Courier liability: aiding drug trafficking, plus possession

BGH 3 StR 447/13Bgh / III. Strafkammer04.02.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly granted the defendant’s revision against an Oldenburg Regional Court judgment. It held that a narcotics courier whose role is limited to transport is not a principal offender in trafficking, but only liable as an aider. The conviction was therefore amended to possession of narcotics in a non-negligible quantity in concurrence with aiding trafficking. The seven-year sentence was upheld because the lower court had already accounted for the defendant’s subordinate role and the sentencing framework remained the same. The defendant had to bear the costs of his appeal.

Omnilex-Regeste

§ 27 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB; a narcotics courier whose contribution is confined to transport is not a principal offender in trafficking merely because he retains some discretion in execution. Principal liability requires substantial activities beyond transport, direct participation in purchase or sale, or a personal stake in the further fate of the transaction, especially a share in turnover or profit (consid. 1). If principal trafficking is excluded, the simultaneously realized possession offense re-enters and concurs with aiding trafficking under § 52 StGB. A sentence may remain undisturbed where the trial court has already considered the subordinate role and the quantity-based aggravation, and the statutory penalty framework is unchanged (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 447/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-04

Aktenzeichen: 3 StR 447/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 27 StGB, § 52 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 9. Oktober 2013, Az: 4 KLs 43/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als Beihilfe; Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge verurteilt hat. Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat NStZ 2006, 454 f.; NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549). Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (Senat NStZ-RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ-RR 2012, 375 f.; BGH NStZ-RR 2013, 549).

Unter Anwendung dieses Maßstabes hätte die Strafkammer den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte ausschließlich als Kurier tätig (UA S. 4 f.). Sein Tatbeitrag beschränkte sich auf den Transport der Betäubungsmittel. Selbst auf die Bestückung des Transportfahrzeuges hatte er keinen Einfluss (UA S. 5). An dem Weiterverkauf der Drogen war der Angeklagte ebenfalls nicht beteiligt. Sein finanzielles Interesse erschöpfte sich im Erlass eigener Schulden (UA S. 4).

Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB stehen (Senat NStZ 2009, 58; BGH StraFo 2013, 439; NStZ 2013, 549 f.).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten.

Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch Bestand. Auch für den geänderten Schuldspruch bestimmt sich der gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB anzuwendende Strafrahmen weiter nach § 29a Abs. 1 BtMG, da der Gesetzgeber Besitz und Handeltreiben unter dieselbe Strafandrohung gestellt hat. Obwohl die Strafkammer von einem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten ausgegangen ist, hat sie dessen untergeordnete Rolle bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; BGH NStZ-RR 2007, 320). Dies gilt auch für den Umstand, dass es aufgrund der polizeilichen Sicherstellung der Betäubungsmittel zu keiner Gefährdung der Volksgesundheit gekommen ist. Erheblich strafschärfend hat das Landgericht die Menge des von dem Angeklagten in Besitz genommenen Cannabisharzes gewertet, die den zulässigen Grenzwert um das 4366fache überschritt (UA S. 8; Senat NStZ 2006, 454 f.). Diese Erwägungen haben auch nach Änderung des Schuldspruchs Bestand. Der Senat wird daher ausschließen können, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte."

2 Dem schließt sich der Senat an.

Becker Schäfer Mayer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

drug traffickingcourier liabilityaidingpossessionconcurrencesentencingrevisionnarcotics

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a drug courier who only transports narcotics is a principal offender for drug trafficking or merely an aider.

Extrahierter Entscheid

The conviction for principal drug trafficking was set aside; the defendant was guilty only of possession in a non-negligible quantity in concurrence with aiding drug trafficking in a non-negligible quantity.

Extrahierte Begründung

A courier whose contribution is limited to transport is not a principal even if some transport discretion remains. On the facts, the defendant acted only as courier, had no influence over loading, no role in resale, and only benefited through debt relief.

Kernrechtsfrage

Whether the concurrent possession offense revives after eliminating principal trafficking.

Extrahierter Entscheid

Yes. Aiding drug trafficking and principal possession of the same drugs remain in concurrence.

Extrahierte Begründung

Once principal trafficking is removed, the simultaneously fulfilled possession offense under § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG applies alongside aiding liability under § 52 StGB.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence must be changed after the conviction is modified.

Extrahierter Entscheid

No change was necessary; the seven-year sentence remained in force.

Extrahierte Begründung

The applicable penalty range still followed § 29a BtMG. The trial court had already considered the defendant's subordinate role and the prevented endangerment. The large quantity remained an aggravating factor, so a lower sentence was excluded.

Kernrechtsfrage

Costs of the unsuccessful part of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the costs of his legal remedy.

Extrahierte Begründung

The revision succeeded only in part and was otherwise rejected.

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