Forfeiture of substitute value requires hardship review

BGH 3 StR 373/13Bgh / III. Strafkammer23.01.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a Regional Court judgment for six counts of drug trafficking. While the conviction and prison sentence were left undisturbed, the order for substitute-value forfeiture of EUR 21,137.80 was quashed. The Court held that the trial court’s perfunctory reference to § 73c StGB was insufficient. Given the defendant’s long-term unemployment and welfare dependence, the court first had to determine whether the proceeds were still present in his assets and, if not, decide and reason whether forfeiture should be waived wholly or partly. The case was remitted for a new decision on the forfeiture issue and costs.

Omnilex-Regeste

§ 73c Abs. 1 S. 2 StGB; Ersatzwertersatzverfall und unbillige Härte: Eine bloße formelhafte Ablehnung der Härtevorschrift genügt nicht. Bei ersatzweisem Verfall hat das Tatgericht zunächst festzustellen, ob der aus der Tat Erlangte noch wertmäßig im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Ist eine Entreicherung möglich oder festgestellt, muss das Gericht das eingeräumte Ermessen ausüben und begründen, ob ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen ist. Unterbleibt diese Prüfung, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 373/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-23

Aktenzeichen: 3 StR 373/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73c Abs 1 S 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Neubrandenburg, 13. März 2013, Az: 61 KLs 15/13

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Verfall von Wertersatz: Vorliegen einer unbilligen Härte

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2013 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 21.137,80 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

2 Während der Schuld- und der Strafausspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, reicht die Mitteilung der Strafkammer in den Urteilsgründen, sie habe "keine Veranlassung" gehabt, "von der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen", nicht aus, um die Entscheidung des Landgerichts zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit Februar 1998 ohne Arbeit und bezog zunächst Arbeitslosengeld I und danach Leistungen nach dem SGB II. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob das durch die Verkäufe der Betäubungsmittel Erlangte wertmäßig noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden war (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565). Für den Fall einer Entreicherung des Angeklagten hätte das Landgericht sodann prüfen und begründen müssen, ob in Ausübung des durch § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll.

3 Diese Prüfung und Entscheidung wird der neue Tatrichter nachzuholen, haben.

Becker Pfister Hubert

Mayer Spaniol

Schlagwörter

substitute-value forfeiturehardshipasset traceabilitydiscretiondrug traffickingrevisionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the substitute-value forfeiture order could stand without a proper hardship assessment under § 73c StGB.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court’s brief statement that it saw no reason to apply the hardship provision did not suffice; it had to examine whether the proceeds were still traceable in the defendant’s assets and, if not, whether to waive forfeiture wholly or partly in its discretion.

Extrahierte Begründung

The findings indicated long-term unemployment and welfare dependence, which required a specific inquiry into whether the value obtained from the drug sales still existed in the defendant’s estate. Absent such examination and reasons, the forfeiture order was defective.

Kernrechtsfrage

Whether the remainder of the appeal had merit.

Extrahierter Entscheid

No. The conviction and sentence were free from reversible error.

Extrahierte Begründung

The court found no material legal error in the guilt and sentencing findings beyond the forfeiture issue.

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