Forfeiture against third-party financial service provider requires detailed findings

BGH 5 StR 467/12Bgh / Criminal Chamber 522.01.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice allowed the revision of P. GmbH against a regional court decision under Section 111i(2) StPO. It held that the lower court had not sufficiently established that the company, as a third party, could be subject to forfeiture or value-forfeiture and had failed to make concrete findings on the managing director’s criminal participation, the contractual and account-control structure, and the calculation of the alleged proceeds. The judgment was therefore set aside for P. GmbH and remitted for a new hearing, including costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 111i Abs. 2 StPO; Voraussetzungen der Feststellungsentscheidung gegen einen Drittbeteiligten. Eine Feststellung, wonach Verletztenansprüche der Anordnung des Verfalls bzw. des Wertersatzverfalls entgegenstehen, setzt voraus, dass gegen den Drittbeteiligten materiell-rechtlich Verfall oder Wertersatzverfall nach §§ 73, 73a StGB grundsätzlich in Betracht käme. Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass der Drittbeteiligte durch die Tat etwas erlangt hat, sowie zu dessen strafrechtlich relevanter Beteiligung eines Organwalters nach § 14 Abs. 1 StGB. Ferner sind die Höhe des Erlangten, der maßgebliche Zeitraum und gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 73c StGB sowie eine Gesamtschuld mit weiteren Beteiligten nachvollziehbar darzulegen (consid. 3-5). Bloße pauschale Gleichsetzung mit den bei einem anderen Beteiligten festgestellten Beträgen genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 467/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: 5 StR 467/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 111i Abs 2 StPO, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73a StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 13. Dezember 2011, Az: (519) 251 Js 3803/11 KLs (9/11)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Verfallsanordnung: Voraussetzungen des Wertersatzverfalls gegen einen drittbeteiligten Finanzdienstleister in einem Betrugsverfahren

Tenor

Auf die Revision der Verfallsbeteiligten P. GmbH wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011, soweit es sie betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

Gründe

1 Das Landgericht hat gegen die Angeklagten O. und Ö. jeweils wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafen verhängt sowie Verfallsentscheidungen getroffen. Gegen die Verfallsbeteiligte P. GmbH und gegen die weitere Verfallsbeteiligte W. Service GmbH (W. ) hat das Landgericht festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls - einschließlich des Verfalls von Wertersatz und erweiterten Verfalls - entgegenstehen; insoweit hat es den Wert des Erlangten mit 7.400.000 € beziffert (§ 111i Abs. 2 StPO). Das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten L. , der Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten P. GmbH war, hat die Wirtschaftsstrafkammer abgetrennt. Gegen die Angeklagten und die W. ist das Urteil rechtskräftig.

2 Die Revision der Verfallsbeteiligten P. GmbH hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt -keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO getroffen.

3 Für die Anordnung einer Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO ist vorliegend erforderlich, dass gegen die Beschwerdeführerin als Drittbeteiligte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach §§ 73, 73a StGB angeordnet werden könnte, wenn nicht Ansprüche von Verletzten entgegenstünden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu hätte das Landgericht jedoch Feststellungen treffen müssen, dass der frühere Mitangeklagte L. als Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 StGB) der Verfallsbeteiligten, die als Finanzdienstleisterin für die Angeklagten O. , Ö. und weitere Mittäter im Wege des Lastschriftverfahrens Geldbeträge von über ihre vertragliche Beteiligung an Gewinnspielen getäuschten Geschädigten eingezogen hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 5 StR 468/12), sich als Täter oder Teilnehmer an deren betrügerischen Handlungen strafrechtlich relevant beteiligt hat. Solche Feststellungen fehlen.

4 Das neue Tatgericht wird - nach Verbindung mit dem Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten L. - im Falle einer erneuten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO im Einzelnen darzulegen haben, inwieweit die Beschwerdeführerin als Finanzdienstleisterin durch die Einziehung der Lastschriften (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119) etwas aus der Tat erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, zur Veröffentlichung bestimmt). Hierzu müssten nähere Feststellungen zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen der Verfallsbeteiligten und der von den Angeklagten O. , Ö. und deren Mittätern beherrschten WCS, insbesondere zu den Verfügungsbefugnissen der Verfallsbeteiligten gegenüber den von ihr für die W. geführten Konten getroffen werden.

5 Des Weiteren müsste die Höhe des Erlangten (§ 111i Abs. 2 Satz 2 StPO) nachvollziehbar dargestellt werden, was bislang nicht der Fall ist. Die Verfallsbeteiligte erbrachte ihre Finanzdienstleistungen für die W. erst seit dem 19. Februar 2011, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihres Geschäftsführers lag womöglich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gegen die Beschwerdeführerin der gleiche Betrag wie bei der W. in Höhe von 7.400.000 € beziffert wurde, deren Verantwortliche ihre betrügerischen Handlungen bereits im Dezember 2009 unter Einschaltung eines anderen Finanzdienstleisters begonnen hatten. Schließlich wird das neue Tatgericht bei einer etwaigen Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StP0 die Voraussetzungen des § 73c StGB sowie eine etwaige Gesamtschuld mit der weiteren Verfallsbeteiligten in den Blick zu nehmen haben (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § Rn. 9a mwN).

Basdorf Sander Schneider

Dölp Bellay

Schlagwörter

forfeiturevalue forfeiturethird partyfraudproceedsjoint liabilitycontractual controlcriminal revision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prerequisites for a finding under Section 111i(2) StPO were sufficiently established against P. GmbH as a third party.

Extrahierter Entscheid

No. The regional court had not made sufficient factual findings to support a decision under Section 111i(2) StPO.

Extrahierte Begründung

A forfeiture or value-forfeiture order could only be considered if P. GmbH, as a third party under Section 73(3) StGB, had obtained proceeds from the offence and if the amount and contractual basis were properly established. The findings on the participation of the former co-accused as managing director and on the provider's control over the accounts were missing.

Kernrechtsfrage

Whether the amount of the alleged proceeds and possible joint liability were adequately determined.

Extrahierter Entscheid

No. The amount of 7.4 million euros was not plausibly explained for P. GmbH, and the court had to examine Section 73c StGB and any joint liability.

Extrahierte Begründung

The provider only worked for the other company from 19 February 2011, while the fraudulent conduct of the other participants had started earlier through another financial service provider. The identical amount therefore lacked a factual basis.

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