creditors.

Extrahierter Entscheid

Avoidance failed because the defendant did not know, at the relevant time, of the prejudicial transaction or the debtor’s intent.

Extrahierte Begründung

Both the debtor’s intent and the transferee’s knowledge must relate to the debtor’s avoidance-relevant act and must exist at the time the transfer is completed under § 140 InsO.

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