Weapon carried during drug possession does not satisfy aggravated offense

BGH 5 StR 522/13Bgh / Criminal Chamber 512.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially corrected the conviction of an accused sentenced by the Landgericht Cottbus for armed drug offenses, firearms possession, and nine driving offenses. It held that merely carrying firearms during drug possession does not satisfy § 30a(2) No. 2 BtMG unless the weapon is carried when the drugs are acquired. The conviction was therefore reduced to drug possession in a non-negligible quantity. The sentence and the finding regarding accessibility of a firearm stored in a taped box were upheld. The accused had to pay the costs of the appeal.

Omnilex-Regeste

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; bewaffnetes Handeltreiben bzw. Sichverschaffen mit Betäubungsmitteln; Erfordernis des Mitsichführens der Waffe bei der tatbestandlichen Drogenhandlung. Das bloße Mitsichführen einer Schusswaffe während des Besitzes von Betäubungsmitteln genügt nicht; erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang mit dem Erwerbs- oder Absatzvorgang. Sind keine weiteren Feststellungen möglich, ist der Schuldspruch auf die erfüllte Grundtat zu berichtigen. § 265 StPO steht einer solchen Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt bestehen, wenn der Tatrichter dem korrigierten Schuldspruch keine selbständige strafschärfende Bedeutung beigemessen hat (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 522/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-12

Aktenzeichen: 5 StR 522/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Cottbus, 10. Juni 2013, Az: 21 KLs 8/13

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erfüllung des Qualifikationstatbestands durch Mitsichführen einer Schusswaffe beim Besitz von Betäubungsmitteln

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und Munition sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Schusswaffen und Munition sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Schuldspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Sichverschaffen des zum Eigenkonsum erlangten Crystal die bei ihm sichergestellten Schusswaffen mit sich führte. Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Der Angeklagte hat sich insoweit aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.

3 Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln ermöglichen. Er hat den Schuldspruch deshalb insoweit berichtigt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4 2. Der Strafausspruch hat Bestand. Angesichts dessen, dass das Landgericht der "kriminellen Energie, die mit dem Besitz von Schusswaffen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Handeltreiben zum Ausdruck kommt" (UA S. 16), im Rahmen der Strafzumessung die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, kann der Senat ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler im Fall 1 eine niedrigere Einzelfreiheitstrafe verhängt worden wäre.

5 3. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht eine Zugriffsnähe in Bezug auf die weitere Schusswaffe bejaht, die in einer mit "Panzertape" verschlossenen Dose verwahrt war, vermag sie nicht durchzudringen. Denn das Tape konnte nach den Ausführungen des Landgerichts "ohne Schwierigkeiten entfernt werden" (UA S. 13). Die durch die Revision insoweit weiter angestellten Überlegungen sind demgemäß urteilsfremd und deswegen im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Sander Dölp König

Berger Bellay

Schlagwörter

drug traffickingfirearmsweapon possessioncassationsentencingdriving banaccessibilityconviction correction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether carrying a firearm while possessing drugs also fulfills aggravated drug acquisition under § 30a(2) No. 2 BtMG

Extrahierter Entscheid

No. The record did not show that the accused carried the firearms when he acquired the crystal; carrying the weapons during mere possession is insufficient. The conviction was therefore corrected to drug possession in non-negligible quantity.

Extrahierte Begründung

§ 30a(2) No. 2 BtMG requires the weapon to be carried in connection with the qualifying drug offense. The court could exclude further findings enabling a conviction for armed acquisition, and § 265 StPO did not bar the correction.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be reduced after correction of the conviction

Extrahierter Entscheid

No. The sentencing court had placed decisive weight on the criminal energy reflected by the possession of firearms in connection with the drug offense, so a lower individual sentence could be excluded.

Extrahierte Begründung

Because the decisive sentencing factor remained unaffected in substance, the Senate could rule out a different sentence on the corrected basis.

Kernrechtsfrage

Whether the objection to access proximity to a firearm stored in a taped box had merit

Extrahierter Entscheid

No. The taped box could be opened without difficulty, so the weapon was sufficiently accessible.

Extrahierte Begründung

The appellate criticism relied on assumptions outside the judgment and was therefore irrelevant in cassation.

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