Tenant’s challenge to modernization hardship dismissed after withdrawal

BGH VIII ZR 174/13Bgh / Civil Chamber 810.12.2013Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice in a landlord-tenant modernization dispute indicated that the tenant’s revision would be rejected under Section 552a ZPO because the case had no grounds for admission and no prospects of success. It emphasized that unreasonable hardship under former Section 554(2) sentence 2 BGB must be assessed case by case, especially in light of the tenant’s actual financial burden. The court accepted the lower court’s view that some modernization measures had to be tolerated, while others could be refused. However, the revision proceedings were ultimately concluded by withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 552a ZPO; former § 554(2) sentence 2 BGB: Revision may be rejected by unanimous order only if no ground for admission exists and the appeal has no prospect of success; hardship from intended modernization measures is to be assessed according to the concrete circumstances of the individual case. No abstract or schematized thresholds may be set for the permissible relation between rent and household income; financial burden, utility of the measures, and compensating effects must be weighed on a case-by-case basis. If the appellate court’s balancing is free of legal error, it is not open to revision (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 174/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-10

Aktenzeichen: VIII ZR 174/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 554 Abs 2 S 2 BGB vom 02.01.2002

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 15. Mai 2013, Az: 65 S 257/12vorgehend AG Pankow-Weißensee, 16. Mai 2012, Az: 7 C 301/11

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen als nicht zu rechtfertigende Härte für den Mieter

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vor. Ob vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen mit Rücksicht auf die für den Mieter damit verbundenen - insbesondere finanziellen - Belastungen eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF bedeuten, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen - etwa dazu, welche finanziellen Belastungen einem Mieter mit mittlerem Einkommen noch zuzumuten sind - verbieten sich daher.

2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nur einen Teil der Modernisierungsmaßnahmen (unter anderem Einbau einer Zentralheizung und Durchführung von Maßnahmen zur Wärmedämmung) zu dulden, durch die sich ihre bisherige Miete von 408,45 € auf 620,22 € erhöhen wird. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die darüber hinaus von der Klägerin beabsichtigten Maßnahmen (Einbau neuer Fenster sowie Umbaumaßnahmen im Bad) wegen der damit für die Beklagte verbundenen finanziellen Belastungen und angesichts einer nur geringen Komfortverbesserung durch den Umbau des Bades eine unzumutbare Härte bedeuten und deshalb von ihr nicht zu dulden sind, weist keinen Rechtsfehler auf.

3 a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die unzumutbare Härte nicht schematisch mit einer bestimmten Quote von Miete und Haushaltseinkommen begründet, sondern das Verhältnis von Miete und Einkommen lediglich ergänzend in seine Überlegungen einbezogen; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4 b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einem zu niedrigen Einkommen der Beklagten ausgegangen sei. Die Beklagte hat über ihre finanziellen Verhältnisse auch keine widersprüchlichen Angaben gemacht, sondern ihr berufliches Einkommen durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung belegt. Soweit die Beklagte ihren Verdienst zunächst mit netto 2.024,78 € angegeben hatte, ist dies - wie aus der Gehaltsbescheinigung ersichtlich - ein bloßes Versehen, weil von diesem Betrag noch Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 258,70 € (Arbeitnehmeranteil) abgezogen wurden. Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass ihre beiden Kinder Kindergeld erhalten, der Vater aber keinen Unterhalt zahlt und sie einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nicht mehr bekommen kann, weil ihre Kinder das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Angaben durfte das Berufungsgericht bei seiner Abwägung ebenso zugrunde legen wie eine monatliche Zahlung der Beklagten zur Unterstützung der im Ausland studierenden und im Übrigen auf BAföG-Zahlungen angewiesenen älteren Tochter.

5 c) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob durch den geplanten Einbau von Isolierglasfenstern mit einem K-Wert von unter 1,5 und durch die Erneuerung des Bades nur ein allgemein üblicher Standard erreicht würde (§ 554 Abs. 2 Satz 4 BGB aF), zeigt sie entsprechenden Sachvortrag der Klägerin hierzu in den Tatsacheninstanzen nicht auf. Bezüglich der Erneuerung des Bades hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB im Übrigen ausdrücklich verneint. Den Einbau der Heizungsanlage hat die Beklagte nach dem Berufungsurteil ohnehin zu dulden, so dass es auf das Vorliegen des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB aF insoweit nicht ankommt.

6 d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Umstand, dass die Beklagte infolge des Einbaus der Zentralheizung die bisherigen Ausgaben (von jährlich 500 €) für Kohle spart und sich dadurch die zusätzliche Belastung mit Heizkostenvorauszahlungen (93,81 € monatlich) etwas relativiert, nicht übergangen, sondern in seine Wertung einbezogen.

7 e) Soweit die Revision geltend macht, die Wohnung der Beklagten sei - was bei der Härteabwägung zu berücksichtigen sei - unangemessen groß, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf.

8 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be rejected by unanimous order under Section 552a ZPO for lack of prospects of success and no grounds for admission.

Extrahierter Entscheid

The Senate indicated that the revision would be rejected because no ground for admission existed and the appeal had no prospect of success, but the proceedings were ultimately ended by withdrawal of the revision.

Extrahierte Begründung

The case had no fundamental significance; hardship under former Section 554(2) sentence 2 BGB must be assessed on the individual circumstances, so no general threshold for acceptable financial burden can be stated. The lower court's hardship assessment showed no legal error.

Kernrechtsfrage

Whether the planned modernization measures caused an unreasonable hardship requiring the tenant not to tolerate them.

Extrahierter Entscheid

The lower court’s distinction was left undisturbed: central heating and thermal insulation were to be tolerated, while new windows and bathroom alterations could be refused as unreasonable hardship.

Extrahierte Begründung

The appellate court had assessed the tenant’s financial burden, the limited comfort gain from the bathroom renovation, and the reduced burden from fuel savings; these findings contained no reversible legal error.

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