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BGH VIII ZR 29/13 ΓÇó eBay auction may be ended early for newly discovered defect
BGH VIII ZR 29/13Bgh / Civil Chamber 822.10.2013Dismissed
The Federal Court dealt with a car sale on eBay in which the seller ended the auction early after discovering a defect. It held that no ground existed to admit the revision, because the question posed was too abstract and the legal principles on cancelling an eBay auction were already settled. On the merits, the court considered the early termination justified under the applicable eBay terms and explanatory notes; the examples of loss, damage or unavailability were not exhaustive, and a newly discovered defect could also justify ending the auction. The revision was therefore to be rejected under § 552a ZPO.
§ 552a ZPO; early termination of an eBay auction for a subsequently discovered defect; the admissibility of revision cannot be based on an abstractly formulated question if the legal principles are already clarified and only their application to the specific case is disputed. The seller’s right to end an auction early depends on the interpretation of the platform’s terms and explanatory notes; the enumerated termination reasons are not necessarily exhaustive. A later-discovered defect in the auctioned item may constitute a valid reason for premature termination if the contractual platform rules, construed objectively, cover such a situation.
Entscheidungsdatum: 2013-10-22
Aktenzeichen: VIII ZR 29/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 145 BGB, § 157 BGB
Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 18. Dezember 2012, Az: I-9 S 166/12, Urteilvorgehend AG Bochum, 14. August 2012, Az: 65 C 227/11, Urteilnachgehend BGH, 10. Dezember 2013, Az: VIII ZR 29/13, Revision zurückgewiesen
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Kaufvertrag über Internet-Plattform ebay: Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Auktionsbeendigung wegen eines Mangels des angebotenen Kraftfahrzeugs
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Diese allgemein gehaltene Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich.
2 Die Grundsätze für den Abbruch einer eBay-Auktion sind durch das Senatsurteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion - damals ging es um einen Diebstahl des Auktionsgegenstandes - von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der dazu gegebenen, erläuternden Hinweise von eBay abhängt. Für den vorliegenden Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gilt nichts anderes.
3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise von eBay zu Recht bejaht.
4 Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach Auktionsbeginn auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" ist. Denn diese Aufzählung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht abschließend.
5 Nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von eBay vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird auf die Frage "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" die Antwort gegeben: "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
6 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. Schneider
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 erledigt worden.