Appeal admissibility: calculating the amount in controversy after partial mootness

BGH VI ZB 43/13Bgh / Civil Chamber 621.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof held that, after partial mootness of a claim, the costs attributable to the moot part are not added when determining the amount in dispute for appeal admissibility. Pre-litigation attorney fees linked to the moot principal claim had already been included in the amount claimed and could not further increase the complaint value. Because the complaint value remained at EUR 535.50, the plaintiff’s appeal against the LG Braunschweig’s non-admission ruling was inadmissible. The plaintiff was ordered to bear the costs of the Rechtsbeschwerde proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; § 91a ZPO: Bei teilweiser Erledigung der Hauptsache bleiben die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten bei der Berechnung des Beschwerdewerts grundsätzlich außer Betracht. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten erhöhen als Nebenforderung den Streitwert nicht, solange sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden; wird die Hauptforderung jedoch infolge übereinstimmender Teilerledigung aus dem Prozessgegenstand entlassen, so wird die hierauf bezogene Kostenforderung zur Hauptforderung. Ist der entsprechende Betrag bereits im Klageantrag enthalten, scheidet eine weitere Erhöhung des Beschwerdewerts aus (vgl. consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZB 43/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: VI ZB 43/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 8. Oktober 2013, Az: 8 S 284/13vorgehend AG Goslar, 25. Juni 2013, Az: 4 C 108/13

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Statthaftigkeit der Berufung: Berechnung des Beschwerdewerts bei Teilerledigung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 535,50 €

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 30. November 2012, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger verlangte vorgerichtlich Schadensersatz in Höhe von 6.279,45 €. Die Beklagte zu 2 zahlte vor Rechtshängigkeit 4.663,83 €. Mit der Klage hat der Kläger zunächst weitere 798,84 € nebst Zinsen begehrt, nämlich restliche Mietwagenkosten in Höhe von 263,34 € und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,50 € (1,2-Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 6.279,45 €). Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Mietwagenkosten ersetzt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 263,34 € nebst Zinsen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die weitere Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel den Beklagten auferlegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer des Klägers betrage nur 535,50 €. Die auf den erledigten Teil der ursprünglichen Klageforderung entfallenden Kosten seien dem Wert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen, weil dieser Teil der Klage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO).

3 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die dem Kläger auferlegten Kosten des Rechtsstreits bei der Ermittlung des Beschwerdewerts weder ganz noch teilweise zu berücksichtigen.

4 a) Hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil erledigt und wird durch Urteil über den nichterledigten Teil der Hauptsache und zugleich über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung grundsätzlich nur zulässig, wenn der nichterledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht. Die Kosten des erledigten Teils bleiben für die Beurteilung, ob die Berufungssumme erreicht ist, grundsätzlich außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253).

5 b) Etwas anderes gilt außer für den Anspruch auf Zinsen allerdings auch für den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Diese erhöhen als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5).

6 c) Vorliegend sind, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Mietwagenkosten von 263,34 € nebst Zinsen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die bezüglich dieser Hauptforderung ursprünglich als Nebenforderungen geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Hauptforderung geworden und zu den von Anfang an als Hauptforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der vorprozessual erfüllten Forderung hinzugetreten. Die verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen insgesamt 535,50 €. Da die in Bezug auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in diesem mit dem Klageantrag verlangten Betrag enthalten und bei der Berechnung der Beschwer bereits berücksichtigt sind, ist für eine weitere Erhöhung des Streitwerts und der Beschwer kein Raum.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge Offenloch

Schlagwörter

amount in disputeappeal admissibilitypartial mootnessattorney feesancillary claimscostscomplaint value

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint value for appeal admissibility exceeded EUR 600 after partial mootness and the remaining claim for pre-litigation attorney fees.

Extrahierter Entscheid

The complaint value was only EUR 535.50; the appeal was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Costs attributable to the part of the dispute that became moot are generally not added to the amount in dispute. Pre-litigation attorney fees may increase the amount in dispute only while they remain ancillary to a pending principal claim; once that claim is no longer part of the proceedings, the fees become the principal claim. Here, the fees for the moot rental-car part were already included in the total claimed amount, so no further increase was possible.

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